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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über den Antrag des Dipl.-HTL-Ing. H S in L, vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Domplatz 16, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 2. Februar 2022, Ra 2021/01/0408-7, abgeschlossenen Verfahrens den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Februar 2022, Ra 2021/01/0408-7, wurde die Revision des Antragstellers gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) vom 25. November 2021, LVwG-AV-672/001-2021, betreffend Entziehung eines Reisepasses zurückgewiesen.
2 Mit dem vorliegenden Antrag wird die Wiederaufnahme dieses Revisionsverfahrens begehrt.
3 Der vom Antragsteller geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nach § 45 Abs. 1 Z 1 VwGG verlangt objektiv unrichtige Angaben der Partei (einschließlich des Verschweigens wesentlicher Umstände) in Irreführungsabsicht und liegt nur dann vor, wenn der betreffende Tatbestand (die gerichtlich strafbare Handlung bzw. die Erschleichungshandlung) während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof und nicht etwa im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens oder des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erfolgt ist. Von einem „Erschleichen“ der Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn diese seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung veranlasst wurde, wenn also die Entscheidung derart zustande gekommen ist, dass von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (vgl. etwa VwGH 17.1.2018, Ra 2017/03/0003, mwN).Der vom Antragsteller geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG verlangt objektiv unrichtige Angaben der Partei (einschließlich des Verschweigens wesentlicher Umstände) in Irreführungsabsicht und liegt nur dann vor, wenn der betreffende Tatbestand (die gerichtlich strafbare Handlung bzw. die Erschleichungshandlung) während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof und nicht etwa im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens oder des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erfolgt ist. Von einem „Erschleichen“ der Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn diese seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung veranlasst wurde, wenn also die Entscheidung derart zustande gekommen ist, dass von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist vergleiche , etwa VwGH 17.1.2018, Ra 2017/03/0003, mwN).
4 Das Vorliegen dieser Voraussetzungen vermag der Antragsteller mit dem von ihm geäußerten „Verdacht auf eine Erschleichung“ sowohl des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Februar 2022 als auch des zugrunde liegenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2021 durch die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Baden, nicht darzulegen.
5 Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des genannten Revisionsverfahrens wird weiters - unter Bezugnahme auf den Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG - damit begründet, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Antragsteller kein Parteiengehör gewährt habe.Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des genannten Revisionsverfahrens wird weiters - unter Bezugnahme auf den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG - damit begründet, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Antragsteller kein Parteiengehör gewährt habe.
6 Eine Verletzung des Parteiengehörs läge etwa dann vor, wenn Parteien entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 1 VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des § 41 letzter Satz VwGG nicht gehört wurde (vgl. dazu etwa VwGH 11.9.2019, Ra 2018/08/0248, mwN). Im vorliegenden Fall waren jedoch keine Rechts- oder Tatfragen zu klären, die die Gewährung von Parteiengehör erfordert hätten.Eine Verletzung des Parteiengehörs läge etwa dann vor, wenn Parteien entgegen der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des Paragraph 41, letzter Satz VwGG nicht gehört wurde vergleiche dazu etwa VwGH 11.9.2019, Ra 2018/08/0248, mwN). Im vorliegenden Fall waren jedoch keine Rechts- oder Tatfragen zu klären, die die Gewährung von Parteiengehör erfordert hätten.
7 Das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag läuft vielmehr darauf hinaus, der Verwaltungsgerichtshof habe die Zurückweisung der Revision auf die „irrige Annahme“ gestützt, dass der Antragsteller in dem im Revisionspunkt geltend gemachten Recht nicht habe verletzt sein können. Insoweit ist dem Antragsteller aber entgegenzuhalten, dass ein gegen die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes erhobener Vorwurf nicht der Verletzung des Parteiengehörs gleichgehalten werden kann (vgl. nochmals VwGH 11.9.2019, Ra 2018/08/0248, mwN).Das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag läuft vielmehr darauf hinaus, der Verwaltungsgerichtshof habe die Zurückweisung der Revision auf die „irrige Annahme“ gestützt, dass der Antragsteller in dem im Revisionspunkt geltend gemachten Recht nicht habe verletzt sein können. Insoweit ist dem Antragsteller aber entgegenzuhalten, dass ein gegen die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes erhobener Vorwurf nicht der Verletzung des Parteiengehörs gleichgehalten werden kann vergleiche , nochmals VwGH 11.9.2019, Ra 2018/08/0248, mwN).
8 Im Übrigen ist der Antragsteller im Hinblick auf die weitwendigen rechtlichen Ausführungen, mit denen er der vorangegangenen Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes entgegentritt, darauf hinzuweisen, dass die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder einer Korrektur seiner Entscheidungen dient. Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 45 VwGG bietet somit insbesondere keine Handhabe dafür, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu bekämpfen (vgl. VwGH 22.9.2021, Ro 2019/15/0013, mwN).Im Übrigen ist der Antragsteller im Hinblick auf die weitwendigen rechtlichen Ausführungen, mit denen er der vorangegangenen Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes entgegentritt, darauf hinzuweisen, dass die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder einer Korrektur seiner Entscheidungen dient. Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Paragraph 45, VwGG bietet somit insbesondere keine Handhabe dafür, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu bekämpfen vergleiche , VwGH 22.9.2021, Ro 2019/15/0013, mwN).
9 Vor diesem Hintergrund war weder die Wiederaufnahme zu bewilligen noch der Anregung des Antragstellers, der Verwaltungsgerichtshof möge an den EuGH zu einer näher bezeichneten Frage einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV stellen, zu folgen.Vor diesem Hintergrund war weder die Wiederaufnahme zu bewilligen noch der Anregung des Antragstellers, der Verwaltungsgerichtshof möge an den EuGH zu einer näher bezeichneten Frage einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV stellen, zu folgen.
Wien, am 14. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010408.L03Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023