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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über den Fristsetzungsantrag des I M in W, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/28, gegen das Bundesfinanzgericht in einer Angelegenheit betreffend u.a. Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 10/2012 bis 03/2016 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Baden Mödling), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird, soweit es die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 10/2012 bis 03/2016 betrifft, eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Bundesfinanzgericht hat das Erkenntnis vom 28. September 2022, Zl. RV/7100734/2020, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Mit dem in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 festgesetzten Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand ist auch die Umsatzsteuer abgegolten (vgl. VwGH 29.9.2020, Fr 2019/16/0012, mwN).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Mit dem in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 festgesetzten Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand ist auch die Umsatzsteuer abgegolten vergleiche , VwGH 29.9.2020, Fr 2019/16/0012, mwN).
Wien, am 6. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022160003.F00Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023