TE Vwgh Erkenntnis 2022/12/15 Ra 2022/13/0075

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Veröffentlicht am 15.12.2022
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Norm

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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Dr. B als Gesamtrechtsnachfolger der X KG in S, vertreten durch Dr. Walter H. Anderl, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Wallrißstraße 72/1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 26. April 2022, Zl. RV/7103080/2019, betreffend Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO iVm § 16 WiEReG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass in Stattgebung der Beschwerde der Bescheid des Finanzamts vom 16. Jänner 2019 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe ersatzlos aufgehoben wird.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Erinnerungsschreiben vom 4. September 2018 forderte das Finanzamt die X KG (der Revisionswerber ist deren Rechtsnachfolger) auf, die bisher unterbliebene Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis zum 14. Dezember 2018 nachzuholen. Falls dem Ersuchen nicht Folge geleistet werde, werde gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € festgesetzt werden.

2        Mit Bescheid vom 16. Jänner 2019 setzte das Finanzamt gegenüber der X KG die mit Erinnerung vom 4. September 2018 angedrohte Zwangsstrafe mit 1.000 € fest. Gleichzeitig wurde die X KG neuerlich aufgefordert, bis 26. April 2019 die bisher unterlassene Handlung nachzuholen.

3        Die X KG erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und machte geltend, ihr steuerlicher Vertreter habe unmittelbar nach der Erinnerung die Meldung erstellt. Da das verwendete „Portal“ für den steuerlichen Vertreter neu sei, sei übersehen worden, dass nicht auf „Abschicken“ gedrückt worden sei. Da an der X KG nur eine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter sei, bestehe nicht die Gefahr der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.

4        Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. Februar 2019 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, bei der Durchführung der Übermittlung habe es sich um kein technisches Problem des WiEReG, sondern um einen Eingabefehler des Unternehmens gehandelt. Aus dem Antrag sei ersichtlich, dass der Parteienvertreter die Meldung wiederholt geöffnet und bearbeitet habe; er habe es jedoch verabsäumt, diese abzuschicken. Zwischenzeitlich sei am 14. Februar 2019 die Meldepflicht erfüllt worden.

5        Die X KG beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Ergänzend wurde geltend gemacht, gemäß § 6 Abs. 1 WiEReG seien Kommanditgesellschaften von der Meldepflicht gemäß § 5 leg. cit. befreit, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen seien; diese Voraussetzung sei bei der X KG erfüllt. Es habe daher keine Meldeverpflichtung bestanden.

6        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

7        Nach Darlegung des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, die X KG sei im Jahr 2010 gegründet worden. Frau O sei die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der X KG gewesen. Als Kommanditistin sei im Firmenbuch die O KG eingetragen gewesen, im Jahr 2016 sei der Revisionswerber als weiterer Kommanditist eingetragen worden. Im April 2019 sei das Vermögen der X KG gemäß § 142 UGB auf den Revisionswerber übertragen worden.

8        Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WiEReG sei von der X KG keine Meldung erstattet worden. Mit Erinnerungsschreiben vom 4. September 2018 sei die X KG unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € aufgefordert worden, die zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bis zum 14. Dezember 2018 vorzunehmen; innerhalb dieser Frist sei eine entsprechende Meldung nicht erstattet worden.

9        Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesfinanzgericht aus, Frau O sei die (einzige) unbeschränkt haftende Gesellschafterin der X KG gewesen, sodass diese Kommanditgesellschaft zunächst von der Befreiungsbestimmung des § 6 Abs. 1 WiEReG erfasst gewesen sei; eine Meldung gemäß § 5 WiEReG sei sohin nicht erforderlich gewesen.

10       Mit der Novellierung des WiEReG mit BGBl. I Nr. 37/2018 sei diese Befreiungsbestimmung aber dahin verändert worden, dass diese nur mehr dann greife, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen seien; diese Änderung sei mit 1. August 2018 in Kraft getreten.

11       Nach § 5 Abs. 1 WiEReG seien Änderungen der Angaben binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Nach der gesetzlichen Änderung des WiEReG und des Inkrafttretens mit 1. August 2018 sei die X KG zur Abgabe einer Meldung gemäß § 5 WiEReG verpflichtet gewesen. Die Bekanntgabe der eingetretenen Änderung habe binnen 4 Wochen zu erfolgen gehabt. Die X KG sei auch nach Ablauf der vierwöchigen Frist mit einem Erinnerungsschreiben zur Abgabe der Meldung aufgefordert worden. Zumindest im Zeitpunkt der Erinnerung durch die Abgabenbehörde hätte der X KG bewusst sein müssen, dass sie auf Grund des nunmehrigen Wegfalls der Befreiungsvoraussetzungen mit Anfang August 2018 schon vor Ablauf der jährlich durchzuführenden Sorgfaltspflichten zur Abgabe der entsprechenden Meldung verpflichtet gewesen wäre. Dieser Verpflichtung sei die X KG nicht nachgekommen.

12       Der steuerliche Vertreter habe zwar nach Eingang des Erinnerungsschreibens die Meldung wiederholt geöffnet und offenbar überarbeitet, jedoch stets verabsäumt, die entsprechende Meldung zu senden. Der Eingabefehler gehe zu Lasten der X KG, zumal auch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden habe, die entsprechende Meldung zu erstatten. Die Zwangsstrafe sei sohin dem Grunde nach zu Recht und der Höhe nach angemessen verhängt worden. Die Festsetzung der Zwangsstrafe erscheine auch zweckmäßig und nicht unbillig.

13       Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision. Zur Zulässigkeit wird geltend gemacht, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die zuerst von der Meldepflicht befreiten Rechtsträger binnen vier Wochen nach Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 37/2018 eine Nachmeldung hätten erbringen müssen oder ob dem Gesetzeszweck Genüge getan werde, wenn die Nachmeldung der Rechtsträger binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG eingebracht werde.

14       Die belangte Behörde hat sich - nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof - am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beteiligt.

15       Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

16       Die Revision ist zulässig und begründet.

17       Gemäß § 3 Abs. 1 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) haben Rechtsträger (dazu zählen nach § 1 Abs. 2 Z 2 leg. cit. u.a. Kommanditgesellschaften) die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen. Die Rechtsträger haben diese Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. zumindest jährlich durchzuführen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

18       Nach § 5 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger näher genannte Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleisterin der Registerbehörde zu melden. Der Rechtsträger hatte (nach § 5 Abs. 1 leg. cit. in der Stammfassung, BGBl. I Nr. 136/2017) die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister (damit ist hier das Firmenbuch gemeint; vgl. ErlRV1660 BlgNR 25. GP 3) zu übermitteln. Änderungen der Angaben waren binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Erstmalig waren Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten (§ 18 Abs. 1 WiEReG).

19       Nach § 6 Abs. 1 WiEReG (in der Stammfassung, BGBl. I Nr. 136/2017) waren offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften von der Meldung gemäß § 5 leg. cit. befreit, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls waren die im Firmenbuch eingetragenen persönlich haftenden Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft ausübte, dann hatte aber die offene Gesellschaft oder die Kommanditgesellschaft eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. vorzunehmen. Nimmt ein Rechtsträger in diesem Sinne eine Meldung vor, dann hat keine Übernahme der Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Rechtsträger zu erfolgen (§ 6 Abs. 6 WiEReG). Die von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommenen Daten hat diese laufend aktuell zu halten (§ 6 Abs. 7 WiEReG).

20       In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1660 BlgNR 25. GP 9 f) wird dazu ausgeführt, mit § 6 solle eine Reduktion der Verwaltungslasten durch Meldeverpflichtungen erreicht werden, indem bereits vorhandene Daten über wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern genutzt würden. Die Befreiungen sollten sowohl bei der erstmaligen Befüllung als auch im laufenden Betrieb zur Anwendung gelangen. Bei Anwendbarkeit der Befreiung würden die entsprechenden Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich aus den Quellregistern übernommen. Die Befreiung gemäß Abs. 1 korrespondiere mit der Vermutungsregelung in § 2 Z 1 lit. b sublit. aa. Zu dieser Vermutungsregelung wird in den Erläuterungen ergänzend ausgeführt, bei einer offenen Gesellschaft seien gemäß § 114 Abs. 1 UGB alle „Geschäftsführer“ (gemeint offenbar: Gesellschafter) zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet, bei einer Kommanditgesellschaft alle Komplementäre; diese seien die wirtschaftlichen Eigentümer. Kommanditisten seien hingegen nach dieser allgemeinen Regel keine wirtschaftlichen Eigentümer. Es kann damit - was im Verfahren auch unbestritten ist - davon ausgegangen werden, dass als „persönlich haftende Gesellschafter“ die unbeschränkt haftenden Gesellschafter gemeint sind (vgl. zu diesen Begriffen auch die Erläuterungen zum Handelsrechts-Änderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 120/2005, 1058 BlgNR 22. GP 41, zu § 128 UGB).

21       Zu § 18 WiEReG wurde in den Erläuterungen ausgeführt, durch die Übergangsvorschriften solle den Rechtsträgern eine angemessene Frist zur Anwendung ihrer Sorgfaltspflichten und zur Erfüllung ihrer Meldepflicht gegeben werden (1660 BlgNR 25. GP 18).

22       Mit dem 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 37, wurde § 6 Abs. 1 WiEReG u.a. dahin abgeändert, dass offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften nur mehr dann von der Meldung gemäß § 5 befreit sind, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. In diesem Fall sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer entweder alle im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter oder die geschäftsführenden Gesellschafter zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 leg. cit. der Gesellschaft ist, dann hat die Gesellschaft eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. vorzunehmen. Die Änderung trat mit 1. August 2018 in Kraft (§ 19 Abs. 3 leg. cit.). Übergangsbestimmungen für die erstmalige Meldung von Rechtsträgern, die nun nicht mehr von der Meldepflicht befreit waren, enthält das Gesetz nicht.

23       In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (108 BlgNR 26. GP 23) wurde dazu ausgeführt, durch die vorgeschlagenen Änderungen solle die Anwendung der Meldebefreiungen vereinfacht werden. Es habe sich gezeigt, dass die bisherige Bedingung für den Wegfall der Meldebefreiung in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten führen könne, da immer im Einzelfall geprüft werden müsse, ob eine andere Person „Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft“ ausüben könne. Nunmehr solle einheitlich geregelt werden, dass die Meldebefreiung dann wegfalle, wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 sei. Durch die Änderung solle die Rechtssicherheit bei der Anwendung der Meldebefreiung erhöht werden.

24       Mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019, BGBl. I Nr. 62, wurden u.a. dem Schlussteil des § 5 Abs. 1 WiEReG mehrere Sätze angefügt. Demnach entfällt bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Diese Änderung trat mit 10. Jänner 2020 in Kraft (§ 19 Abs. 5 leg. cit.).

25       In den Erläuterungen des Ausschussberichtes (644 BlgNR 26. GP 54) wurde dazu ausgeführt, mit dieser Bestimmung solle der Zeitpunkt der Erforderlichkeit der Abgabe einer Änderungsmeldung präzisiert werden, um Rechtssicherheit zu schaffen.

26       Die X KG war im Jahr 2010 gegründet worden. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin war Frau O, Kommanditistin war zunächst die O KG, im Jahr 2016 wurde der Revisionswerber als weiterer Kommanditist eingetragen.

27       Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WiEReG (in der Stammfassung am 15. Jänner 2018, § 19 WiEReG) war die X KG somit von der Verpflichtung zur Meldung gemäß § 6 Abs. 1 WiEReG befreit, da die einzige unbeschränkt („persönlich“) haftende Gesellschafterin eine natürliche Person war (Frau O). Dass eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeübt hätte, was bereits damals eine Meldepflicht bewirkt hätte, wird nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Demnach war es Aufgabe der Bundesanstalt Statistik Österreich, die im Firmenbuch eingetragene unbeschränkt haftende Gesellschafterin als wirtschaftliche Eigentümerin zu übernehmen. Die X KG war aber verpflichtet, nach § 3 Abs. 3 iVm Abs. 1 WiEReG zumindest jährlich die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen.

28       Mit Wirksamkeit vom 1. August 2018 fiel die Meldebefreiung für die X KG weg, da nicht alle Gesellschafter der X KG natürliche Personen waren (Kommanditistin O KG). Eine gesonderte Regelung, innerhalb welcher Frist eine Meldung bei Wegfall der Befreiung zu erfolgen hat, enthält das Gesetz nicht. Nach den Erläuterungen zu den mit dem 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 vorgenommenen Änderungen dienten diese lediglich zur Vereinfachung der Anwendung der Meldebefreiungen. Auf den Umstand, dass die Meldebefreiung für jene Gesellschaften wegfiel, bei denen zwar alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter, nicht aber auch die Kommanditisten natürliche Personen waren, gingen die Erläuterungen mit keinem Wort ein.

29       Eine erstmalige Eintragung in das Stammregister (Firmenbuch) oder eine Änderung von „Angaben“ (oder „Daten“) iSd § 5 Abs. 1 WiEReG lag nicht vor, sodass eine Verpflichtung zur Meldung binnen der dort normierten Frist von vier Wochen nicht bestand. Die Frist für die erstmalige Meldung (§ 18 Abs. 1 WiEReG) war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des § 6 Abs. 1 WiEReG bereits abgelaufen. Es ist - schon mangels Erwähnung der Einschränkung der Befreiung in den Erläuterungen - nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber dazu den Rechtsträgern nicht ebenfalls eine „angemessene Frist zur Anwendung ihrer Sorgfaltspflichten und zur Erfüllung ihrer Meldepflicht“ hätte einräumen wollen. Für die erstmalige Meldung stand insoweit ab Ausgabe des Bundesgesetzblattes (15. September 2017) etwas weniger als ein Jahr (bis zum 1. Juni 2018) zur Verfügung. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur (zumindest) jährlichen Prüfung nach § 3 Abs. 3 WiEReG ist anzunehmen, dass der Rechtsträger nicht nur zu prüfen hat, ob die „gemeldeten“ Daten noch aktuell sind, sondern auch, ob nunmehr im Hinblick auf eine Änderung der Rechtslage eine Meldepflicht besteht. Damit wird eine „angemessene Frist“ in den Fällen eingeräumt, in denen - wie im vorliegenden Fall - keine tatsächliche Änderung beim Rechtsträger (die binnen vier Wochen ab Kenntnis zu melden wäre) eingetreten ist.

30       Demnach bestand aber eine Verpflichtung zur erstmaligen Meldung erst nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG. Dass diese Frist zum Zeitpunkt der Verhängung der Zwangsstrafe bereits verstrichen gewesen wäre, geht aus den Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichts nicht hervor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch besteht keine Rechtsgrundlage dafür, dass eine derartige Verpflichtung (samt Fristsetzung) durch eine Aufforderung („Erinnerung“) seitens der Behörde begründet würde.

31       Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als rechtswidrig.

32       Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.

33       Diese Voraussetzungen liegen hier vor. In Abänderung der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts war der Beschwerde des Revisionswerbers Folge zu geben und der Bescheid des Finanzamts ersatzlos zu beheben.

34       Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 15. Dezember 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130075.L00

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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