TE Vwgh Beschluss 2022/12/16 Ra 2021/13/0130

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Veröffentlicht am 16.12.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision 1. der R S, und 2. des G S, beide in H, beide vertreten durch die Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 29. Juni 2021, Zl. KLVwG-510-511/18/2020, betreffend Kanalbereitstellungsgebühr 2019 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde H), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 8. August 2019 schrieb der Bürgermeister der Stadtgemeinde H gegenüber den Revisionswerbern Kanalgebühren für das Jahr 2019 vor. Die Revisionswerber erhoben dagegen Berufung. Der Stadtrat der Stadtgemeinde H wies die Berufung als unbegründet ab. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass es keinen öffentlichen Kanal zu dem verfahrensgegenständlichen Wohnhaus gebe. Bei Grabungsarbeiten durch die Vollstreckungsbehörde im November 2015 sei kein Kanalanschlusspunkt vorgefunden worden. Im Verfahren betreffend den Kanalanschlusspunkt habe keine Parteistellung bestanden. Es sei nicht möglich, einen Anschluss an einen Kanal zu schaffen, wenn nicht bekannt sei, wo der Anschlusspunkt liege.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es stellte fest, dass mit Bescheid des Bürgermeisters vom 3. März 1999 hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses die Anschlussverpflichtung an die Kanalisationsanlage ausgesprochen worden sei. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 28. Dezember 2009 sei für das gegenständliche Wohngebäude ein Kanalanschlussbeitrag festgesetzt worden. Die Bewertungseinheiten hätten 2,999 betragen. Auch dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen und durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2016, 2013/17/0801, bestätigt worden. Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 20. August 2002 sei die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung der Abwasserbeseitigungsanlage KR in Form der Querung des V-Baches mittels Rohrpressung zur Erschließung des verfahrensgegenständlichen Objektes erteilt worden. Diese Bewilligung habe das verfahrensgegenständliche Grundstück selbst nicht betroffen; die Revisionswerber hätten in diesem Verfahren keine Parteistellung gehabt. Es sei vorgesehen gewesen, dass ein Kanalrohr an die Grenze des Grundstückes der Revisionswerber verbracht werde und sei dies im Bestandsplan durch DI T dargestellt worden. Es hätten im Juli 2003 Arbeiten entsprechend der wasserrechtlichen Bewilligung stattgefunden und sei ein Kanalrohr mit 150 mm Durchmesser entsprechend dem Plan an die Grenze des Grundstückes der Revisionswerber verbracht worden. Es könne jedoch auch sein, dass das Kanalrohr geringfügig - etwa 10 cm - in das Grundstück der Revisionswerber reiche bzw. dieses in diesem Ausmaß nicht erreiche. Das Kanalrohr liege etwa 3 m unter der Erde.

3        Die Gemeinde habe mit Schreiben vom 30. Juli 2004 den Revisionswerbern mitgeteilt, dass die technischen Voraussetzungen für den Anschluss des Wohnhauses an die Kanalisationsanlage gegeben seien und es sei ihnen aufgetragen worden, den Anschluss im Einvernehmen mit dem Abwasserverband bis zum 30. September 2004 vorzunehmen. Dem seien die Revisionswerber nicht nachgekommen, weshalb ein Vollstreckungsverfahren durch die Bezirkshauptmannschaft durchgeführt worden sei. Im Jahr 2015 sei eine Ersatzvornahme versucht worden. Anlässlich der Grabungsarbeiten im Zuge dieser Ersatzvornahme sei das Rohr in der Natur aufgefunden worden. Die Arbeiten seien jedoch vom Bezirksgericht auf Betreiben der Revisionswerber eingestellt worden, woraufhin ohne Erstellung eines Kanalanschlusses die Grabungen wieder zugeschüttet und rekultiviert worden seien. Das Rohrende bzw. der Anschlusspunkt seien in der Natur markiert worden.

4        Der Bürgermeister habe den Revisionswerbern mit Schreiben vom 26. November 2018 nochmals mitgeteilt, dass die technischen Voraussetzungen für den Anschluss an die Kanalisationsanlage gegeben seien und dass beabsichtigt sei, Kanalgebühren vorzuschreiben. Weiters möge ein Termin für die Begehung zur Feststellung der Wohnflächen im Zusammenhang mit den Bewertungseinheiten bekannt gegeben werden. Nachdem eine Begehung von den Revisionswerbern abgelehnt worden sei, habe die Gemeinde mitgeteilt, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen von 2,999 Bewertungseinheiten auszugehen sei. In weiterer Folge sei mit Bescheid vom 8. August 2019 Bereitstellungsgebühr für diese Bewertungseinheiten für 2019 in Höhe von € 350,07 vorgeschrieben worden.

5        In der Beweiswürdigung führte das Landesverwaltungsgericht aus, der Umstand, dass unter dem V-Bach ein Kanalrohr zur Grenze des Grundstückes der Revisionswerber verbracht worden sei, ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus Fotos, der technischen Beschreibung vom 28. März 2007 und den zeugenschaftlichen Angaben des Bauleiters. Dieser habe ausgeführt, dass entsprechend den Vermessungen das Rohr nach dem genannten Bestandsplan von DI T bis an die Grundstücksgrenze bzw. mit einer Differenz von 5-10 cm, etwa 3 m unter der Erdoberfläche, vorgetrieben worden sei. Anlässlich der Ersatzvornahme im Jahr 2015 hätten Grabungen stattgefunden und sei diesbezüglich sowohl vom Bauleiter als auch vom Geschäftsführer des Abwasserverbandes zeugenschaftlich ausgeführt worden, dass das Stahlrohr in einer Tiefe von etwa 3 m bis 3,20 m entsprechend dem Plan von DI T vorgefunden und auch die Lage des Kanalrohres markiert worden sei. Diese zeugenschaftlichen Angaben erschienen glaubwürdig und nachvollziehbar. Die Revisionswerber hätten in der Verhandlung diesen Angaben auch nicht widersprochen.

6        In der rechtlichen Beurteilung führte das Landesverwaltungsgericht aus, gemäß § 25 Abs. 2 K-GKG dürften Kanalgebühren geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Die maßgebliche Kanalgebührenverordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde H sehe auch die Vorschreibung einer Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benutzung vor. An der Grenze des Grundstückes der Revisionswerber sei ein Kanalanschlusspunkt vom Abwasserverband errichtet worden, weshalb die Möglichkeit bzw. Verpflichtung für die Revisionswerber bestehe, das Gebäude daran anzuschließen. Die Lage dieses Anschlusspunktes sei den Revisionswerbern auch spätestens seit den Maßnahmen zur Ersatzvornahme im Jahr 2015 bzw. den damals vorgenommenen Markierungen bekannt. Die Gemeinde habe einen Anschlussauftrag erteilt. Es sei somit Bereitstellungsgebühr zu entrichten. Hinsichtlich des Antrages der Revisionswerber, gegebenenfalls einen Ortsaugenschein durchzuführen, hielt das Landesverwaltungsgericht mit näherer Begründung fest, dass dieser nicht erforderlich gewesen sei.

7        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, trotz zahlreicher Hinweise über die unterschiedlich angegebenen Rohrlängen habe die Behörde das konsequente Vorbringen der Revisionswerber, dass kein Rohranschluss auf dem Grundstück der Revisionswerber vorhanden wäre, unbeachtet gelassen und sei dem Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines nicht nachgekommen. Es sei auch nicht die technische Möglichkeit ergriffen worden, mittels Kameraortung das genaue angebliche Rohrende festzustellen. Es sei einfach Zeugen, die eigene Interessen verfolgten, Glauben geschenkt worden, anstatt die Sache objektiv durch eine Kamerasondierungsmessung überprüfen zu lassen, falls es überhaupt möglich wäre, eine solche durchzuführen. Es liege keine Rechtsprechung vor, ob es einer Behörde erlaubt sei, sich trotz zahlreicher widersprüchlicher Indizien rein auf Zeugenaussagen zu berufen, die dem Standpunkt einer Verfahrenspartei widersprechen würden und nicht eine objektive Messung einzuholen, um den Beweis zu erbringen. Unabhängig davon würde hier unerträgliche Willkür zulasten der Revisionswerber im Sinn einer Einzelfallgerechtigkeit vorliegen, womit die Sache revisibel wäre. Es existiere keine Rechtsprechung, wonach es zulässig sei, Kanalbereitstellungsgebühr vorzuschreiben, wenn noch ein zweites Vollstreckungsverfahren zur Herstellung des Kanalanschlusses anhängig sei. Auch fehle Rechtsprechung dazu, ob eine Variantenstudie in einem Verfahren, in welchem die Revisionswerber keine Parteistellung gehabt hätten, Grundlage dafür sein könne, dass daran eine Kanalbereitstellungsgebühr anschließe.

8        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11       § 2 und § 3 der Kanalgebührenverordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See vom 27. Juni 2018 lauten:

12       „§ 2

Gegenstand der Abgabe

(1) Die Kanalgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

(2) Für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

[...]“

§ 3

Bereitstellungsgebühr

(1) Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.

(2) Die Höhe der Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten (im Sinne der Anlage zum Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz) für das Bauwerk oder die befestigte Fläche mit dem jeweiligen Gebührensatz.“

13       Die Revision wendet sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichts zum Vorliegen eines Kanalanschlusspunktes. Sie bringt dazu vor, dass sich kein Rohranschluss auf dem Grundstück des Revisionswerbers befindet.

14       Die Beweiswürdigung unterliegt der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist. Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2019/13/0123, mwN).

15       Das Landesverwaltungsgericht ist auf Basis von Zeugenaussagen und entsprechenden Unterlagen über die Grabungsarbeiten und die Rohrpressung sowie von Fotos zu der Auffassung gelangt, dass ein Kanalanschlusspunkt - wenn auch möglicherweise außerhalb des Grundstücks der Revisionswerber -hergestellt worden ist. Gemäß § 166 BAO gilt der Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel. Es ist Sache der Abgabenbehörden, die Ermittlungsschritte zu setzen, die sie für erforderlich erachten, um einen bestimmten Nachweis erbringen zu können (vgl. VwGH 24.2.2005, 2004/16/0232). Das Revisionsvorbringen vermag nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in unvertretbarer, im Rahmen des Revisionsverfahrens vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Weise vorgenommen hätte.

16       Die Revision rügt weiters die Unterlassung der Durchführung des beantragten Ortsaugenscheins samt allfälliger Kameraortung zur genauen Feststellung des Rohrendes. Ein relevanter Verfahrensmangel kann insoweit aber nicht aufgezeigt werden.

17       Nach § 4 Abs. 5 K-GKG sind Anschlusskanäle (also die Kanäle, die vom zu entwässernden Gebäude oder der zu entwässernden befestigten Fläche bis zur Anschlussstelle an die Kanalisationsanlage reichen; § 4 Abs. 6 K-GKG) vom Anschlusspflichtigen zu errichten (und zu warten). Nach § 3 Abs. 1 leg. cit. hat dazu die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag eines Anschlusspflichtigen das gegen jedermann wirkende Recht einzuräumen, einen Anschlusskanal auch gegen den Willen des Grundeigentümers auf einem Nachbargrundstück zu errichten und zu benützen. Dass dies den Revisionswerbern aus welchen Gründen auch immer nicht möglich gewesen wäre, wird in der Revision nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kommt es aber auf den durch die beantragten Beweise nach dem Revisionsvorbringen zu ermittelnden Umstand, wo sich die Anschlussstelle genau befindet (am Grundstück der Revisionswerber oder allenfalls auf einem Nachbargrundstück), nicht an.

18       Wenn die Revision vorbringt, es fehle Rechtsprechung, ob es zulässig sei, Kanalbereitstellungsgebühr vorzuschreiben, wenn noch ein zweites Vollstreckungsverfahren zur Herstellung des Kanalanschlusses anhängig sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es für die Vorschreibung der Kanalbereitstellungsgebühren nicht auf den Abschluss des Vollstreckungsverfahrens ankommt.

19       Gemäß § 25 Abs. 2 K-GKG dürfen Kanalgebühren geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Die Kanalgebührenverordnung der Stadtgemeinde Hermagor vom 27. Juni 2018 sieht in § 2 Abs. 2 vor, dass für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten ist. Gemäß § 3 ist eine Bereitstellungsgebühr für jene Gebäude zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.

20       Das Landesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Revisionswerber als Eigentümer des Grundstückes mit rechtskräftigem Bescheid verpflichtet worden sind, das auf diesem Grundstück gelegene Gebäude an die Kanalisationsanlage anzuschließen, weshalb sie Abgabenschuldner der Kanalbereitstellungsgebühr und daher verpflichtet sind, die bescheidmäßig vorgeschriebene Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

21       Dem Umstand, dass die Revisionswerber es bisher unterlassen haben, einen Anschluss an die Kanalisationsanlage tatsächlich herzustellen, kommt für die Beurteilung der Kanalbereitstellungsgebühr keine Relevanz zu, da es - wie bereits angeführt - Aufgabe des Anschlusspflichtigen ist, Anschlusskanäle zu errichten.

22       Dem Vorbringen, dass die Revisionswerber keine Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren gehabt hätten und nicht geklärt sei, ob auf Grundlage einer in diesem Zuge erstellten Variantenstudie Kanalbereitstellungsgebühren vorgeschrieben werden dürfen, ist zu entgegnen, dass die strittige Kanalbereitstellungsgebühr den Revisionswerbern nicht auf Grundlage der im wasserrechtlichen Verfahren erstellten Variantenstudie, sondern gemäß §§ 24 und 25 K-GKG iVm der Kanalgebührenverordnung für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage vorgeschrieben wurde.

23       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130130.L00

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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