TE Vwgh Beschluss 2023/1/9 Ra 2020/04/0022

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Veröffentlicht am 09.01.2023
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Index

E3R E15202000
E3R E19400000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
32016R0679 DSGVO Art9 Abs2 litf
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der A F in K, vertreten durch Ing. Dr. Stefan Krall, Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2019, Zl. W211 2196871-1/5E, betreffend Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Partei: Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus K), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Voranzustellen ist, dass zwischen der Revisionswerberin und der Mitbeteiligten zumindest ein weiteres Beschwerdeverfahren geführt wurde, das die - laut Vorbringen - aus datenschutzrechtlicher Sicht rechtswidrige Übermittlung von schutzwürdigen Daten - im Wesentlichen Gesundheitsdaten - die Revisionswerberin betreffend durch die Mitbeteiligte zum Gegenstand hat.

2        Das gegenständliche Verfahren betrifft eine Datenschutzbeschwerde vom 19. Oktober 2019, mit welcher diese die Feststellung der Verletzung ihres Rechts auf Geheimhaltung begehrte, weil die mitbeteiligte Partei einen die Revisionswerberin betreffenden, Gesundheitsdaten enthaltenden Befund an ein Labor übermittelt habe, mit dem Ersuchen, dass das betreffende Labor die seinerzeitige Anforderung zu dem übermittelten Befund ausheben und der mitbeteiligten Partei übermitteln möge.

3        2. Mit Bescheid vom 27. März 2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde der Revisionswerberin ab und führte hierzu zusammengefasst aus, die Mitbeteiligte sei im Rahmen eines vorangegangenen Verfahrens vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert worden, den „Anforderungsschein“ vorzulegen. Dieser sei für das dortige Verfahren, das von der Revisionswerberin selbst angestrengt worden sei, relevant gewesen. Zudem sei nur ein geschwärzter Befund an das Labor übermittelt worden. Die Anforderung habe nur Daten der Revisionswerberin enthalten, die erforderlich gewesen seien, um dem Ersuchen zu entsprechen.

4        3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab.

5        In der Entscheidungsbegründung stellte das Verwaltungsgericht fest, die Mitbeteiligte sei mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2016 im Rahmen eines zwischen denselben Verfahrensparteien geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens um Übermittlung des Schreibens ersucht worden, mit welchem die Revisionswerberin betreffende Tests bei einem bestimmten Labor beauftragt worden seien. Die Mitbeteiligte habe dem Bundesverwaltungsgericht hierauf bekannt gegeben, dass eine entsprechende Anforderung beim Labor die Bekanntgabe bestimmter Daten der Revisionswerberin erforderlich machen würde, weshalb die Mitbeteiligte auch ersuchte, bekannt zu geben, ob ihr die Einsichtnahme in bestimmte Urkunden erlaubt sei, die zur Erfüllung des erteilten Auftrages notwendig sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies dahingehend beantwortet, dass - soweit es zur Erbringung des angeforderten Beweises notwendig sei - eine Einsicht in die betreffenden Dokumente zulässig sei. Es sei das gelindeste Mittel zu wählen. Der die Revisionswerberin betreffende Befund sei in der Folge eingesehen und unter Schwärzung der medizinischen Resultate an das Labor übermittelt worden, damit dieses das dazugehörige Anforderungsschreiben auffinden könne.

6        In rechtlicher Hinsicht verweist das Verwaltungsgericht in seiner tragenden Begründung darauf, dass nach der DSGVO die Verarbeitung auch besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten erlaubt sein solle, wenn dies erforderlich sei, um rechtliche Ansprüche in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren geltend zu machen, auszuüben oder zu verteidigen (Erwägungsgrund 52). Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO ermögliche die Verarbeitung sensibler Daten bei der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen der justiziellen Tätigkeit. Maßstab für die Erforderlichkeit müsse eine ex-ante-Sicht sein, die Beurteilungsspielräume eröffne. Fallbezogen sei die Übermittlung durch die Mitbeteiligte im Rahmen eines anhängigen Verwaltungsverfahrens erfolgt, wobei sich diese Übermittlung als notwendig darstellte, um die Aushebung des Anforderungsscheins bei dem angefragten Labor zu ermöglichen. Die Übermittlung der Daten sei in dem festgestellten Ausmaß verhältnismäßig gewesen, zumal die gesundheitlichen Daten ohnehin geschwärzt worden seien.In rechtlicher Hinsicht verweist das Verwaltungsgericht in seiner tragenden Begründung darauf, dass nach der DSGVO die Verarbeitung auch besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten erlaubt sein solle, wenn dies erforderlich sei, um rechtliche Ansprüche in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren geltend zu machen, auszuüben oder zu verteidigen (Erwägungsgrund 52). Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO ermögliche die Verarbeitung sensibler Daten bei der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen der justiziellen Tätigkeit. Maßstab für die Erforderlichkeit müsse eine ex-ante-Sicht sein, die Beurteilungsspielräume eröffne. Fallbezogen sei die Übermittlung durch die Mitbeteiligte im Rahmen eines anhängigen Verwaltungsverfahrens erfolgt, wobei sich diese Übermittlung als notwendig darstellte, um die Aushebung des Anforderungsscheins bei dem angefragten Labor zu ermöglichen. Die Übermittlung der Daten sei in dem festgestellten Ausmaß verhältnismäßig gewesen, zumal die gesundheitlichen Daten ohnehin geschwärzt worden seien.

7        4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.

8        5. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).5. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

11       Insofern die Revision zur Begründung der Zulässigkeit vorbringt, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 1 Abs. 1 DSG 2000 ab, weil es auf die Interessen der zur Geheimhaltung verpflichteten Person abstelle, auf welche es nicht ankomme, ist dem zu entgegnen, dass die Revision in diesem Zusammenhang ignoriert, dass das Verwaltungsgericht eine detaillierte Abwägung unter Heranziehung des Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO vorgenommen hat, und die Zulässigkeit der Verarbeitung in Zusammenhang mit der notwendigen Unterlagenbeschaffung begründet hat, die der mitbeteiligten Partei vom Bundesverwaltungsgericht im dortigen Verfahren aufgetragen worden war. Inwiefern diese Abwägung, die jeweils fallbezogen vorgenommen werden muss, unter den konkreten festgestellten Umständen vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis - insbesondere im Hinblick auf die ohnehin erfolgte Schwärzung der Befundergebnisse - im Ergebnis unrichtig vorgenommen wäre, zeigt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht auf. Davon, dass das Bundesverwaltungsgericht Art. 9 DSGVO als „Freibrief für einen Verantwortlichen, sich bei den personenbezogenen Daten der Revisionswerberin einfach zu bedienen, um ihre Rechte zu verteidigen“ ansehe, kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen keine Rede sein.Insofern die Revision zur Begründung der Zulässigkeit vorbringt, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 ab, weil es auf die Interessen der zur Geheimhaltung verpflichteten Person abstelle, auf welche es nicht ankomme, ist dem zu entgegnen, dass die Revision in diesem Zusammenhang ignoriert, dass das Verwaltungsgericht eine detaillierte Abwägung unter Heranziehung des Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO vorgenommen hat, und die Zulässigkeit der Verarbeitung in Zusammenhang mit der notwendigen Unterlagenbeschaffung begründet hat, die der mitbeteiligten Partei vom Bundesverwaltungsgericht im dortigen Verfahren aufgetragen worden war. Inwiefern diese Abwägung, die jeweils fallbezogen vorgenommen werden muss, unter den konkreten festgestellten Umständen vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis - insbesondere im Hinblick auf die ohnehin erfolgte Schwärzung der Befundergebnisse - im Ergebnis unrichtig vorgenommen wäre, zeigt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht auf. Davon, dass das Bundesverwaltungsgericht Artikel 9, DSGVO als „Freibrief für einen Verantwortlichen, sich bei den personenbezogenen Daten der Revisionswerberin einfach zu bedienen, um ihre Rechte zu verteidigen“ ansehe, kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen keine Rede sein.

12       Dass es sich fallbezogen um personenbezogene Daten handelte, wurde vom Verwaltungsgericht jedenfalls unterstellt. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt wurden die medizinisch relevanten Befundergebnisse bei der Anfrage an das Labor zur Erlangung der vom Bundesverwaltungsgericht im vorangehenden Verfahren verlangten Unterlagen ohnehin nicht weitergegeben, weil diese Daten in der Anfrage geschwärzt wurden. Insofern die Revision nun ferner vermeint, es sei eine zu klärende grundsätzliche Rechtsfrage, ob ein „Datenverarbeiter Gesundheitsdaten des Prozessgegners verwenden und offenlegen“ dürfe, ist nicht ersichtlich, inwiefern es der Klärung dieser Frage vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts bedürfe.

13       Das weitere Vorbringen der Revision, wonach sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen könne, wenn es davon ausgehe, dass „diese (Anm.: die Mitbeteiligte) auf die Gesundheitsdaten der Revisionswerberin greifen könne und nicht geheimhaltungspflichtig sei“, steht in keinem Zusammenhang mit der fallbezogenen Rechtsfrage der die Verarbeitung im konkreten Fall rechtfertigenden Ausnahmebestimmungen.Das weitere Vorbringen der Revision, wonach sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen könne, wenn es davon ausgehe, dass „diese Anmerkung, die Mitbeteiligte) auf die Gesundheitsdaten der Revisionswerberin greifen könne und nicht geheimhaltungspflichtig sei“, steht in keinem Zusammenhang mit der fallbezogenen Rechtsfrage der die Verarbeitung im konkreten Fall rechtfertigenden Ausnahmebestimmungen.

14       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Jänner 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040022.L00

Im RIS seit

02.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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