TE Vwgh Beschluss 2023/1/9 Ra 2020/04/0072

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2023
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der A F in K, vertreten durch Ing. Dr. Stefan Krall und Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2019, Zl. W258 2223743-1/3E, betreffend Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Voranzustellen ist, dass von Revisionswerberin mehrere datenschutzrechtliche Beschwerdeverfahren gegen einen bestimmten Krankenhausträger geführt wurden, die im Wesentlichen jeweils - laut Vorbringen - aus datenschutzrechtlicher Sicht rechtswidrige Übermittlung von schutzwürdigen Daten - im Wesentlichen handelt es sich jeweils um Gesundheitsdaten - zum Gegenstand hatten.

2        Das gegenständliche Verfahren betrifft eine Datenschutzbeschwerde vom 6. Oktober 2019 (respektive 10. Oktober 2019), mit welcher die Revisionswerberin die Feststellung der Verletzung ihres Rechts auf Geheimhaltung begehrte, weil die belangte Behörde im Rahmen der Abwicklung der Beschwerdeverfahren einen die Revisionswerberin betreffenden, Gesundheitsdaten enthaltenden Befund an den Verwaltungsdirektor des Bezirkskrankenhauses K übermittelt habe. Der Verwaltungsdirektor sei jedoch für die Bearbeitung derartiger Verfahren nicht zuständig. Die Weiterleitung des Befundes sei insgesamt nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen betraf die Beschwerde die Weiterleitung von anderen - im angefochtenen Erkenntnis nicht weiter konkretisierten - Verfahrensinhalten an den Verwaltungsdirektor.

3        2. Mit Bescheid vom 18. November 2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde, insoweit diese die behauptete rechtswidrige Zustellung an den Verwaltungsdirektor betraf, ab (Spruchpunkt 1.), im Übrigen wurde die Beschwerde mangels Verbesserung zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.).

4        Die gegen Spruchpunkt 1.) gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin an das Bundesverwaltungsgericht wurde von diesem mit Erkenntnis vom 22. Mai 2019 abgewiesen. Die Revision gegen diese Entscheidung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. August 2021, Ra 2019/04/0136, zurückgewiesen. Spruchpunkt 1.) ist daher nicht mehr Gegenstand dieses Revisionsverfahrens.

5        3. Hinsichtlich des darüberhinausgehenden Beschwerdegegenstandes wies die belangte Behörde die Beschwerde mit hier gegenständlichem Bescheid vom 18. Juli 2019 im zweiten Rechtsgang ab.In dieser Entscheidung führte die belangte Behörde aus, es seien in drei Fällen Verfahrensinhalte an den Verwaltungsdirektor zugestellt worden. In den Schreiben seien jedoch entweder keine Daten zur Person der Revisionswerberin oder nur ihr Name enthalten gewesen. Da der Verwaltungsdirektor für die interne Behandlung und Beantwortung datenschutzrechtlicher Fragen zuständig sei, sei die Revisionswerberin auch in diesen Fällen nicht in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden.

6        4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht einerseits diverse Anträge der Revisionswerberin an das erkennende Gericht zurück (Spruchpunkt A. lit. a bis e) und im Übrigen die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 2019 ab. Die Revision erklärte es für unzulässig.4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht einerseits diverse Anträge der Revisionswerberin an das erkennende Gericht zurück (Spruchpunkt A. Litera a, bis e) und im Übrigen die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 2019 ab. Die Revision erklärte es für unzulässig.

7        Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, der Verwaltungsdirektor bearbeite mit Wissen und Willen des Krankenhausträgers jedenfalls intern datenschutzrechtliche Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und gebe in diesem Zusammenhang Stellungnahmen ab.

8        In rechtlicher Hinsicht führt das Bundesverwaltungsgericht aus, die vom Zurückweisungsbeschluss betroffenen Anträge seien jeweils nicht Gegenstand des bekämpften Bescheids gewesen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für diese Anträge jeweils nicht zuständig sei.

9        Zur Abweisung der Beschwerde sei festzuhalten, dass der Verwaltungsdirektor im Rahmen seiner Tätigkeit für die interne Bearbeitung der datenschutzrechtlichen Angelegenheiten berechtigt gewesen sei, in die Verfahrensinhalte Einsicht zu nehmen. Gemäß § 1 Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz obliege die Erhaltung, die allfällige Erweiterung und der Betrieb der nachstehend angeführten allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten obliegen folgenden Gemeindeverbänden als Anstaltsträgern: für das Bezirkskrankenhaus Kufstein dem „Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Kufstein“, bestehend aus den Gemeinden des politischen Bezirkes Kufstein, mit dem Sitz in Kufstein. Als juristische Person bedürfe der Krankenhausträger für sein Handeln natürlicher Personen und es obliege diesem, wen er zur Erfüllung der Aufgaben in Zusammenhang mit der Datenverarbeitung heranziehe. Letztlich habe gemäß § 10a Abs. 1 Tir KAG die Anstaltsordnung nähere Bestimmungen zur kollegialen Führung der Anstalt zu enthalten. Gemäß der Anstaltsordnung des Bezirkskrankenhauses Kufstein obliege dem Verwaltungsdirektor die Wirtschaftsführung und Wirtschaftsaufsicht über die Krankenanstalt, was die unter anderem Wahrnehmung der administrativen Angelegenheiten der Anstalt umfasse. Als Teil der Anstaltsleitung sei er für die Überprüfung eingegangener Beschwerden, die Einleitung notwendiger Maßnahmen und Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zuständig. Es obliege ihm die Vertretung der Anstalt nach außen. Wirtschaftliche und administrative Angelegenheiten würden auch die Betreuung behördlicher und gerichtlicher Verfahren einschließen. Die diesbezüglichen Aufgaben würden sowohl die interne Bearbeitung als auch die Abgabe von Stellungnahmen umfassen. Für die Annahme der Verfassungswidrigkeit der Anstaltsordnung bleibe in Hinblick auf den diesbezüglichen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Februar 2019, E 4231/201-15, der sich dieser Frage im Zusammenhang mit einem anderen Beschwerdeverfahren der Revisionswerberin widme, kein Raum.Zur Abweisung der Beschwerde sei festzuhalten, dass der Verwaltungsdirektor im Rahmen seiner Tätigkeit für die interne Bearbeitung der datenschutzrechtlichen Angelegenheiten berechtigt gewesen sei, in die Verfahrensinhalte Einsicht zu nehmen. Gemäß Paragraph eins, Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz obliege die Erhaltung, die allfällige Erweiterung und der Betrieb der nachstehend angeführten allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten obliegen folgenden Gemeindeverbänden als Anstaltsträgern: für das Bezirkskrankenhaus Kufstein dem „Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Kufstein“, bestehend aus den Gemeinden des politischen Bezirkes Kufstein, mit dem Sitz in Kufstein. Als juristische Person bedürfe der Krankenhausträger für sein Handeln natürlicher Personen und es obliege diesem, wen er zur Erfüllung der Aufgaben in Zusammenhang mit der Datenverarbeitung heranziehe. Letztlich habe gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Tir KAG die Anstaltsordnung nähere Bestimmungen zur kollegialen Führung der Anstalt zu enthalten. Gemäß der Anstaltsordnung des Bezirkskrankenhauses Kufstein obliege dem Verwaltungsdirektor die Wirtschaftsführung und Wirtschaftsaufsicht über die Krankenanstalt, was die unter anderem Wahrnehmung der administrativen Angelegenheiten der Anstalt umfasse. Als Teil der Anstaltsleitung sei er für die Überprüfung eingegangener Beschwerden, die Einleitung notwendiger Maßnahmen und Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zuständig. Es obliege ihm die Vertretung der Anstalt nach außen. Wirtschaftliche und administrative Angelegenheiten würden auch die Betreuung behördlicher und gerichtlicher Verfahren einschließen. Die diesbezüglichen Aufgaben würden sowohl die interne Bearbeitung als auch die Abgabe von Stellungnahmen umfassen. Für die Annahme der Verfassungswidrigkeit der Anstaltsordnung bleibe in Hinblick auf den diesbezüglichen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Februar 2019, E 4231/201-15, der sich dieser Frage im Zusammenhang mit einem anderen Beschwerdeverfahren der Revisionswerberin widme, kein Raum.

10       Da der Verwaltungsdirektor zu Recht datenschutzrechtliche Angelegenheiten der Anstalt bearbeite und befugt sei, in die Verfahrensinhalte Einschau zu nehmen, könne die Revisionswerberin durch die Übermittlung der Verfahrensinformationen nicht in ihrem Rechts auf Geheimhaltung verletzt sein.

11       3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die nach Ablehnung einer zuvor an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde mit dortigem Beschluss vom 26. Februar 2020, E 4447/2019-5, erhobene außerordentliche Revision.

12       4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

13       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

14       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

15       4.1. Insofern die Revision ins Treffen führt, es fehle Rechtsprechung zur Frage, „ob eine Anstaltsordnung - deren Rechtsnatur unklar ist - einem Landesgesetz vorgeht und vom Landesgesetz abweichende Regelungen des Inhalts treffen darf, dass einem Mitglied der kollegialen Führung das Recht zusteht, eine Krankenanstalt zu vertreten, der keine Rechtspersönlichkeit zukommt“, ist ihr zu entgegnen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine tragende Begründung gar nicht auf eine Vertretung nach außen stützt, sondern vielmehr darauf abstellt, dass dem Verwaltungsdirektor intern die Bearbeitung der datenschutzrechtlichen Angelegenheiten obliegt und auch die interne Zuständigkeit für verwaltungsbehördliche und gerichtliche Verfahren obliegt. Auf die Vertretungsfrage, die die Revision aufwirft, kommt es daher für die vorliegende Entscheidung nicht an. Im Übrigen ist hinsichtlich der von der Revision ins Treffen geführten Bedenken betreffend die Gesetzmäßigkeit der verfahrensgegenständlich maßgeblichen Anstaltsordnung darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 26. Februar 2020, E 4447/2019-5, mit der Begründung abgelehnt hat, dass gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 3 der Anstaltsordnung des Bezirkskrankenhauses Kufstein, wonach die Vertretung der Krankenanstalt nach außen nach Absprache in der Anstaltsleitung dem Verwaltungsdirektor erfolge, sofern diese nicht den Organen des Rechtsträgers vorbehalten sei, keine Bedenken bestünden.4.1. Insofern die Revision ins Treffen führt, es fehle Rechtsprechung zur Frage, „ob eine Anstaltsordnung - deren Rechtsnatur unklar ist - einem Landesgesetz vorgeht und vom Landesgesetz abweichende Regelungen des Inhalts treffen darf, dass einem Mitglied der kollegialen Führung das Recht zusteht, eine Krankenanstalt zu vertreten, der keine Rechtspersönlichkeit zukommt“, ist ihr zu entgegnen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine tragende Begründung gar nicht auf eine Vertretung nach außen stützt, sondern vielmehr darauf abstellt, dass dem Verwaltungsdirektor intern die Bearbeitung der datenschutzrechtlichen Angelegenheiten obliegt und auch die interne Zuständigkeit für verwaltungsbehördliche und gerichtliche Verfahren obliegt. Auf die Vertretungsfrage, die die Revision aufwirft, kommt es daher für die vorliegende Entscheidung nicht an. Im Übrigen ist hinsichtlich der von der Revision ins Treffen geführten Bedenken betreffend die Gesetzmäßigkeit der verfahrensgegenständlich maßgeblichen Anstaltsordnung darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 26. Februar 2020, E 4447/2019-5, mit der Begründung abgelehnt hat, dass gegen die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, der Anstaltsordnung des Bezirkskrankenhauses Kufstein, wonach die Vertretung der Krankenanstalt nach außen nach Absprache in der Anstaltsleitung dem Verwaltungsdirektor erfolge, sofern diese nicht den Organen des Rechtsträgers vorbehalten sei, keine Bedenken bestünden.

16       Insofern die Revision die Vertretungskompetenz des Verwaltungsdirektors nach außen, obwohl dieser kein Organwalter sei, als eine die Zulässigkeit der Revision begründende ansieht, weil dies „angesichts der im Rahmen der Krankenanstalt eingesetzten öffentlichen Gelder zu unhaltbaren Zuständen führen würde“, entfernt sich die Revision gänzlich von dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

17       Dies gilt ebenso für das Vorbringen, es sei zu klären, ob personenbezogene Krankendaten einer Patientin in datenschutzrechtlichen Verfahren verwendet werden dürften, weil es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um eine Verwendung der Daten durch die Krankenanstalt handelt, sondern der zugrundeliegende Antrag - soweit erkennbar - gegen die Übermittlung von „diversen Verfahrensinhalten“ durch die belangte Behörde wendet.

18       Mit dem pauschalen Vorbringen, es sei zu klären, ob die Bestimmungen der DSGVO auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden seien, zeigt die Revision keine konkrete fallbezogene Rechtsfrage auf.

19       Gegen die Zurückweisung der Anträge laut Spruchpunkt A. lit. a bis e nimmt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht Bezug.Gegen die Zurückweisung der Anträge laut Spruchpunkt A. Litera a, bis e nimmt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht Bezug.

20       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Jänner 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040072.L00

Im RIS seit

02.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten