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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EIRAG 2000 §5 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des M in R, vertreten durch Mar?an & Partneri Odvjetni?ko društvo in 51000 Rijeka, Marije Krucifikas Kozuli? 2, Republik Kroatien, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 5. Mai 2021, KLVwG-1027/8/2020, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Die Revisionswerber ist der an ihn ergangenen Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2021, Ra 2021/02/0142-4, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Beschluss eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.
2 Der Revisionswerber war unter anderem aufgefordert worden, die Ablegung der Eignungsprüfung durch seine rechtsfreundliche Vertreter nachzuweisen oder alternativ im Sinn des § 5 Abs. 2 EIRAG einen Einvernehmensanwalt zu benennen und hinsichtlich der Einbringung der Revision gemäß § 5 Abs. 1 und 2 EIRAG das Einvernehmen mit diesem Einvernehmensanwalt nachzuweisen. Dazu wurde die Revision zur Verbesserung binnen vier Wochen zurückgestellt und darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Verbesserungsfrist als Zurückziehung der Revision gilt.Der Revisionswerber war unter anderem aufgefordert worden, die Ablegung der Eignungsprüfung durch seine rechtsfreundliche Vertreter nachzuweisen oder alternativ im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, EIRAG einen Einvernehmensanwalt zu benennen und hinsichtlich der Einbringung der Revision gemäß Paragraph 5, Absatz eins, und 2 EIRAG das Einvernehmen mit diesem Einvernehmensanwalt nachzuweisen. Dazu wurde die Revision zur Verbesserung binnen vier Wochen zurückgestellt und darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Verbesserungsfrist als Zurückziehung der Revision gilt.
3 Der innerhalb der Frist zur Mängelbehebung erhobene Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe (Beigebung eines Verfahrenshelfers) vom 18. Februar 2022 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. August 2022, Ra 2021/02/0142-23, abgewiesen, wobei in der Begründung ausdrücklich auf den Verbesserungsauftrag vom 2. September 2021 hingewiesen wurde.
4 Zwar wurde der Lauf der vierwöchigen Frist zur Behebung der Mängel der außerordentlichen Revision durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen, sodass sie mit der erfolgten Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses neu zu laufen begonnen hat (vgl. VwGH 14.12.2022, Ra 2022/02/0184, mwN).Zwar wurde der Lauf der vierwöchigen Frist zur Behebung der Mängel der außerordentlichen Revision durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen, sodass sie mit der erfolgten Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses neu zu laufen begonnen hat vergleiche , VwGH 14.12.2022, Ra 2022/02/0184, mwN).
5 Der Revisionswerber hat es jedoch unterlassen, innerhalb der neu eröffneten vierwöchigen Frist eine Mängelbehebung vorzunehmen, weshalb die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.Der Revisionswerber hat es jedoch unterlassen, innerhalb der neu eröffneten vierwöchigen Frist eine Mängelbehebung vorzunehmen, weshalb die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen gilt und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 34, Absatz 2, und 33 Absatz eins, VwGG einzustellen war.
Wien, am 5. Jänner 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020142.L00Im RIS seit
02.02.2023Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023