TE Vwgh Beschluss 2022/12/7 Ra 2020/22/0208

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Veröffentlicht am 07.12.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §11 Abs2
NAG 2005 §46 Abs1 Z2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, den Hofrat Dr. Mayr und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des Landeshauptmannes von Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17. Oktober 2019, VGW-151/011/7222/2019/E-5, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: A M, vertreten durch die Mag. Wolfgang Auner Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Die Mitbeteiligte ist Staatsangehörige des Kosovo und stellte am 8. September 2016 im Hinblick auf ihren einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehabenden Ehemann einen Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. Dezember 2016 wurde dieser Antrag wegen unzulässiger Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.Die Mitbeteiligte ist Staatsangehörige des Kosovo und stellte am 8. September 2016 im Hinblick auf ihren einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehabenden Ehemann einen Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. Dezember 2016 wurde dieser Antrag wegen unzulässiger Inlandsantragstellung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

2        Gegen diesen Bescheid erhob die Mitbeteiligte Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Dieses gab der Beschwerde der Mitbeteiligten mit Erkenntnis vom 9. Februar 2017 Folge, indem es aussprach, dass der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG behoben, jedoch die Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG bewilligt werde. Gegen diesen Bescheid erhob die Mitbeteiligte Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Dieses gab der Beschwerde der Mitbeteiligten mit Erkenntnis vom 9. Februar 2017 Folge, indem es aussprach, dass der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG behoben, jedoch die Inlandsantragstellung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG bewilligt werde.

3        Aufgrund einer Amtsrevision des Bundesministers für Inneres hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9. Februar 2017 mit Erkenntnis vom 25. April 2019, Ra 2017/22/0067, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend wurde ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Erkenntnis nicht begründet und sei für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt gewesen wären. Auch sei die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, da das Verwaltungsgericht über einen Zusatzantrag nach § 21 Abs. 3 NAG gesondert ohne gleichzeitige Entscheidung über den Hauptantrag abgesprochen habe.Aufgrund einer Amtsrevision des Bundesministers für Inneres hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9. Februar 2017 mit Erkenntnis vom 25. April 2019, Ra 2017/22/0067, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend wurde ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Erkenntnis nicht begründet und sei für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht erfüllt gewesen wären. Auch sei die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, da das Verwaltungsgericht über einen Zusatzantrag nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG gesondert ohne gleichzeitige Entscheidung über den Hauptantrag abgesprochen habe.

4        Im zweiten Rechtsgang führte das Verwaltungsgericht Wien am 17. Oktober 2019 eine mündliche Verhandlung durch. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge und sprach aus, dass antragsgemäß der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG für die Dauer bis 31. Juli 2020 erteilt werde. Die Inlandsantragstellung wurde gemäß § 21 Abs. 3 NAG für zulässig erklärt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Im zweiten Rechtsgang führte das Verwaltungsgericht Wien am 17. Oktober 2019 eine mündliche Verhandlung durch. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge und sprach aus, dass antragsgemäß der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG für die Dauer bis 31. Juli 2020 erteilt werde. Die Inlandsantragstellung wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG für zulässig erklärt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5        Begründend wies das Verwaltungsgericht u.a. darauf hin, dass eine 68 m² große Familienwohnung vorliege und der Mietvertrag mit 31. Juli 2020 auslaufe. Um - so das Verwaltungsgericht im Folgenden wörtlich - „eine Anfechtung durch die MA 35 zu vermeiden[,] wird der begehrte Aufenthaltstitel nur bis 31.07.2020 ausgestellt“. Im Übrigen ging das Verwaltungsgericht vom Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen nach den §§ 11 und 46 NAG aus und verwies bezüglich der Interessenabwägung im Zusammenhang mit der Inlandsantragstellung auf „die bereits umfassende Abwägung im Lichte des Art. 8 EMRK“ im ersten Verfahrensgang, die im Verhandlungsprotokoll abgebildet sei.Begründend wies das Verwaltungsgericht u.a. darauf hin, dass eine 68 m² große Familienwohnung vorliege und der Mietvertrag mit 31. Juli 2020 auslaufe. Um - so das Verwaltungsgericht im Folgenden wörtlich - „eine Anfechtung durch die MA 35 zu vermeiden[,] wird der begehrte Aufenthaltstitel nur bis 31.07.2020 ausgestellt“. Im Übrigen ging das Verwaltungsgericht vom Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen nach den Paragraphen 11, und 46 NAG aus und verwies bezüglich der Interessenabwägung im Zusammenhang mit der Inlandsantragstellung auf „die bereits umfassende Abwägung im Lichte des Artikel 8, EMRK“ im ersten Verfahrensgang, die im Verhandlungsprotokoll abgebildet sei.

6        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, zu der die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10       Zur Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber zunächst vor, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Krankenversicherungsschutz und erforderliche Unterhaltsmittel für den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des gewährten Aufenthaltstitels vorhanden sein müssten, was im Wege einer Prognoseentscheidung zu beurteilen sei, auch auf die Erteilungsvoraussetzung des Nachweises eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft zu übertragen sei. Auch bei einem nur eingeschränkt kündbaren Mietvertrag könne nicht garantiert werden, dass eine bestimmte Unterkunft für den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen werde, weil auch hier eine gewisse rechtliche und/oder tatsächliche Unsicherheit vorhanden sei. Deshalb sei auch hier in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, der Fremde werde seine Wohnbedürfnisse befriedigen können. Eine solche Prognoseentscheidung sei nicht vorgenommen worden und sei der Aufenthaltstitel auch nicht für die Dauer von zwölf Monaten erteilt worden. Das Verwaltungsgericht habe in seinem mündlich verkündeten Erkenntnis ausgeführt, dass - um eine Anfechtung durch die MA 35 zu vermeiden - der begehrte Aufenthaltstitel nur bis zum 31. Juli 2020 ausgestellt werde. Diese Vorgehensweise sei jedoch rechtlich völlig verfehlt.

11       Grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. Wenn bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, ist dieses bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fremde nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein wird. Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist. Nichts Anderes gilt für die Voraussetzung eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft. Deshalb ist auch hier in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032, mwN).

12       Fallbezogen zeigt der Revisionswerber in seiner Zulassungsbegründung, in welcher der dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegenden Beurteilung des Verwaltungsgerichtes kein substantielles Vorbringen entgegengesetzt wird, allerdings nicht konkret auf, dass bzw. aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht während der Laufzeit des beantragten Aufenthaltstitels mit einer Änderung der Wohnsituation der Mitbeteiligten hätte rechnen müssen.

13       Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auch beanstandet, dass das Verwaltungsgericht Wien den Aufenthaltstitel lediglich bis zum 31. Juli 2020 erteilt hat, ist ihm zwar zuzugestehen, dass das - für sich allein betrachtet - nicht mit der Vermeidung einer Anfechtung durch die MA 35 begründet werden konnte. Allerdings lässt sich im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Hinweis auf die Absicht des Verwaltungsgerichtes, den Aufenthaltstitel nur bis zum 31. Juli 2020 (Ablauf des Mietvertrages) erteilen zu wollen, sowie den fehlenden dagegen erhobenen Widerspruch der Mitbeteiligten, die laut Spruch „antragsgemäß“ erfolgte Aufenthaltstitelerteilung bis zum 31. Juli 2020 dahin deuten, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung (in gerade noch vertretbarer Weise) eine - gemäß § 20 Abs. 1 zweiter Halbsatz NAG - für diese kürzere Dauer befristete Antragstellung zugrunde gelegt hat. Ausgehend davon mangelt es dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten Begründungsmangel aber an Relevanz (vgl. zu dieser Voraussetzung etwa VwGH 31.3.2022, Ra 2019/22/0099, Pkt. 6.2. und 7.2., mwN).Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auch beanstandet, dass das Verwaltungsgericht Wien den Aufenthaltstitel lediglich bis zum 31. Juli 2020 erteilt hat, ist ihm zwar zuzugestehen, dass das - für sich allein betrachtet - nicht mit der Vermeidung einer Anfechtung durch die MA 35 begründet werden konnte. Allerdings lässt sich im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Hinweis auf die Absicht des Verwaltungsgerichtes, den Aufenthaltstitel nur bis zum 31. Juli 2020 (Ablauf des Mietvertrages) erteilen zu wollen, sowie den fehlenden dagegen erhobenen Widerspruch der Mitbeteiligten, die laut Spruch „antragsgemäß“ erfolgte Aufenthaltstitelerteilung bis zum 31. Juli 2020 dahin deuten, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung (in gerade noch vertretbarer Weise) eine - gemäß Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Halbsatz NAG - für diese kürzere Dauer befristete Antragstellung zugrunde gelegt hat. Ausgehend davon mangelt es dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten Begründungsmangel aber an Relevanz vergleiche , zu dieser Voraussetzung etwa VwGH 31.3.2022, Ra 2019/22/0099, Pkt. 6.2. und 7.2., mwN).

14       Weiters bringt der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision vor, das Verwaltungsgericht hätte eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Hinblick auf die Inlandsantragstellung nach § 11 Abs. 3 NAG unterlassen. Das Verwaltungsgericht habe lediglich auf die im ersten Verfahrensgang vorgenommene Interessenabwägung verwiesen. Dem sei entgegenzuhalten, dass bereits weitere zwei Jahre vergangen seien und damals vom Vorhandensein zweier minderjähriger Kinder ausgegangen worden sei.Weiters bringt der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision vor, das Verwaltungsgericht hätte eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK im Hinblick auf die Inlandsantragstellung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG unterlassen. Das Verwaltungsgericht habe lediglich auf die im ersten Verfahrensgang vorgenommene Interessenabwägung verwiesen. Dem sei entgegenzuhalten, dass bereits weitere zwei Jahre vergangen seien und damals vom Vorhandensein zweier minderjähriger Kinder ausgegangen worden sei.

15       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die einzelfallbezogene Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar (VwGH 30.9.2021, Ra 2021/22/0177, Rn. 11, mwN). Dass die vom Verwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 3 NAG in Verbindung mit Art. 8 EMRK durchgeführte Interessenabwägung grob fehlerhaft oder unvertretbar vorgenommen worden wäre, wird in der Revision nicht dargetan. Allein durch den Verweis darauf, dass das Verwaltungsgericht die im ersten Verfahrensgang ohne Verhandlung vorgenommene Interessenabwägung nach nunmehr durchgeführter Verhandlung bestätigt hat, wird die Unvertretbarkeit dieser Interessenabwägung nicht aufgezeigt. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass seit dem ersten Verfahrensgang zwei Jahre vergangen seien und die Revisionswerberin damals bloß zwei Kinder hatte. Dazu weist das Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass nunmehr drei minderjährige Kinder auf die Pflege der Mutter unabdingbar angewiesen seien.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die einzelfallbezogene Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar (VwGH 30.9.2021, Ra 2021/22/0177, Rn. 11, mwN). Dass die vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK durchgeführte Interessenabwägung grob fehlerhaft oder unvertretbar vorgenommen worden wäre, wird in der Revision nicht dargetan. Allein durch den Verweis darauf, dass das Verwaltungsgericht die im ersten Verfahrensgang ohne Verhandlung vorgenommene Interessenabwägung nach nunmehr durchgeführter Verhandlung bestätigt hat, wird die Unvertretbarkeit dieser Interessenabwägung nicht aufgezeigt. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass seit dem ersten Verfahrensgang zwei Jahre vergangen seien und die Revisionswerberin damals bloß zwei Kinder hatte. Dazu weist das Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass nunmehr drei minderjährige Kinder auf die Pflege der Mutter unabdingbar angewiesen seien.

16       In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Dass - gesetzwidrig - eine schriftliche Ausfertigung des bloß mündlich verkündeten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes unterblieben ist, ändert daran nichts.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen. Dass - gesetzwidrig - eine schriftliche Ausfertigung des bloß mündlich verkündeten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes unterblieben ist, ändert daran nichts.

17       Die Kostenentscheidung gründet sich die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 7. Dezember 2022

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020220208.L00

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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