RS Vwgh 2022/12/19 Ro 2022/03/0061

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Veröffentlicht am 19.12.2022
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

AHK 2005
AHR
RAO 1868 §16 Abs4
RATG

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2022/03/0059 E 19. Dezember 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Den von der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) bzw. den sie ersetzenden Autonomen Honorar-Kriterien (AHK) kommen als kodifizierte Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu. Das bedeutet aber nicht, dass die nach § 16 Abs. 4 RAO zu ermittelnde Sondervergütung für den Verfahrenshelfer den Ansätzen der AHK in allen Punkten entsprechen muss.Den von der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) bzw. den sie ersetzenden Autonomen Honorar-Kriterien (AHK) kommen als kodifizierte Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu. Das bedeutet aber nicht, dass die nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO zu ermittelnde Sondervergütung für den Verfahrenshelfer den Ansätzen der AHK in allen Punkten entsprechen muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030061.J03

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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