TE Lvwg Erkenntnis 2023/1/2 LVwG-2022/49/2999-1

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Veröffentlicht am 02.01.2023
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Entscheidungsdatum

02.01.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L65007 Jagd Wild Tirol

Norm

AVG §13 Abs3
JagdG Tir 2004 §5
JagdG Tir 2004 §6
JagdG Tir 2004 §31 Abs2
JagdG Tir 2004 §31 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) vom 25.10.2022, ***, betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von der Berufsjägerpflicht in der Genossenschaftsjagd Z, Revierteil W, nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 15.6.2022 beantragte der Beschwerdeführer festzustellen, für das Genossenschaftsjagdgebiet Z, Revierteil W, bestehe keine Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten zur Bestellung eines Berufsjägers, in eventu gemäß § 31 Abs 3 TJG 2004 zu gestatten, einen Berufsjäger nicht bestellen zu müssen, weil der Schutz der Jagd und die Interessen der Landeskultur trotzdem gewährleistet seien.

Mit Schreiben vom 7.9.2022, ***, trug die belangte Behörde gemäß § 13 Abs 3 AVG dem Beschwerdeführer als Jagdleiter und somit Jagdausübungsberechtigten des Revierteiles W der Genossenschaftsjagd Z unter Verweis auf § 31 Abs 2 und 3 TJG 2004 und dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 2.12.2021, ***, mit welchem die Genossenschaftsjagd Z im Ausmaß von insgesamt ca 7.758 ha neu festgestellt wurde, auf, die Antragsvollmacht der Jagdausübungsberechtigten der weiteren Revierteile V, U und T der Genossenschaftsjagd Z bis spätestens 26.9.2022 nachzureichen, andernfalls der Antrag vom 15.6.2022 zurückgewiesen werde. Begründend führte die belangte Behörde ergänzend aus, § 31 TJG beziehe sich immer auf die festgestellten Jagdgebiete und könnten daher auch nur die Jagdausübungsberechtigten dieses festgestellten Jagdgebietes einen Antrag auf Ausnahme von der Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers stellen.

Mit Schreiben vom 15.9.2022 beantragte der Beschwerdeführer eine Fristverlängerung bis 15.10.2022. Begründend verwies der Beschwerdeführer auf ein erst in der ersten Oktoberhälfte 2022 mögliches Treffen aller Jagdausübungsberechtigten der Genossenschaftsjagd Z zwecks Beratung und Einigung in allen Fragen der Jagdausübung, insbesondere des Schutzes der Jagd (§§ 30 ff TJG 2004).

Nach erfolgter Zustimmung zur Fristerstreckung mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.9.2022, ***, erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.10.2022 eine Stellungnahme. Zusammenfassend sei er weiterhin der Ansicht, er müsse unter Verweis auf die Vereinbarung zwischen der Verpächterin und der Pächtergemeinschaft keinen Berufsjäger bestellen, sondern aufgrund der Größe des verfahrensgegenständlichen Jagdgebietes W „nur“ einen Jagdaufseher. Mit der Bestellung eines hauptberuflichen Jagdaufsehers sowie zwei weiteren nebenberuflichen Jagdaufsehern sei für einen regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Jagdschutz im pachtgegenständlichen Jagdgebiet W gesorgt. Wieso der Pachtgegenstand was den Jagdschutz anlange nicht als selbstständiges Jagdgebiet betrachtet werden könne, sei nicht verständlich. Es bestehe schließlich zwischen den Pächtern und Jagdleitern der selbstständigen Revierteile der Genossenschaftsjagd Z kein Rechtsverhältnis, weder privatrechtlich noch öffentlich-rechtlich. Ein solches wäre jedoch Voraussetzung für eine gemeinschaftliche Antragstellung. Die gestellten Anträge blieben daher aufrecht. Die Vorlage einer Antragsvollmacht der übrigen drei Jagdausübungsberechtigten der Revierteile V, U und T der Genossenschaftsjagd Z erfolgte im Rahmen dieser Stellungnahme nicht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.10.2022, ***, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.6.2022 gemäß § 13 Abs 3 AVG zurück. In der Begründung verwies die belangte Behörde unter Verweis auf ihre Schreiben vom 7.9.2022, *** und 28.9.2022, ***, auf die nicht erfolgte Nachreichung der erforderlichen Antragsvollmachten, weshalb die Voraussetzungen zur Zurückweisung gemäß § 13 Abs 3 AVG vorgelegen seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG sei unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 1.8.2022, Ro 2020/06/0010, immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliege. Sei zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen worden (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), sei die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung" vorgenommen oder diese gar nicht versucht habe. Verfahrensgegenständlich habe die Behörde zu Unrecht die Nachreichung von Antragsvollmachten der Jagdausübungsberechtigten der Revierteile V, U und T aufgetragen und belaste dies den Zurückweisungsbescheid daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Das (verfahrensgegenständliche) Genossenschaftsjagdgebiet Z-W sei weiters mit Jagdpachtvertrag vom 22.4.2022 an eine Mehrheit von Pächtern verpachtet worden. Die belangte Behörde habe diesen Jagdpachtvertrag bestätigt und dessen Rechtswirksamkeit nicht mit Bescheid ausgesetzt, weil der Pachtgegenstand den Erfordernissen eines selbstständigen Jagdgebietes im Sinne des Tiroler Jagdgesetzes vollkommen entspreche. Ebenso habe die Jagdbehörde die Bestellung des Beschwerdeführers zum Jagdleiter und die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes für den Pachtgegenstand an den bestellten Jagdleiter bestätigt.

Nach § 30 Abs 1 TJG 2004 obliege „dem Jagdausübungsberechtigten auch der Schutz der Jagd, den er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen habe.“ Für das pachtgegenständliche Jagdgebiet Z-W mit einem Flächenausmaß von weniger als 2000 ha, wovon weniger als 1500 ha Wald sind, seien CC als Jagdaufseher sowie DD und EE zu weiteren Jagdschutzorganen bestellt worden, sodass ganz im Sinne des 7. Abschnittes des TJG 2004 und der Vereinbarung zwischen Verpächterin und der Pächtergemeinschaft für einen regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Jagdschutz gesorgt sei.

Der Beschwerdeführer beantragte abschließend gemäß § 24 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufnahme der angebotenen Beweise sowie den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.6.2022 an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 22.11.2022, ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

II.     Sachverhalt

Mit Bescheid vom 2.12.2021, ***, stellte die belangte Behörde die Genossenschaftsjagd Z im Ausmaß von insgesamt ca 7.758 ha neu fest.

Die Genossenschaftsjagd Z besteht aus den vier Revierteilen W, U, V und T.

Der Beschwerdeführer ist Jagdleiter und somit Jagdausübungsberechtigter des verpachteten Revierteils W der Genossenschaftsjagd Z.

Mit Schreiben vom 15.6.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Berufsjägerpflicht für das Revierteil W der Genossenschaftsjagd Z.

Mit Schreiben vom 7.9.2022, ***, trug die belangte Behörde gemäß § 13 Abs 3 AVG dem Beschwerdeführer auf, auch die Antragsvollmachten der Jagdausübungsberechtigten der Revierteile V, U und T der Genossenschaftsjagd Z bis spätestens 26.9.2022 nachzureichen, andernfalls der Antrag vom 15.6.2022 zurückgewiesen werde.

Mangels Nachreichung der Antragsvollmachten wies die belangte Behörde den Antrag vom 15.6.2022 mit dem angefochtenen Bescheid zurück.

II.      Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Akt der belangten Behörde und ist unstrittig.

III.    Rechtslage

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018:

Anbringen

§ 13.

(…)

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 62/2022:

㤠6

Genossenschaftsjagdgebiet

(1) Alle in einer Ortsgemeinde liegenden Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet, wenn sie zusammenhängen (§ 9 Abs. 1) und mindestens 500 Hektar umfassen. Grundflächen, die einem Jagdgebiet angegliedert sind, und Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind bei der Berechnung der Größe des Genossenschaftsjagdgebietes nicht mitzuzählen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag der Eigentümer von zusammenhängenden, insgesamt mindestens 500 Hektar umfassenden Grundflächen die Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes in mehrere Genossenschaftsjagdgebiete zu bewilligen, wenn die Flächenausdehnung jedes Teilgebietes im Zusammenhang mindestens 500 Hektar beträgt und die Zerlegung jagdwirtschaftlich gerechtfertigt ist.

(…)

§ 18

Jagdpachtvertrag

(1) Die Ausübung des Jagdrechtes kann nur zur Gänze Gegenstand eines Pachtvertrages sein. Der Verpächter einer Eigenjagd kann jedoch die Nutzung bestimmter Wildarten im Vertrag ausnehmen und sich vorbehalten. Die Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes kann nur dann Gegenstand eines gültigen Jagdpachtvertrages sein, wenn jeder Teil den Erfordernissen eines selbstständigen Jagdgebietes entspricht. Derartige Jagdpachtverträge haben die Besorgung der regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes im Jagdgebiet hinreichend zu regeln.

(…)

§ 31

Bestellung der Jagdschutzorgane

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, sofern er den Jagdschutz nicht nach Abs. 4 selbst ausübt. Die Jagdausübungsberechtigten nahegelegener Jagdgebiete können mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde einen gemeinsamen Jagdaufseher oder Berufsjäger bestellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutz der Jagd gewährleistet ist.

(2) Für Jagdgebiete über 2000 Hektar, die wenigstens zu 1500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 Hektar ist ein Berufsjäger zu bestellen. Bei entsprechend größerem Ausmaß der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer die Bestellung zusätzlicher Jagdaufseher oder Berufsjäger vorzuschreiben, wenn es der Schutz der Jagd oder der Schutz der Interessen der Landeskultur erfordert. Die Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers wird durch die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) oder die teilweise Selbstbewirtschaftung nicht berührt.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Landarbeiterkammer und des Bezirksjagdbeirates gestatten, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, wenn die Jagd nur eine geringe Einstandsmöglichkeit aufweist, sowie in begründeten Ausnahmefällen dann, wenn der Schutz der Jagd und der Interessen der Landeskultur trotzdem gewährleistet ist, wobei auf die Wildbestandsverhältnisse und die bisherige Art der Ausübung der Jagd in dem betreffenden Jagdgebiet Bedacht zu nehmen ist. Ein Bescheid, mit dem gestattet wird, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, ist auch der Landarbeiterkammer zuzustellen. Sie kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.“

IV.      Erwägungen

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.6.2022 gemäß § 13 Abs 3 AVG zurück.

Verfahrensgegenständlich war von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol daher einzig und allein die Frage zu klären, ob die belangte Behörde den Antrag vom 15.6.2022 zu Recht zurückwies oder nicht.

Für Jagdgebiete über 2000 Hektar, die wenigstens zu 1500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 Hektar ist ein Berufsjäger zu bestellen (§ 31 Abs 2 erster Satz TJG 2004). Die Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers wird durch die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes (§ 18 Abs 1 dritter Satz TJG 2004) oder die teilweise Selbstbewirtschaftung nicht berührt (§ 31 Abs 2 dritter Satz TJG 2004).

§ 31 Abs 2 TJG 2004 bezieht sich hinsichtlich der Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers auf ein jeweils festgestelltes Jagdgebiet und damit auf ein Eigenjagdgebiet gemäß § 5 TJG 2004 oder ein (zerlegtes) Genossenschaftsjagdgebiet gemäß § 6 TJG 2004 und dessen Größe.

Das verfahrensgegenständlich festgestellte Jagdgebiet gemäß § 31 Abs 2 TJG 2004 stellt das Genossenschaftsjagdgebiet Z dar, welches mit Bescheid der belangten Behörde vom 2.12.2021, ***, neu festgestellt wurde und eine Größe von insgesamt ca 7.758 ha aufweist.

Mit einer Größe von 7.758 ha unterliegt das festgestellte Genossenschaftsjagdgebiet Z grundsätzlich der Berufsjägerpflicht gemäß § 31 Abs 2 TJG 2004.

Das Genossenschaftsjagdgebiet Z ist zwar in die vier Revierteile W, U, V und T unterteilt und sind die einzelnen Revierteile verpachtet, dies ändert verfahrensgegenständlich in Bezug auf die Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers für das festgestellte Genossenschaftsjagdgebiet Z, bestehend aus vier Revierteilen, jedoch unter Verweis auf § 31 Abs 2 dritter Satz TJG 2004 nichts. Die Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers wird nämlich durch die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes (§ 18 Abs 1 dritter Satz TJG 2004) – verfahrensgegenständlich dem Revierteil W der Genossenschaftsjagd Z – oder durch die teilweise Selbstbewirtschaftung nicht berührt.

Die Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers gemäß § 31 Abs 2 TJG 2004 trifft die Genossenschaftsjagd Z und aufgrund der Aufteilung in vier Revierteile die jeweiligen Jagdausübungsberechtigten gleichermaßen. Die Jagdausübungsberechtigten haben demnach gemeinschaftlich der Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers – bezogen auf das festgestellte Genossenschaftsgebiet Z – nachzukommen.

Gemäß § 31 Abs 3 TJG 2004 kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören der Landarbeiterkammer und des Bezirksjagdbeirates gestatten, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, wenn die Jagd nur eine geringe Einstandsmöglichkeit aufweist, sowie in begründeten Ausnahmefällen dann, wenn der Schutz der Jagd und der Interessen der Landeskultur trotzdem gewährleistet ist, wobei auf die Wildbestandsverhältnisse und die bisherige Art der Ausübung der Jagd in dem betreffenden Jagdgebiet Bedacht zu nehmen ist.

Ein derartiger Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers kann jedoch anknüpfend an die vorigen Ausführungen nur von allen Jagdausübungsberechtigten des festgestellten Jagdgebietes, verfahrensgegenständlich dem Genossenschaftsjagdgebiet Z und damit von allen Jagdausübungsberechtigten der vier Revierteile, gemeinschaftlich gestellt werden.

Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigten des Revierteils W der Genossenschaftsjagd Z demnach zu Recht gemäß § 13 Abs 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zur Nachreichung der Antragsvollmachten der Jagdausübungsberechtigten der übrigen drei Revierteile der Genossenschaftsjagd Z. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht damit ins Leere.

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde im Vorfeld eine angemessene Frist hierfür eingeräumt und wies diese auch auf die Folgen im Falle eines fruchtlosen Ablaufes dieser Frist durch Zurückweisung des Antrags vom 15.6.2002 hin (Schreiben vom 7.9.2022 und 28.9.2022).

Der Beschwerdeführer kam entsprechend dem festgestellten Sachverhalt diesem Auftrag bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht nach.

Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.6.2022 damit zu Recht zurück.

Das weitere Beschwerdevorbringen, wonach unter Verweis auf § 18 Abs 1 TJG 2004 die Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes nur dann Gegenstand eines gültigen Jagdpachtvertrages sein könne, wenn jeder Teil den Erfordernissen eines selbstständigen Jagdgebietes entspreche, was verfahrensgegenständlich für den Revierteil W auch aus Sicht der belangten Behörde so bestätigt worden sei, geht ebenfalls unter Verweis auf die §§ 6 Abs 2 und 31 Abs 2 dritter Satz TJG 2004 ins Leere.

§ 31 Abs 2 TJG 2004 knüpft an ein festgestelltes Jagdgebiet an, wobei die Verpachtung eines Teiles eines Jagdgebietes die Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers nicht berührt.

Die vier Revierteile der Genossenschaftsjagd Z sind auch keine eigenständig festgestellten Genossenschaftsjagdgebiete gemäß 6 Abs 2 TJG. Nur in einem derartigen Fall wäre das kleinere „zerlegte“ Genossenschaftsjagdgebiet ein festgestelltes Jagdgebiet iSd § 31 Abs 2 TJG 2004 und wäre die Berufsjägerpflicht auf dieses jeweilige „zerlegte“ Genossenschaftsjagdgebiet bezogen zu beurteilen und der Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers nur vom jeweiligen Jagdausübungsberechtigten erforderlich.

Abart führt diesbezüglich in seinem Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (2005) in der Anm 2 zu § 18 TJG 2004 aus:

„Das Jagdausübungsrecht in einem Teil eines Jagdgebietes kann nur unter der Voraussetzung verpachtet werden, dass die einzelnen Teile den Erfordernissen eines selbstständigen Jagdgebietes entsprechen (§§ 5 und 6). Von der Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes iS des § 18 Abs 1 ist die Zerlegung eines GJ (§ 6 Abs 2) zu unterscheiden. Bei Verpachtung einer GJ in Teilen iS des § 18 Abs 1 bleiben das GJ (§ 6 Abs 1 und 3), aber auch die JG (§ 13) unverändert bestehen (§§ 4 Abs 3 und 6 Abs 2).“

Auch die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird (Regierungsvorlage zu LGBl Nr 64/2015), führen zu § 18 Abs 1 TJG 2004 aus:

„Die Verpachtung eines Jagdgebietes in Teilen soll weiterhin zulässig sein, vorausgesetzt jeder Teil entspricht den Erfordernissen eines selbstständigen Jagdgebietes (§ 5 Abs. 4 bzw. § 6 Abs. 1). Für einen solchen Fall der Verpachtung eines Jagdgebietes in Teilen wird nunmehr normiert, dass die koordinierte Besorgung des Jagdschutzes für das gesamte Jagdgebiet in den Pachtverträgen sicherzustellen ist. Damit soll klargestellt werden, dass die Verpachtung eines Jagdgebietes in Teilen – abgesehen von der Abschussplanung – nicht dahingehend durchschlägt, dass die gesondert verpachteten Teile des Jagdgebietes für die Anwendung jagdgesetzlicher Vorschriften als eigenständiges Jagdgebiet anzusehen sind.“

Die durch Verpachtung einzelner Teile eines Genossenschaftsjagdgebietes entstehenden „Genossenschaftsjagdteilgebiete“, die den Erfordernissen eines selbstständigen Jagdgebietes entsprechen müssen (§ 18 Abs 1 dritter Satz TJG 2004), sind damit nicht mit einem gemäß § 6 Abs 2 TJG 2004 durch Zerlegung eines Genossenschaftsgebietes entstehendes „Genossenschaftsjagdteilgebiet“ vergleichbar und bestehen diesbezüglich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. § 31 Abs 2 TJG 2004 bezieht sich auf ein jagdbehördlich festgestelltes Jagdgebiet (Eigenjagdgebiet bzw Genossenschaftsjagdgebiet) und nicht auf ein Revierteil eines Genossenschaftsjagdgebietes, welches nicht gemäß § 6 Abs 2 TJG 2004 durch Zerlegung als ein eigenständiges Genossenschaftsjagdgebiet festgestellt wurde, sondern verpachtet wurde.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unter Verweis auf § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Klärung der Rechtsfrage war, ob die belangte Behörde zu Recht einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Nachreichung von Antragsvollmachten erteilte, da nach ihrer Ansicht ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers von allen Jagdausübungsberechtigten eines festgestellten Genossenschaftsjagdgebietes, welches in Teilen verpachtet wurde, zu stellen sei (vgl VwGH 27.9.2022, Ra 2020/01/0067).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

Schlagworte

Bestellung Berufsjäger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.49.2999.1

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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