TE Vwgh Beschluss 2022/12/14 Ra 2021/05/0032

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Veröffentlicht am 14.12.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002
B-VG Art10 Abs1 Z12
B-VG Art102
VStG §44a
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VwGG §47 Abs5
VwGG §59
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 102 heute
  2. B-VG Art. 102 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 102 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.2013 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  6. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  10. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  11. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  12. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  13. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  14. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  15. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  16. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  17. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  18. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  19. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  20. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  21. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  22. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  23. B-VG Art. 102 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  24. B-VG Art. 102 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  25. B-VG Art. 102 gültig von 31.12.1954 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  26. B-VG Art. 102 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  27. B-VG Art. 102 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache des G R in S, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 14. Februar 2020, LVwG-500495/10/KH, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Aufwandersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 8. Juli 2019 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe nicht gefährliche Abfälle, nämlich zwei Altfahrzeuge ohne Prüfplaketten mit u.a. starken Korrosions- und Karosserieschäden, auf unbefestigtem Untergrund entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) gelagert, wodurch das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt worden sei. Er habe dadurch „§ 79 Abs. 2 Zi. 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 Ziffer 2 und § 1 Abs. 3 Z. 9 AWG 2002 i.d.g.F“ verletzt. Gemäß „§ 79 Abs. 2 Ziffer 3 AWG 2002, BGBl. Nr. 102/2002 i.d.g.F“ wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 450 Euro, bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden, verhängt und ein Kostenbeitrag von 45 Euro gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) festgelegt.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 8. Juli 2019 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe nicht gefährliche Abfälle, nämlich zwei Altfahrzeuge ohne Prüfplaketten mit u.a. starken Korrosions- und Karosserieschäden, auf unbefestigtem Untergrund entgegen den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) gelagert, wodurch das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt worden sei. Er habe dadurch „§ 79 Absatz 2, Zi. 3 i.V.m. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 9, AWG 2002 i.d.g.F“ verletzt. Gemäß „§ 79 Absatz 2, Ziffer 3 AWG 2002, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 2002, i.d.g.F“ wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 450 Euro, bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden, verhängt und ein Kostenbeitrag von 45 Euro gemäß Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) festgelegt.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die dagegen eingebrachte Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab, sprach aus, dass der Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 90 Euro zu leisten habe und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die dagegen eingebrachte Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab, sprach aus, dass der Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 90 Euro zu leisten habe und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

3        Begründend hielt das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - fest, der Revisionswerber habe auf einer unbefestigten Fläche (Wiese) zwei Fahrzeuge ohne Prüfplakette mit starken Korrosions- und Karosserieschäden gelagert, wobei Teile von beiden Fahrzeugen wie z.B. Lenkrad oder Fenster gefehlt hätten, beide Fahrzeuge bereits mit Moos und Flechten bewachsen gewesen seien und die ursprüngliche Farbe eines Fahrzeugs nicht mehr erkennbar gewesen sei. Die Fahrzeuge seien in einer weitgehend intakten Grünlandzone weithin sichtbar in Erscheinung getreten.

4        Rechtlich erwog das Verwaltungsgericht, dass durch die Lagerung der Altfahrzeuge eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Sinn des § 1 Abs. 3 Z 9 AWG 2002 erfolgt sei. Es handle sich jedenfalls um Abfälle im objektiven Sinn, sodass der Revisionswerber durch diese Lagerung gegen § 15 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 verstoßen habe. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG reiche fahrlässiges Verhalten aus, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimme. Gegen den Revisionswerber sei nur wegen der zwischenzeitlich ordnungsgemäßen Entsorgung die in § 79 Abs. 2 AWG 2002 vorgesehene Mindeststrafe verhängt worden. Die Voraussetzungen des § 20 VStG (außerordentliche Milderung) seien nicht gegeben, weil im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen seien. Schon wegen der Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes, des Landschaftsbildes, wären die Voraussetzungen für nur die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG oder nur eine Beratung nach § 33a VStG anstatt einer Geldstrafe nicht vorgelegen.Rechtlich erwog das Verwaltungsgericht, dass durch die Lagerung der Altfahrzeuge eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 9, AWG 2002 erfolgt sei. Es handle sich jedenfalls um Abfälle im objektiven Sinn, sodass der Revisionswerber durch diese Lagerung gegen Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 verstoßen habe. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG reiche fahrlässiges Verhalten aus, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimme. Gegen den Revisionswerber sei nur wegen der zwischenzeitlich ordnungsgemäßen Entsorgung die in Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 vorgesehene Mindeststrafe verhängt worden. Die Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG (außerordentliche Milderung) seien nicht gegeben, weil im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen seien. Schon wegen der Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes, des Landschaftsbildes, wären die Voraussetzungen für nur die Erteilung einer Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG oder nur eine Beratung nach Paragraph 33 a, VStG anstatt einer Geldstrafe nicht vorgelegen.

5        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 24. November 2020, E 934/2020-8, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie in der Folge dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

6        Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.

7        Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.

8        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

11       Der Revision gelingt es mit ihrem Vorbringen nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen:

12       Sie bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, § 15 Abs. 1 Z 2 AWG sei die falsche Übertretungsnorm, weil § 15 Abs. 1 AWG die beim Lagern von Abfällen zu beachtenden Sorgfaltspflichten regle und dabei „klarerweise von einer rechtmäßigen Abfalllagerung“ ausgehe, bei welcher die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 geregelten öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden dürften. Die Behörde habe aber erkennbar eine verpönte Ablagerung von Abfällen außerhalb einer dafür genehmigten Deponie unter Strafe stellen wollen, wobei dieser Tatvorwurf bereits verjährt sei.Sie bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, AWG sei die falsche Übertretungsnorm, weil Paragraph 15, Absatz eins, AWG die beim Lagern von Abfällen zu beachtenden Sorgfaltspflichten regle und dabei „klarerweise von einer rechtmäßigen Abfalllagerung“ ausgehe, bei welcher die in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 geregelten öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden dürften. Die Behörde habe aber erkennbar eine verpönte Ablagerung von Abfällen außerhalb einer dafür genehmigten Deponie unter Strafe stellen wollen, wobei dieser Tatvorwurf bereits verjährt sei.

13       § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 44/2018 stellt u.a. das Lagern von nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 AWG 2002 unter Strafe (sanktioniert mit derselben Strafdrohung). Diese Bestimmung erfasst somit einen Pflichtverstoß sowohl nach § 15 Abs. 1 AWG 2002 als auch nach § 15 Abs. 3 AWG 2002. Nach § 15 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 ist unter anderem bei der Lagerung von Abfällen die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 leg. cit.) zu vermeiden. Zu diesen öffentlichen Interessen zählt auch die Vermeidung der erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes (Z 9 leg. cit.). Der Revisionswerber bestreitet nicht, dass er die gegenständlichen Altfahrzeuge an dem von der belangten Behörde festgestellten Ort gelagert hatte. Er tritt auch der Feststellung, wonach dadurch das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wurde, nicht entgegen. Damit hat er aber das Tatbild des § 15 Abs. 1 Z 2 iVm § 1 Abs. 3 Z 9 AWG 2002 verwirklicht. Für die vom Revisionswerber vertretene Auffassung, die Behörde habe erkennbar eine verpönte Ablagerung von Abfällen außerhalb einer dafür genehmigten Deponie unter Strafe stellen wollen, besteht vor diesem Hintergrund kein Raum.Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2018, stellt u.a. das Lagern von nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 AWG 2002 unter Strafe (sanktioniert mit derselben Strafdrohung). Diese Bestimmung erfasst somit einen Pflichtverstoß sowohl nach Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002 als auch nach Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002. Nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 ist unter anderem bei der Lagerung von Abfällen die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit.) zu vermeiden. Zu diesen öffentlichen Interessen zählt auch die Vermeidung der erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes (Ziffer 9, leg. cit.). Der Revisionswerber bestreitet nicht, dass er die gegenständlichen Altfahrzeuge an dem von der belangten Behörde festgestellten Ort gelagert hatte. Er tritt auch der Feststellung, wonach dadurch das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wurde, nicht entgegen. Damit hat er aber das Tatbild des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 9, AWG 2002 verwirklicht. Für die vom Revisionswerber vertretene Auffassung, die Behörde habe erkennbar eine verpönte Ablagerung von Abfällen außerhalb einer dafür genehmigten Deponie unter Strafe stellen wollen, besteht vor diesem Hintergrund kein Raum.

14       Mit dem darüber hinaus im Zusammenhang mit dem Tatzeitraum erstatteten Vorbringen gelingt es der Revision nicht, einen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses aufzuzeigen: In dem - vom angefochtenen Erkenntnis übernommenen - Spruch des Straferkenntnisses wird der Tatzeitraum mit „zumindest am 06.12.2018“ angegeben. In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses findet sich zwar im Zusammenhang mit der Beurteilung des Verschuldens des Revisionswerbers die Wiederholung der - unbestrittenen Feststellung - wonach die Fahrzeuge am 8. April 2019 entsorgt worden seien. Dass bei der Strafbemessung von einem Tatzeitraum bis zu diesem Datum ausgegangen worden wäre, ist der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses hingegen nicht zu entnehmen, zumal mit diesem ohnehin nur die Mindeststrafe verhängt wurde.

15       Die Revision macht weiters einen Verstoß gegen § 44a Z 2 VStG geltend. Die belangte Behörde hätte bei der „verletzten Rechtsvorschrift“ nicht § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 anführen dürfen, weil es sich dabei nicht um die verletzte Rechtsvorschrift handle, sondern um die bei der Bestrafung angewendete Gesetzesbestimmung. Darüber hinaus würden die Fundstellen in Form jener Novelle fehlen, durch welche die als verletzt betrachteten Normen ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben.Die Revision macht weiters einen Verstoß gegen Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG geltend. Die belangte Behörde hätte bei der „verletzten Rechtsvorschrift“ nicht Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 anführen dürfen, weil es sich dabei nicht um die verletzte Rechtsvorschrift handle, sondern um die bei der Bestrafung angewendete Gesetzesbestimmung. Darüber hinaus würden die Fundstellen in Form jener Novelle fehlen, durch welche die als verletzt betrachteten Normen ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben.

16       Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 1.8.2022, Ra 2022/03/0165, mwN).Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig vergleiche , etwa VwGH 1.8.2022, Ra 2022/03/0165, mwN).

17       Ein solcher Fall liegt hier vor:

Im Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 27. Juni 2022, Ra 2021/03/0328, ist der Verwaltungsgerichtshof von bisheriger Rechtsprechung zu § 44a Z 2 und 3 VStG abgewichen. Er hat darin - u.a. - Folgendes ausgeführt (im Übrigen wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen):Im Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 27. Juni 2022, Ra 2021/03/0328, ist der Verwaltungsgerichtshof von bisheriger Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, Ziffer 2, und 3 VStG abgewichen. Er hat darin - u.a. - Folgendes ausgeführt (im Übrigen wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen):

„19 Wie auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG kommt es bei der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Sanktionsnorm gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG daher darauf an, dass die Norm (lediglich) unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. zu § 44a Z 1 VStG etwa VwGH 25.11.2021, Ra 2020/11/0134, m.w.N.). Maßgeblich ist daher, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (§ 44a Z 3 VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (im Hinblick auf § 44a Z 2 VStG) bzw. nachvollziehen zu können, welche konkrete Sanktionsnorm herangezogen wurde, um die Zulässigkeit und die Höhe der über ihn verhängten Strafe überprüfen zu können (im Hinblick auf § 44a Z 3 VStG).„19 Wie auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG kommt es bei der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Sanktionsnorm gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, und 3 VStG daher darauf an, dass die Norm (lediglich) unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren vergleiche , zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG etwa VwGH 25.11.2021, Ra 2020/11/0134, m.w.N.). Maßgeblich ist daher, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) bzw. nachvollziehen zu können, welche konkrete Sanktionsnorm herangezogen wurde, um die Zulässigkeit und die Höhe der über ihn verhängten Strafe überprüfen zu können (im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG).

[...]

22 Werden die angewendeten Normen einer Rechtsvorschrift - wie im Straferkenntnis, das dem vorliegenden Revisionsfall zugrunde liegt - pauschal mit dem Gesetz- oder Amtsblatt der Stammfassung sowie der zuletzt vor dem Tatzeitpunkt erfolgten Änderung der Rechtsvorschrift (nicht notwendigerweise auch der konkret angewendeten Bestimmungen) zitiert, so ist dies ohne Weiteres dahin zu verstehen, dass die Rechtsvorschrift in ihrer Gesamtheit in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (die es durch die zuletzt genannte Novelle erhalten hat) zur Anwendung gelangte.

[...]

23 Sofern nicht aus besonderen Gründen - etwa aufgrund gestaffeltem, verzögertem oder später geändertem Inkrafttreten - für den Rechtsanwender Unsicherheit über die angewendete Fassung bestehen kann, liegt eine Verletzung der Anforderungen des § 44a Z 2 und 3 VStG daher jedenfalls nicht vor, wenn die angewendete Rechtsvorschrift in ihrer Gesamtheit mit der zuletzt (vor dem Tatzeitpunkt) erfolgten Novellierung zitiert wird, oder wenn die zuletzt vor dem Tatzeitpunkt erfolgte Novellierung bezogen auf einzelne Paragraphen oder Artikel der Rechtsvorschrift zitiert wird, ohne dass mit den zitierten Änderungen zwingend auch die jeweils konkret anzuwendende Untergliederung der Rechtsvorschrift geändert wurde. Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle kann aber dann keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person bewirken, wenn die herangezogene Rechtsvorschrift für diese aus dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnte.“23 Sofern nicht aus besonderen Gründen - etwa aufgrund gestaffeltem, verzögertem oder später geändertem Inkrafttreten - für den Rechtsanwender Unsicherheit über die angewendete Fassung bestehen kann, liegt eine Verletzung der Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer 2 und 3 VStG daher jedenfalls nicht vor, wenn die angewendete Rechtsvorschrift in ihrer Gesamtheit mit der zuletzt (vor dem Tatzeitpunkt) erfolgten Novellierung zitiert wird, oder wenn die zuletzt vor dem Tatzeitpunkt erfolgte Novellierung bezogen auf einzelne Paragraphen oder Artikel der Rechtsvorschrift zitiert wird, ohne dass mit den zitierten Änderungen zwingend auch die jeweils konkret anzuwendende Untergliederung der Rechtsvorschrift geändert wurde. Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle kann aber dann keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person bewirken, wenn die herangezogene Rechtsvorschrift für diese aus dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnte.“

18       Die Revision legt in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht dar, dass das angefochtene Erkenntnis diesen Maßstäben nicht genügen würde:

19       Im Straferkenntnis vom 8. Juli 2019 wurde dem Revisionswerber die Verletzung von „§ 79 Abs. 2 Zi. 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 Ziffer 2 und § 1 Abs. 3 Z. 9 AWG 2002 i.d.g.F“ vorgeworfen. Zur Strafhöhe wird darüber hinaus § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002, BGBl. Nr. 102/2002 idgF, angeführt.Im Straferkenntnis vom 8. Juli 2019 wurde dem Revisionswerber die Verletzung von „§ 79 Absatz 2, Zi. 3 i.V.m. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 9, AWG 2002 i.d.g.F“ vorgeworfen. Zur Strafhöhe wird darüber hinaus Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 2002, idgF, angeführt.

20       Dem Vorbringen des Revisionswerbers ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass ihm die zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf ihren zeitlichen Anwendungsbereich, unklar gewesen wären. Der Revisionswerber behauptet auch nicht, dass eine Norm herangezogen worden wäre, die zum Tatzeitpunkt (bzw. hinsichtlich der Sanktionsnorm auch zum Entscheidungszeitpunkt) nicht mehr oder noch nicht in Geltung gestanden wäre (vgl. wiederum VwGH 1.8.2022, Ra 2022/03/0165) bzw. eine Novellierung erfahren hätte, die für den vorgeworfenen Tatbestand relevant gewesen wäre.Dem Vorbringen des Revisionswerbers ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass ihm die zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf ihren zeitlichen Anwendungsbereich, unklar gewesen wären. Der Revisionswerber behauptet auch nicht, dass eine Norm herangezogen worden wäre, die zum Tatzeitpunkt (bzw. hinsichtlich der Sanktionsnorm auch zum Entscheidungszeitpunkt) nicht mehr oder noch nicht in Geltung gestanden wäre vergleiche , wiederum VwGH 1.8.2022, Ra 2022/03/0165) bzw. eine Novellierung erfahren hätte, die für den vorgeworfenen Tatbestand relevant gewesen wäre.

21       Gegen die Strafbemessung wendet sich die Revision mit dem Argument, das Verwaltungsgericht hätte mit der beantragten Ermahnung nach § 45 Abs. 1 VStG das Auslangen finden oder zumindest von der außerordentlichen Milderung der Strafe Gebrauch machen müssen.Gegen die Strafbemessung wendet sich die Revision mit dem Argument, das Verwaltungsgericht hätte mit der beantragten Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG das Auslangen finden oder zumindest von der außerordentlichen Milderung der Strafe Gebrauch machen müssen.

22       Die Strafbemessung unterliegt als Ermessensentscheidung nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem im Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG die für die Überprüfung der Ermessensübung maßgeblichen Gründe insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich sein kann (vgl. etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0050, mwN).Die Strafbemessung unterlie

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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