Index
E2A E11406000Norm
GewO 1994 §14 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des M A in W, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Mai 2022, Zl. VGW-121/085/5449/2022, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Dem Verfahren liegt folgender unstrittiger Sachverhalt zugrunde:
2 Der Revisionswerber ist irakischer Staatsbürger.
3 Dieser meldete am 6. Jänner 2022 das Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ an einem bestimmten Standort an. Der Revisionswerber verfügte weder bei Anmeldung des Gewerbes noch zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen gültigen Aufenthaltstitel.
4 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde ab, mit welchem diesem die Ausübung des Gewerbes „Hausbetreuung, bestehend aus der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ untersagt wurde, weil die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Gewerbes nicht vorlägen. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
5 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, gemäß § 14 Abs. 1 GewO 1994 dürften ausländische natürliche Personen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimme, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden sei. Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen worden sei, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder Staatenlose dürften, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimme, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürften. Für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig aufhältig seien (Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollten, sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ziehe eine Gewerbeanmeldung eine Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen durch die Behörde nach sich, bei der grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen sei. In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, gemäß Paragraph 14, Absatz eins, GewO 1994 dürften ausländische natürliche Personen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimme, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden sei. Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen worden sei, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder Staatenlose dürften, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimme, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürften. Für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig aufhältig seien (Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollten, sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ziehe eine Gewerbeanmeldung eine Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen durch die Behörde nach sich, bei der grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen sei.
6 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10 4.1. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, auf den vorliegenden Fall sei das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Irak anzuwenden, dem zufolge die Republik Österreich verpflichtet sei, irakische Anbieter von Dienstleistungen wie der gegenständlichen inländischen Anbietern gleichzustellen, also bei der Gewerbeanmeldung von einem Aufenthaltstitel abzusehen.
11 4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach in - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht - gleichgelagerten Revisionsfällen festgehalten, dass § 14 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994, wonach die rechtmäßige Ausübung eines Gewerbes durch einen Drittstaatsangehörigen, der noch nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig sei, einen die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit zulassenden Aufenthaltstitel voraussetzt, auch für irakische Staatsangehörige maßgeblich ist (vgl. jüngst VwGH 26.9.2022, Ra 2022/04/0079, mwN). 4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach in - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht - gleichgelagerten Revisionsfällen festgehalten, dass Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz GewO 1994, wonach die rechtmäßige Ausübung eines Gewerbes durch einen Drittstaatsangehörigen, der noch nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig sei, einen die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit zulassenden Aufenthaltstitel voraussetzt, auch für irakische Staatsangehörige maßgeblich ist vergleiche , jüngst VwGH 26.9.2022, Ra 2022/04/0079, mwN).
12 Die angefochtene Entscheidung steht daher hinsichtlich dieser Frage in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
13 4.3. Insoweit die Revision ausführt, „zu prüfen wäre daher eigentlich die Existenz einer Hauptniederlassung im Irak selbst“, ist ein Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
14 4.4. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.4.4. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 22. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040139.L00Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023