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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §143Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser, den Hofrat MMag. Maislinger und die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Graz-Stadt in 8010 Graz, Conrad von Hötzendorfstraße 14-18, gegen die Beschlüsse des Bundesfinanzgerichts jeweils vom 20. Juni 2022, Zlen. KR/2100001/2022 und KR/2100002/2022, betreffend Auskunftsverlangen nach § 8 KontRegG (mitbeteiligte Partei: Mag. M in G, vertreten durch die Kanzlei Kleiner Eberl Brandstätter Steuerberatung GmbH in 8010 Graz, Burgring 22), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser, den Hofrat MMag. Maislinger und die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Graz-Stadt in 8010 Graz, Conrad von Hötzendorfstraße 14-18, gegen die Beschlüsse des Bundesfinanzgerichts jeweils vom 20. Juni 2022, Zlen. KR/2100001/2022 und KR/2100002/2022, betreffend Auskunftsverlangen nach Paragraph 8, KontRegG (mitbeteiligte Partei: Mag. M in G, vertreten durch die Kanzlei Kleiner Eberl Brandstätter Steuerberatung GmbH in 8010 Graz, Burgring 22), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Beschlüsse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Im Rahmen einer bei der mitbeteiligten Partei durchgeführten Außenprüfung (betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2018) wurde eine Kontenregisterabfrage durchgeführt; dabei wurden Konten und Depots bei zwei Banken festgestellt.
2 Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 beantragte das Finanzamt im Abgabenverfahren des Mitbeteiligten die Bewilligung der Konteneinschau für den Zeitraum 2014 bis 2017 für näher genannte Konten bei den beiden Banken.
3 Mit Beschlüssen vom 15. Dezember 2020 bewilligte das Bundesfinanzgericht (durch Einzelrichter) das Auskunftsverlangen des Finanzamts.
4 Mit Beschlüssen vom 9. Februar 2021 gab das Bundesfinanzgericht (durch einen Senat) dem Rekurs (u.a.) des Mitbeteiligten Folge und sprach aus, dass die Konteneinschau (jeweils) zu Unrecht bewilligt worden sei. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im vorliegenden Fall sei zwar der (vom Abgabepflichtigen verschiedene) Kontoinhaber von der beabsichtigten Konteneinschau informiert worden und habe dazu eine Stellungnahme abgegeben, die vom Finanzamt in der Begründung des Auskunftsersuchens gewürdigt worden sei. Der Mitbeteiligte (als Abgabepflichtiger) sei hingegen nicht gesondert mit der Absicht der Konteneinschau konfrontiert worden. Eine derartige dokumentierte Konfrontation samt Stellungnahme des Abgabepflichtigen sei aber Anwendungsvoraussetzung für die Bewilligung eines Auskunftsersuchens. Die Einschau sei demnach zu Unrecht erfolgt. Die Revision wurde u.a. mit der Begründung als zulässig erklärt, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob eine Konteneinschau trotz fehlender Äußerung des Abgabepflichtigen zulässig sei.
5 Gegen diese Beschlüsse wurde keine Revision erhoben.
6 Mit Vorhalt vom 20. Mai 2021 teilte das Finanzamt dem Mitbeteiligten mit, die Abgabenbehörde beabsichtige, die Einsicht in näher genannte Konten für den Zeitraum 2014 bis 2017 gemäß § 8 KontRegG zu beantragen. Der Mitbeteiligte werde zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 KontRegG ersucht, dazu Stellung zu nehmen.Mit Vorhalt vom 20. Mai 2021 teilte das Finanzamt dem Mitbeteiligten mit, die Abgabenbehörde beabsichtige, die Einsicht in näher genannte Konten für den Zeitraum 2014 bis 2017 gemäß Paragraph 8, KontRegG zu beantragen. Der Mitbeteiligte werde zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, KontRegG ersucht, dazu Stellung zu nehmen.
7 Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 nahm der Mitbeteiligte zum Vorhalt Stellung.
8 Mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 beantragte das Finanzamt die Bewilligung der Konteneinschau für den Zeitraum 2014 bis 2017 betreffend die bereits in der Eingabe vom 7. Dezember 2020 genannten Konten bei den beiden Banken.
9 Mit Beschluss vom 18. Jänner 2022 bewilligte das Bundesfinanzgericht (durch Einzelrichter) die Auskunftsverlangen des Finanzamts.
10 Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Beschluss Rekurs.
11 Mit den angefochtenen Beschlüssen gab das Bundesfinanzgericht (durch einen Senat) dem Rekurs Folge und sprach aus, dass die Konteneinschauen zu Unrecht bewilligt worden seien. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit den angefochtenen Beschlüssen gab das Bundesfinanzgericht (durch einen Senat) dem Rekurs Folge und sprach aus, dass die Konteneinschauen zu Unrecht bewilligt worden seien. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
12 Nach Schilderung der Rechtslage führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, die Abgabenbehörde habe dem Bundesfinanzgericht schon das Sammelauskunftsverlangen vom 7. Dezember 2020 zur Bewilligung übermittelt. Das Bundesfinanzgericht habe dieses Sammelauskunftsverlangen mit Beschlüssen vom 15. Dezember 2020 bewilligt, die Banken hätten daraufhin die verlangten Auskünfte im Jänner 2021 erteilt. Nach Rekurs habe das Bundesfinanzgericht mit Beschlüssen vom 9. Februar 2021 aber ausgesprochen, dass diese Konteneinschauen zu Unrecht bewilligt worden seien. Die Abgabenbehörde habe daraufhin die erteilten Auskünfte vernichtet.
13 Im Dezember 2021 habe die Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht dasselbe Sammelauskunftsverlangen zur Bewilligung übermittelt. Das Bundesfinanzgericht habe dieses Auskunftsverlangen mit Beschluss vom 18. Jänner 2022 bewilligt.
14 Zweck des Auskunftsverlangens sei die Konteneinschau bei einem Kreditinstitut. Habe das Kreditinstitut aufgrund eines Auskunftsverlangens die verlangte Auskunft bereits einmal erteilt, könne dieselbe Auskunft vom Kreditinstitut nicht noch einmal verlangt werden; dies gelte auch dann, wenn die erteilte Auskunft wegen unrechtmäßiger Bewilligung des Auskunftsverlangens von der Abgabenbehörde vernichtet worden sei. Die nochmalige Bewilligung der Konteneinschauen sei daher zu Unrecht erfolgt.
15 Da keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage vorliege, ob ein nochmaliges Auskunftsverlangen an ein Kreditinstitut nach bereits erteilter Auskunft zulässig sei, sei die Revision zuzulassen gewesen.
16 Gegen diese Beschlüsse wendet sich die Revision des Finanzamts.
17 Die mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht.
18 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
19 Die Revision ist zulässig und begründet.
20 Gemäß § 114 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen. Gemäß Paragraph 114, Absatz eins, BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
21 Nach § 143 Abs. 1 BAO ist die Abgabenbehörde zur Erfüllung der im § 114 BAO bezeichneten Aufgaben berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.Nach Paragraph 143, Absatz eins, BAO ist die Abgabenbehörde zur Erfüllung der im Paragraph 114, BAO bezeichneten Aufgaben berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.
22 Nach § 161 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Abgabenerklärungen zu prüfen. Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag). Nach § 161 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde, wenn sie Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.Nach Paragraph 161, Absatz eins, BAO hat die Abgabenbehörde die Abgabenerklärungen zu prüfen. Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag). Nach Paragraph 161, Absatz 2, BAO hat die Abgabenbehörde, wenn sie Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.
23 Nach § 165 BAO sollen andere Personen (als der Abgabepflichtige) erst dann befragt oder zur Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen herangezogen werden, wenn die Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen.Nach Paragraph 165, BAO sollen andere Personen (als der Abgabepflichtige) erst dann befragt oder zur Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen herangezogen werden, wenn die Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen.
24 Gemäß § 38 Abs. 1 BWG dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, BWG dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des Paragraph 75, Absatz 3, BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Absatz 2, entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.
25 Nach § 38 Abs. 2 BWG besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses u.a. nicht gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß § 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (Z 11).Nach Paragraph 38, Absatz 2, BWG besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses u.a. nicht gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß Paragraph 8, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (Ziffer 11,).
26 §§ 8 und 9 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) lauten (in der hier anwendbaren Fassung BGBl. I Nr. 25/2021):Paragraphen 8, und 9 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) lauten (in der hier anwendbaren Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021,):
„§ 8. (1) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn „§ 8. (1) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des Paragraph 165, der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn
1. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen, oder im Fall, dass der Abgabepflichtige trotz Aufforderung keine Angaben macht oder gemacht hat, Grund zur Annahme besteht, dass der Abgabepflichtige Angaben machen müsste, um Bestand und Umfang seiner Abgabepflicht offen zu legen,
2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.
(2) Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsersuchen und ihre Begründung sind im Abgabenakt zu dokumentieren. Auskunftsverlangen der Finanzämter oder des Zollamtes können auch vom Fachbereichsleiter oder der Fachbereichsleiterin unterfertigt werden. Auskunftsverlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung sind, soweit sie im Abgabenverfahren erfolgen, durch die Fachbereichsleiterin oder den Fachbereichsleiter der aktenführenden Abgabenbehörde zu unterfertigen.
(3) Außerhalb einer Außenprüfung sind im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer Auskunftsverlangen (Abs. 1) nicht zulässig, es sei denn, dass - nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO - die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, Ermittlungen gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß. (3) Außerhalb einer Außenprüfung sind im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer Auskunftsverlangen (Absatz eins,) nicht zulässig, es sei denn, dass - nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach Paragraph 161, Absatz eins, BAO - die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, Ermittlungen gemäß Paragraph 161, Absatz 2, BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. Paragraph 8, Absatz eins, gilt sinngemäß.
(4) Wenn der Abgabepflichtige nicht Inhaber des Kontos, sondern vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, darf ein schriftliches Auskunftsverlangen erst dann gestellt werden, wenn der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.(4) Wenn der Abgabepflichtige nicht Inhaber des Kontos, sondern vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, darf ein schriftliches Auskunftsverlangen erst dann gestellt werden, wenn der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. Paragraph 8, Absatz eins, gilt sinngemäß.
§ 9. (1) Das Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau. Paragraph 9, (1) Das Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau.
(2) Auskunftsverlangen (§ 8) bedürfen der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht. Dazu hat die Abgabenbehörde folgende Unterlagen elektronisch vorzulegen: (2) Auskunftsverlangen (Paragraph 8,) bedürfen der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht. Dazu hat die Abgabenbehörde folgende Unterlagen elektronisch vorzulegen:
1. als Nachweis betreffend die Wahrung des Parteiengehörs zu § 8 Abs. 1 Z 1 die Niederschrift über Anhörung des Abgabepflichtigen oder den diesbezüglichen Schriftverkehr, wenn es aus Gründen, die beim Abgabepflichtigen liegen, nicht zu einer Anhörung gekommen ist; in den Fällen des § 8 Abs. 4 auch die Würdigung der Stellungnahme der Person, die nicht Partei des Abgabenverfahrens ist, als Nachweis betreffend die Wahrung des Parteiengehörs zu Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, die Niederschrift über Anhörung des Abgabepflichtigen oder den diesbezüglichen Schriftverkehr, wenn es aus Gründen, die beim Abgabepflichtigen liegen, nicht zu einer Anhörung gekommen ist; in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 4, auch die Würdigung der Stellungnahme der Person, die nicht Partei des Abgabenverfahrens ist,
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