TE Vwgh Beschluss 2023/1/4 Ra 2022/09/0137

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.01.2023
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §13 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EpidemieG 1950 §33
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der A Anstalt öffentlichen Rechts in B, vertreten durch Mag. Gottfried Schmutzer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3/18, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. Oktober 2022, LVwG-752761/2/BP/NIF, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Schreiben vom 21. Februar 2022 begehrte die revisionswerbende Partei eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für die erfolgte Absonderung eines bei ihr beschäftigten Arbeitnehmers. Mit Schreiben vom 21. Februar 2022 begehrte die revisionswerbende Partei eine Vergütung gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für die erfolgte Absonderung eines bei ihr beschäftigten Arbeitnehmers.

2        Mit Bescheid vom 29. August 2022 wies die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung diesen Antrag mit der Begründung ab, dass er nicht rechtzeitig gestellt worden sei. Die gemäß § 49 Abs. 1 EpiG vorgesehene Frist von drei Monaten sei bereits abgelaufen gewesen. Der Antrag sei am Montag, dem 21. Februar 2022, um 18:31 Uhr bei der belangten Behörde mittels E-Mail eingelangt. Vor dem Hintergrund, dass unter anderem auf der Homepage der belangten Behörde eine Bekanntmachung abrufbar gewesen sei, mit der die Dauer der Amtsstunden - unter anderem - am Montag mit 7:00 bis 12:00 Uhr und 12:30 bis 17:00 Uhr festgelegt worden sei, sei der Antrag außerhalb der Amtsstunden eingebracht worden. Der Bekanntmachung sei auch der Hinweis zu entnehmen gewesen, dass Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail zwar auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit gehalten, diese jedoch nur während der Amtsstunden betreut und Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte gerichtet würden, daher nicht entgegengenommen werden könnten und erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gälten.Mit Bescheid vom 29. August 2022 wies die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung diesen Antrag mit der Begründung ab, dass er nicht rechtzeitig gestellt worden sei. Die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, EpiG vorgesehene Frist von drei Monaten sei bereits abgelaufen gewesen. Der Antrag sei am Montag, dem 21. Februar 2022, um 18:31 Uhr bei der belangten Behörde mittels E-Mail eingelangt. Vor dem Hintergrund, dass unter anderem auf der Homepage der belangten Behörde eine Bekanntmachung abrufbar gewesen sei, mit der die Dauer der Amtsstunden - unter anderem - am Montag mit 7:00 bis 12:00 Uhr und 12:30 bis 17:00 Uhr festgelegt worden sei, sei der Antrag außerhalb der Amtsstunden eingebracht worden. Der Bekanntmachung sei auch der Hinweis zu entnehmen gewesen, dass Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail zwar auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit gehalten, diese jedoch nur während der Amtsstunden betreut und Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte gerichtet würden, daher nicht entgegengenommen werden könnten und erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gälten.

3        Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

4        Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8        Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. z.B. VwGH 18.5.2022, Ra 2022/02/0081, mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , z.B. VwGH 18.5.2022, Ra 2022/02/0081, mwN).

9        Die revisionswerbende Partei sieht die Zulässigkeit ihrer Revision darin gelegen, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage fehle, ob eine organisatorische Beschränkung im Sinn des § 13 Abs. 2 und 5 AVG auf materielle Fristen anwendbar sei.Die revisionswerbende Partei sieht die Zulässigkeit ihrer Revision darin gelegen, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage fehle, ob eine organisatorische Beschränkung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, und 5 AVG auf materielle Fristen anwendbar sei.

10       Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der Antragsfrist des § 33 EpiG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht um eine verfahrensrechtliche Frist, sondern um eine materiell-rechtliche Frist handelt (vgl. etwa VwGH 22.6.2022, Ra 2021/09/0187, mwN).Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der Antragsfrist des Paragraph 33, EpiG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht um eine verfahrensrechtliche Frist, sondern um eine materiell-rechtliche Frist handelt vergleiche , etwa VwGH 22.6.2022, Ra 2021/09/0187, mwN).

11       § 13 Abs. 2 AVG normiert, dass schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden können, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Unter Anbringen gemäß § 13 Abs. 1 AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können (vgl. etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041), also auch Anträge auf Vergütung nach § 32 EpiG.Paragraph 13, Absatz 2, AVG normiert, dass schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden können, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Unter Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können vergleiche , etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041), also auch Anträge auf Vergütung nach Paragraph 32, EpiG.

12       Soweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit Verfahrensmängel und eine „Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts“ geltend macht, die damit begründet wird, dass das Verwaltungsgericht entgegen seiner Feststellungen in seiner rechtlichen Beurteilung eine tatsächliche Einbringung am „21.03.2022“ anführe, wird schon mangels einer Relevanzdarstellung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan (vgl. zum Erfordernis einer Relevanzdarstellung bei Verfahrensmängel VwGH 18.8.2017, Ra 2017/04/0022, mwN). Gegen die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zu dem Datum der Aufhebung der Absonderung und dem tatsächlichen Einlangen des Antrags per E-Mail bei der belangten Behörde am 21. Februar 2022 um 18:31 Uhr wendet sich die revisionswerbende Partei in der Zulässigkeitsbegründung darüber hinaus nicht.Soweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit Verfahrensmängel und eine „Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts“ geltend macht, die damit begründet wird, dass das Verwaltungsgericht entgegen seiner Feststellungen in seiner rechtlichen Beurteilung eine tatsächliche Einbringung am „21.03.2022“ anführe, wird schon mangels einer Relevanzdarstellung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan vergleiche , zum Erfordernis einer Relevanzdarstellung bei Verfahrensmängel VwGH 18.8.2017, Ra 2017/04/0022, mwN). Gegen die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zu dem Datum der Aufhebung der Absonderung und dem tatsächlichen Einlangen des Antrags per E-Mail bei der belangten Behörde am 21. Februar 2022 um 18:31 Uhr wendet sich die revisionswerbende Partei in der Zulässigkeitsbegründung darüber hinaus nicht.

13       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. Jänner 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090137.L00

Im RIS seit

02.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten