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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über den Fristsetzungsantrag des I M in W, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/28, gegen das Bundesfinanzgericht betreffend u.a. die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe samt Verspätungszuschlag für 08/2012, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird, soweit es die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe samt Verspätungszuschlag für 08/2012 betrifft, eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 28. September 2022, Zl. RV/7100734/2020, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Über den Antrag des Revisionswerbers auf Aufwandersatz wurde bereits mit dem hg. Beschluss vom 6. Dezember 2022, Fr 2022/16/0003, abgesprochen.
Wien, am 13. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022150006.F00Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023