TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/14 95/19/0295

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Mai 1995, Zl. 106.517/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 9. Mai 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen hat:

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel initiativ darzulegen. Soll das Fehlen von Unterhaltsmitteln durch die Vorlage einer Verpflichtungserklärung ersetzt werden, so hat der Fremde ihre Tragfähigkeit darzutun, indem er die Vermögensverhältnisse desjenigen, der sich für ihn verpflichtet, darlegt.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer schon im Verfahren erster Instanz eine Unterhaltsleistungen umfassende Verpflichtungserklärung der S (Seite 12 des Verwaltungsaktes) vorgelegt, bei der es sich - zumindestens nach seinen im Verwaltungsakt aufscheinenden Angaben (vgl. Seite 3 des Vorantrages vom 4. August 1993) - um eine Familienangehörige handelt. Die Vermögensverhältnisse der S wurden durch eine entsprechende Gehaltsbestätigung (Seite 14 des Verwaltungsaktes), wonach sie monatlich brutto S 17.750,-- ins Verdienen bringt, belegt. Im Berufungsverfahren hat der Beschwerdeführer eine (zusätzliche) Verpflichtungserklärung der N vorgelegt, ohne allerdings deren Einkommensverhältnisse offenzulegen. Darüberhinaus hat der Beschwerdeführer ein Sparguthaben in der Höhe von S 55.000,-- dargelegt (Seite 19).

Ausgehend von diesem Akteninhalt ist die Schlußfolgerung der belangten Behörde, wonach die Verpflichtungserklärung der S (jene der N hat mangels Bekanntgabe ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihrer Unterhaltspflichten außer Betracht zu bleiben) im Zusammenhang mit dem Sparguthaben nicht ausreiche, um den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers für die Dauer der Aufenthaltsbewilligung zu sichern, logisch nicht nachvollziehbar. Welche Erwägungen dieser - keinesfalls offenkundigen - These zugrundeliegen, kann der Begründung des Bescheides nicht entnommen werden. Der belangten Behörde fällt somit ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß §§ 58 Abs. 2 und 60 in Verbindung mit § 67 AVG zur Last.

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190295.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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