TE Vwgh Erkenntnis 2022/12/13 Ro 2019/16/0005

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Veröffentlicht am 13.12.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern
34 Monopole
62 Arbeitsmarktverwaltung
66 Sozialversicherung

Norm

ABGB §1053
ABGB §885
ABGB §936
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1
GrEStG 1987 §2 Abs1
GrEStG 1987 §2 Abs2
GrEStG 1987 §2 Abs2 Z1
GrEStG 1987 §4 Abs1
GrEStG 1987 §4 Abs1 idF 2015/I/163
GrEStG 1987 §4 idF 2008/I/085
GrEStG 1987 §4 idF 2014/I/036
GrEStG 1987 §4 idF 2015/I/118
SteuerreformG 2015/2016
VwRallg
  1. ABGB § 885 heute
  2. ABGB § 885 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. GrEStG 1987 § 4 heute
  2. GrEStG 1987 § 4 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  5. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. GrEStG 1987 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  7. GrEStG 1987 § 4 gültig von 31.05.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2014
  8. GrEStG 1987 § 4 gültig von 31.12.2009 bis 30.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. GrEStG 1987 § 4 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  10. GrEStG 1987 § 4 gültig von 17.07.1987 bis 26.06.2008
  1. GrEStG 1987 § 4 heute
  2. GrEStG 1987 § 4 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  5. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. GrEStG 1987 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  7. GrEStG 1987 § 4 gültig von 31.05.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2014
  8. GrEStG 1987 § 4 gültig von 31.12.2009 bis 30.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. GrEStG 1987 § 4 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  10. GrEStG 1987 § 4 gültig von 17.07.1987 bis 26.06.2008
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  2. GrEStG 1987 § 4 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
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  4. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  5. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. GrEStG 1987 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  7. GrEStG 1987 § 4 gültig von 31.05.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2014
  8. GrEStG 1987 § 4 gültig von 31.12.2009 bis 30.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
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  3. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  5. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. GrEStG 1987 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  7. GrEStG 1987 § 4 gültig von 31.05.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2014
  8. GrEStG 1987 § 4 gültig von 31.12.2009 bis 30.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. GrEStG 1987 § 4 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  10. GrEStG 1987 § 4 gültig von 17.07.1987 bis 26.06.2008
  1. GrEStG 1987 § 4 heute
  2. GrEStG 1987 § 4 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  5. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. GrEStG 1987 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  7. GrEStG 1987 § 4 gültig von 31.05.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2014
  8. GrEStG 1987 § 4 gültig von 31.12.2009 bis 30.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. GrEStG 1987 § 4 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  10. GrEStG 1987 § 4 gültig von 17.07.1987 bis 26.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma, den Hofrat Mag. Straßegger, die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der N Gesellschaft mbH in I, vertreten durch die Marsoner + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 43, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 18. April 2019, Zl. RV/3100679/2017, betreffend Grunderwerbsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma, den Hofrat Mag. Straßegger, die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der N Gesellschaft mbH in römisch eins, vertreten durch die Marsoner + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 43, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 18. April 2019, Zl. RV/3100679/2017, betreffend Grunderwerbsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der Revisionswerberin teilweise Folge und setzte die Grunderwerbsteuer im Instanzenzug „ausgehend von der Bemessungsgrundlage von € 1.046.490 mit 3,5 v.H., sohin im Betrag von € 36.627,15“ endgültig fest.

2        In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht zusammengefasst aus, die Revisionswerberin habe am 16. März 2015 mit dem Wohn- und Pflegeheimverband N als Baurechtsbesteller einen Vorvertrag betreffend die Einräumung eines Baurechts für die Dauer von 55 Jahren an einem näher bezeichneten Grundstück zwecks Errichtung eines Senioren- und Pflegeheims abgeschlossen. Am 17. Februar 2017 sei von denselben Vertragsparteien die Aufsandungsurkunde errichtet worden, wobei die Bestimmungen des Vorvertrags vom 16. März 2015 zum integrierenden Bestandteil erklärt und erstmals der jährliche (wertgesicherte) Baurechtszins iHv 11.035 € (netto) bestimmt worden sei.

3        Mit vorläufigem Bescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO vom 12. April 2017 habe das damalige Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel der Revisionswerberin für die Einräumung des Baurechts ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 3,000.000 € eine Grunderwerbsteuer iHv 105.000 € (3,5%) vorgeschrieben. Das Finanzamt habe die Auffassung vertreten, dass die Steuerschuld bereits mit Abschluss des Vorvertrags entstanden sei, sodass es § 4 GrEStG 1987 idF BGBl. I Nr. 36/2014 zur Anwendung gebracht und den gemeinen Wert des Baurechts (Mindestbemessungsgrundlage) ausgehend von dem erhobenen Mittelpreis des Verbrauchsorts (600 €/m²) und der Grundstücksgröße von 5.000 m² ermittelt habe.Mit vorläufigem Bescheid gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO vom 12. April 2017 habe das damalige Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel der Revisionswerberin für die Einräumung des Baurechts ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 3,000.000 € eine Grunderwerbsteuer iHv 105.000 € (3,5%) vorgeschrieben. Das Finanzamt habe die Auffassung vertreten, dass die Steuerschuld bereits mit Abschluss des Vorvertrags entstanden sei, sodass es Paragraph 4, GrEStG 1987 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2014, zur Anwendung gebracht und den gemeinen Wert des Baurechts (Mindestbemessungsgrundlage) ausgehend von dem erhobenen Mittelpreis des Verbrauchsorts (600 €/m²) und der Grundstücksgröße von 5.000 m² ermittelt habe.

4        In der dagegen erhobenen Beschwerde habe die Revisionswerberin vorgebracht, die Grunderwerbsteuer sei nicht bereits mit Abschluss des Vorvertrags entstanden. Die Grunderwerbsteuer sei von der Gegenleistung, somit gemäß § 15 BewG 1955 vom 18fachen Jahreswert des vereinbarten Baurechtszinses zu bemessen. Der gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 (ab BGBl. I Nr. 118/2015) die Mindestbemessungsgrundlage bildende Grundstückswert des Baurechts sei mit 0 € anzusetzen, da der Bodenwert dem Grundstückseigentümer zuzurechnen und das Gebäude nicht Gegenstand des Erwerbs sei.In der dagegen erhobenen Beschwerde habe die Revisionswerberin vorgebracht, die Grunderwerbsteuer sei nicht bereits mit Abschluss des Vorvertrags entstanden. Die Grunderwerbsteuer sei von der Gegenleistung, somit gemäß Paragraph 15, BewG 1955 vom 18fachen Jahreswert des vereinbarten Baurechtszinses zu bemessen. Der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GrEStG 1987 (ab Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,) die Mindestbemessungsgrundlage bildende Grundstückswert des Baurechts sei mit 0 € anzusetzen, da der Bodenwert dem Grundstückseigentümer zuzurechnen und das Gebäude nicht Gegenstand des Erwerbs sei.

5        Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Juni 2017 habe das Finanzamt der Beschwerde der Revisionswerberin teilweise Folge gegeben und die Grunderwerbsteuer ausgehend von einem gemeinen Wert des Baurechts von 1,500.000 € mit 52.500 € festgesetzt. Das Finanzamt sei weiterhin davon ausgegangen, dass die Steuerschuld bereits mit Abschluss des Vorvertrags entstanden sei. Da die betreffende Liegenschaft kurz vor Einräumung des Baurechts von der Baurechtsbestellerin zum Kaufpreis von 300 € pro m² erworben worden sei, habe das Finanzamt diesen Kaufpreis der Ermittlung des gemeinen Werts des Baurechts zugrunde gelegt.

6        Im Vorlageantrag habe die Revisionswerberin nochmals die Festsetzung der Grunderwerbsteuer ausgehend von einer kapitalisierten Gegenleistung iHv 198.630 € begehrt.

7        In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesfinanzgericht aus, in der als „Vorvertrag“ bezeichneten Vereinbarung vom 16. März 2015 sei festgehalten worden, dass mangels Durchführung des Architektenwettbewerbs und der Grundteilung die genaue Höhe des Baurechtszinses noch nicht bekannt sei. In der am 17. Februar 2017 errichteten „Aufsandungsurkunde“ sei von den Vertragsparteien erstmals eine detaillierte Vereinbarung über die Höhe des zu leistenden Baurechtszinses getroffen worden. Da zuvor mangels Bestimmbarkeit des Baurechtszinses noch keine Einigung über den wesentlichen Inhalt des Baurechtsvertrags bestanden habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Erwerbsvorgang bereits mit Abschluss des Vorvertrags verwirklicht worden sei. Vielmehr sei der Revisionswerberin zu folgen, wonach die Steuerschuld erst mit der am 17. Februar 2017 errichteten „Aufsandungsurkunde“ entstanden sei. Im revisionsgegenständlichen Fall sei daher das Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG), BGBl. I Nr. 309/1987 idF BGBl. I Nr. 118/2015, anzuwenden.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesfinanzgericht aus, in der als „Vorvertrag“ bezeichneten Vereinbarung vom 16. März 2015 sei festgehalten worden, dass mangels Durchführung des Architektenwettbewerbs und der Grundteilung die genaue Höhe des Baurechtszinses noch nicht bekannt sei. In der am 17. Februar 2017 errichteten „Aufsandungsurkunde“ sei von den Vertragsparteien erstmals eine detaillierte Vereinbarung über die Höhe des zu leistenden Baurechtszinses getroffen worden. Da zuvor mangels Bestimmbarkeit des Baurechtszinses noch keine Einigung über den wesentlichen Inhalt des Baurechtsvertrags bestanden habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Erwerbsvorgang bereits mit Abschluss des Vorvertrags verwirklicht worden sei. Vielmehr sei der Revisionswerberin zu folgen, wonach die Steuerschuld erst mit der am 17. Februar 2017 errichteten „Aufsandungsurkunde“ entstanden sei. Im revisionsgegenständlichen Fall sei daher das Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 309 aus 1987, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, anzuwenden.

8        Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 sei die Grunderwerbsteuer für die Einräumung des Baurechts grundsätzlich von der Gegenleistung, mindestens jedoch vom Grundstückswert zu bemessen. Letzterer könne entweder nach dem Pauschalwertmodell (§ 2 Grundstückswertverordnung - GrWV) ermittelt, oder von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel (§ 3 GrWV) abgeleitet werden. Weise der Steuerschuldner einen geringeren gemeinen Wert des Baurechts nach, so gelte dieser Wert als Grundstückswert.Nach Paragraph 4, Absatz eins, GrEStG 1987 sei die Grunderwerbsteuer für die Einräumung des Baurechts grundsätzlich von der Gegenleistung, mindestens jedoch vom Grundstückswert zu bemessen. Letzterer könne entweder nach dem Pauschalwertmodell (Paragraph 2, Grundstückswertverordnung - GrWV) ermittelt, oder von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel (Paragraph 3, GrWV) abgeleitet werden. Weise der Steuerschuldner einen geringeren gemeinen Wert des Baurechts nach, so gelte dieser Wert als Grundstückswert.

9        Im revisionsgegenständlichen Fall komme, so das Bundesfinanzgericht, für die Ermittlung des Grundstückswerts des Baurechts nur jenes Grundstück in Betracht, an dem das Baurecht eingeräumt worden sei. Anderweitige pauschalierte oder statistische Bewertungsgrundlagen stünden für die Bewertung von Baurechten nicht zur Verfügung. Nach § 2 Abs. 1 GrWV sei der Grundstückswert - je nachdem, ob es sich um ein unbebautes oder ein bebautes Grundstück handle - entweder nur vom Grundwert oder vom Grund- und Gebäudewert zu berechnen. Der Grundwert ergebe sich aus dem dreifachen (anteiligen) zuletzt festgestellten Bodenwert pro m², multipliziert mit der Grundfläche und dem in der Anlage der GrWV für die betreffende Gemeinde festgelegten Hochrechnungsfaktor (§ 2 Abs. 2 GrWV). Ausgehend von der von der Revisionswerberin vorgelegten Bodenwertabfrage (17,4415 €/m²), der Fläche von 5.000 m² und dem Hochrechnungsfaktor 4 für die Gemeinde N ergebe sich im revisionsgegenständlichen Fall ein Grundstückswert von 1,046.490 €.Im revisionsgegenständlichen Fall komme, so das Bundesfinanzgericht, für die Ermittlung des Grundstückswerts des Baurechts nur jenes Grundstück in Betracht, an dem das Baurecht eingeräumt worden sei. Anderweitige pauschalierte oder statistische Bewertungsgrundlagen stünden für die Bewertung von Baurechten nicht zur Verfügung. Nach Paragraph 2, Absatz eins, GrWV sei der Grundstückswert - je nachdem, ob es sich um ein unbebautes oder ein bebautes Grundstück handle - entweder nur vom Grundwert oder vom Grund- und Gebäudewert zu berechnen. Der Grundwert ergebe sich aus dem dreifachen (anteiligen) zuletzt festgestellten Bodenwert pro m², multipliziert mit der Grundfläche und dem in der Anlage der GrWV für die betreffende Gemeinde festgelegten Hochrechnungsfaktor (Paragraph 2, Absatz 2, GrWV). Ausgehend von der von der Revisionswerberin vorgelegten Bodenwertabfrage (17,4415 €/m²), der Fläche von 5.000 m² und dem Hochrechnungsfaktor 4 für die Gemeinde N ergebe sich im revisionsgegenständlichen Fall ein Grundstückswert von 1,046.490 €.

10       Der Umstand, dass bei der Einräumung eines Baurechts das Eigentum am Grundstück zivilrechtlich immer beim Eigentümer verbleibe, könne nicht zu einem Grundstückswert von 0 € führen, sei das Baurecht doch eine völlig selbständige, unbewegliche Sache, die nach § 2 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987 einem (eigenen) Grundstück gleichzuhalten und somit als eigenständiges Objekt zu bewerten sei. Auch stelle sich für das Bundesfinanzgericht die Frage, warum die Revisionswerberin einen jährlichen Baurechtszins von 11.035 € (wertgesichert) über 55 Jahre hinweg leisten sollte, wenn der Wert des Baurechts tatsächlich 0 € betragen würde. Die Revisionswerberin habe selbst betont, dass ein marktkonformer Leistungsaustausch zwischen Fremden vorliege.Der Umstand, dass bei der Einräumung eines Baurechts das Eigentum am Grundstück zivilrechtlich immer beim Eigentümer verbleibe, könne nicht zu einem Grundstückswert von 0 € führen, sei das Baurecht doch eine völlig selbständige, unbewegliche Sache, die nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, GrEStG 1987 einem (eigenen) Grundstück gleichzuhalten und somit als eigenständiges Objekt zu bewerten sei. Auch stelle sich für das Bundesfinanzgericht die Frage, warum die Revisionswerberin einen jährlichen Baurechtszins von 11.035 € (wertgesichert) über 55 Jahre hinweg leisten sollte, wenn der Wert des Baurechts tatsächlich 0 € betragen würde. Die Revisionswerberin habe selbst betont, dass ein marktkonformer Leistungsaustausch zwischen Fremden vorliege.

11       Da die Berechnung des Grundstückswerts nach einem „geeigneten Immobilienpreisspiegel“ gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 im revisionsgegenständlichen Fall nicht möglich sei und die Revisionswerberin einen geringeren gemeinen Wert des Baurechts nicht nachgewiesen habe, komme als Steuerbemessungsgrundlage ausschließlich der (die Gegenleistung weit übersteigende) Grundstückswert des Baurechts in Betracht.Da die Berechnung des Grundstückswerts nach einem „geeigneten Immobilienpreisspiegel“ gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GrEStG 1987 im revisionsgegenständlichen Fall nicht möglich sei und die Revisionswerberin einen geringeren gemeinen Wert des Baurechts nicht nachgewiesen habe, komme als Steuerbemessungsgrundlage ausschließlich der (die Gegenleistung weit übersteigende) Grundstückswert des Baurechts in Betracht.

12       Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht für zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage existiere, wie der „Grundstückswert“ gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 idF BGBl. I Nr. 118/2015 bei einem Baurecht zu bemessen sei.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht für zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage existiere, wie der „Grundstückswert“ gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GrEStG 1987 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, bei einem Baurecht zu bemessen sei.

13       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision über die der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die belangte Behörde erwogen hat:

14       In der Revision wird zu deren Zulässigkeit vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob der Grundstückswert des mit einem Baurecht belasteten Grund und Bodens als Ersatz- oder Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen sei, obwohl der Grund und Boden nicht Erwerbsgegenstand sei, sondern (zivilrechtlich und wirtschaftlich) Eigentum des Grundeigentümers bleibe.

15       Die Revision ist zulässig und - im Ergebnis - begründet.

16       Nach § 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987) unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen. Da gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987 Baurechte Grundstücken gleichstehen, unterliegt auch die Begründung eines Baurechts durch Abschluss eines Baurechtsvertrags dem Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 (vgl. VwGH 11.9.2018, Ra 2017/16/0005, mwN).Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987) unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen. Da gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, GrEStG 1987 Baurechte Grundstücken gleichstehen, unterliegt auch die Begründung eines Baurechts durch Abschluss eines Baurechtsvertrags dem Steuertatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1987 vergleiche , VwGH 11.9.2018, Ra 2017/16/0005, mwN).

17       Das Bundesfinanzgericht hat im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt, dass erstmals in der „Aufsandungsurkunde“ vom 17. Februar 2017 eine Vereinbarung über die Höhe des Baurechtszinses getroffen worden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenstand der Grunderwerbsteuer nicht erst das Erfüllungsgeschäft, sondern schon das Verpflichtungsgeschäft. Ob aber ein Anwartschaftsvertrag über einen Erwerb als Vorvertrag (§ 936 ABGB) oder als Punktation (§ 885 ABGB) zu einem Kaufvertrag anzusehen ist, hängt davon ab, ob der Anwartschaftsvertrag bereits auf die Begründung des Übereignungsanspruches gerichtet ist und der Erwerber einen Anspruch auf Eintragung eines Rechts im Grundbuch ohne weitere rechtsgeschäftliche Abmachung, letzten Endes im Klagewege, also unmittelbar, durchsetzen kann (vgl. etwa VwGH 21.2.1996, 93/16/0074, mwN). Ausgehend davon ist dem Bundesfinanzgericht nicht entgegen zu treten, wenn es zur Ansicht gelangt ist, dass erst mit der Vereinbarung vom 17. Februar 2017 auch über den Baurechtszins die Einigung über den wesentlichen Vertragsinhalt erfolgt und damit gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG 1987 der die Steuerschuld auslösende Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs. 1 Z 1 leg. cit. verwirklicht worden sei.Das Bundesfinanzgericht hat im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt, dass erstmals in der „Aufsandungsurkunde“ vom 17. Februar 2017 eine Vereinbarung über die Höhe des Baurechtszinses getroffen worden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenstand der Grunderwerbsteuer nicht erst das Erfüllungsgeschäft, sondern schon das Verpflichtungsgeschäft. Ob aber ein Anwartschaftsvertrag über einen Erwerb als Vorvertrag (Paragraph 936, ABGB) oder als Punktation (Paragraph 885, ABGB) zu einem Kaufvertrag anzusehen ist, hängt davon ab, ob der Anwartschaftsvertrag bereits auf die Begründung des Übereignungsanspruches gerichtet ist und der Erwerber einen Anspruch auf Eintragung eines Rechts im Grundbuch ohne weitere rechtsgeschäftliche Abmachung, letzten Endes im Klagewege, also unmittelbar, durchsetzen kann vergleiche , etwa VwGH 21.2.1996, 93/16/0074, mwN). Ausgehend davon ist dem Bundesfinanzgericht nicht entgegen zu treten, wenn es zur Ansicht gelangt ist, dass erst mit der Vereinbarung vom 17. Februar 2017 auch über den Baurechtszins die Einigung über den wesentlichen Vertragsinhalt erfolgt und damit gemäß Paragraph 8, Absatz eins, GrEStG 1987 der die Steuerschuld auslösende Erwerbsvorgang iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. verwirklicht worden sei.

18       Für die Ermittlung der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage ist daher § 4 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG), BGBl I Nr. 309/1987 idF BGBl. I Nr. 118/2015 (StRefG 2015/2016) und BGBl. I Nr. 163/2015, maßgebend (vgl. § 18 Abs. 2p leg.cit.). Diese Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt:Für die Ermittlung der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage ist daher Paragraph 4, Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 309 aus 1987, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, (StRefG 2015/2016) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, maßgebend vergleiche , Paragraph 18, Absatz 2 p, leg.cit.). Diese Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt:

Art der Berechnung

§ 4. (1) Die Steuer ist zu berechnen vom Wert der Gegenleistung (§ 5), mindestens vom Grundstückswert. [...] Der Grundstückswert ist entwederParagraph 4, (1) Die Steuer ist zu berechnen vom Wert der Gegenleistung (Paragraph 5,), mindestens vom Grundstückswert. [...] Der Grundstückswert ist entweder

-    als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes gemäß § 53 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 - BewG. 1955, BGBl. Nr. 148/1955 in der jeweils geltenden Fassung, und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes oderals Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes gemäß Paragraph 53, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955 - BewG. 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, in der jeweils geltenden Fassung, und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes oder

-    in Höhe eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes

zu berechnen.

Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung sowohl die näheren Umstände und Modalitäten für die Hochrechnung des Bodenwertes und die Ermittlung des Gebäudewertes als auch den anzuwendenden Immobilienpreisspiegel samt Höhe eines Abschlages festzulegen.

Weist ein Steuerschuldner nach, dass der gemeine Wert des Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als der nach der Verordnung ermittelte Grundstückswert, gilt der geringere gemeine Wert als Grundstückswert. Erfolgt dieser Nachweis durch Vorlage eines Schätzungsgutachtens, das von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen erstellt wurde, hat der von diesem festgestellte Wert die Vermutung der Richtigkeit für sich.

[...]“

19       Die aufgrund des § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ergangene „Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Festlegung der Ermittlung des Grundstückswertes (Grundstückswertverordnung - GrWV)“, BGBl. II Nr. 442/2015, lautete auszugsweise wie folgt:Die aufgrund des Paragraph 4, Absatz eins, GrEStG 1987 ergangene „Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Festlegung der Ermittlung des Grundstückswertes (Grundstückswertverordnung - GrWV)“, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2015,, lautete auszugsweise wie folgt:

Methoden der Grundstückswertermittlung

§ 1. Wird der Grundstückswert als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes gemäß § 53 Abs. 2 erster und zweiter Satz des Bewertungsgesetzes 1955 - BewG. 1955, BGBl. Nr. 148/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 34/2015 (Grundwert) und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes (Gebäudewert) ermittelt, ist nach § 2 vorzugehen. Wird der Grundstückswert in Höhe eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes ermittelt, ist nach § 3 vorzugehen. Für jede wirtschaftliche Einheit gemäß § 2 BewG. 1955 kann die Ermittlungsmethode frei gewählt werden.Paragraph eins, Wird der Grundstückswert als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes gemäß Paragraph 53, Absatz 2, erster und zweiter Satz des Bewertungsgesetzes 1955 - BewG. 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, (Grundwert) und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes (Gebäudewert) ermittelt, ist nach Paragraph 2, vorzugehen. Wird der Grundstückswert in Höhe eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes ermittelt, ist nach Paragraph 3, vorzugehen. Für jede wirtschaftliche Einheit gemäß Paragraph 2, BewG. 1955 kann die Ermittlungsmethode frei gewählt werden.

Pauschalwertmodell

§ 2. Je nach Beschaffenheit der wirtschaftlichen Einheit, für die der Grundstückwert zu ermitteln ist, ist entweder nur der Grundwert (Abs. 2), nur der Gebäudewert (Abs. 3) oder beides zu berechnen.Paragraph 2, Je nach Beschaffenheit der wirtschaftlichen Einheit, für die der Grundstückwert zu ermitteln ist, ist entweder nur der Grundwert (Absatz 2,), nur der Gebäudewert (Absatz 3,) oder beides zu berechnen.

(2) Berechnung des Grundwertes:

1.   Für den (anteiligen) dreifachen Bodenwert ist die Grundfläche mit dem dreifachen Bodenwert pro Quadratmeter zu multiplizieren. Für den Bodenwert pro Quadratmeter ist jener Wert maßgebend, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt wurde; § 6 Abs. 3 GrEStG 1987 ist anzuwenden. Anfragen an das Finanzamt um Bekanntgabe des Bodenwertes müssen elektronisch im Wege von FinanzOnline erfolgen. Dies gilt nicht, wenn die elektronische Anfrage mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist.Für den (anteiligen) dreifachen Bodenwert ist die Grundfläche mit dem dreifachen Bodenwert pro Quadratmeter zu multiplizieren. Für den Bodenwert pro Quadratmeter ist jener Wert maßgebend, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt wurde; Paragraph 6, Absatz 3, GrEStG 1987 ist anzuwenden. Anfragen an das Finanzamt um Bekanntgabe des Bodenwertes müssen elektronisch im Wege von FinanzOnline erfolgen. Dies gilt nicht, wenn die elektronische Anfrage mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist.

2.   Der (anteilige) dreifache Bodenwert ist mit den Faktoren hochzurechnen, die in der Anlage je Gemeinde,

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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