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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. I. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, in der Revisionssache des S E, vertreten durch Dr. Remo Sacherer, LL.M., Rechtsanwalt in 1090 Wien, Berggasse 7/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2021, W209 2201743-2/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. römisch eins. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, in der Revisionssache des S E, vertreten durch Dr. Remo Sacherer, LL.M., Rechtsanwalt in 1090 Wien, Berggasse 7/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2021, W209 2201743-2/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das angefochtene Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. Oktober 2022, E 2606/2021-20, zur Gänze aufgehoben.
2 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 7.4.2022, Ra 2021/14/0410, mwN). Der Revisionswerber hat über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt, damit klaglos gestellt worden zu sein.Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , VwGH 7.4.2022, Ra 2021/14/0410, mwN). Der Revisionswerber hat über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt, damit klaglos gestellt worden zu sein.
4 Die Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 55, erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. Jänner 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021140224.L00Im RIS seit
02.02.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023