TE Vwgh Beschluss 2022/12/13 Fr 2022/15/0006

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Veröffentlicht am 13.12.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über den Fristsetzungsantrag des I M in W, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/28, gegen das Bundesfinanzgericht betreffend u.a. die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe samt Verspätungszuschlag für 08/2012, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird, soweit es die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe samt Verspätungszuschlag für 08/2012 betrifft, eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1        Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 28. September 2022, Zl. RV/7100734/2020, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2        Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.

3        Über den Antrag des Revisionswerbers auf Aufwandersatz wurde bereits mit dem hg. Beschluss vom 6. Dezember 2022, Fr 2022/16/0003, abgesprochen.

Wien, am 13. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022150006.F00

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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