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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision der N M, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. November 2021, VGW-002/V/085/10897/2021-9, betreffend Vorschreibung von Barauslagen nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision der N M, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. November 2021, VGW-002/V/085/10897/2021-9, betreffend Vorschreibung von Barauslagen nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juni 2021 wurde der Revisionswerberin gemäß § 50 Abs. 10 Glücksspielgesetz (GSpG) die Bezahlung von im Zuge eines Beschlagnahme- und Einziehungsverfahrens entstandenen Kosten gemäß § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 GSpG nach einer am 14. November 2017 in einem näher bezeichneten Lokal erfolgten vorläufigen Beschlagnahme näher genannter Glücksspielgeräte im Gesamtbetrag von € 1.662,84 auferlegt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juni 2021 wurde der Revisionswerberin gemäß Paragraph 50, Absatz 10, Glücksspielgesetz (GSpG) die Bezahlung von im Zuge eines Beschlagnahme- und Einziehungsverfahrens entstandenen Kosten gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, GSpG nach einer am 14. November 2017 in einem näher bezeichneten Lokal erfolgten vorläufigen Beschlagnahme näher genannter Glücksspielgeräte im Gesamtbetrag von € 1.662,84 auferlegt.
2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung ab und erklärte eine Revision im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung ab und erklärte eine Revision im Sinne von Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
4 Die Revision macht als Rechtsfrage im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG die Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht nach § 44 VwGVG geltend. Sie ist aus diesem Grund zulässig und auch begründet.Die Revision macht als Rechtsfrage im Sinne von Artikel 133, Absatz 4, B-VG die Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht nach Paragraph 44, VwGVG geltend. Sie ist aus diesem Grund zulässig und auch begründet.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Beurteilung der Verhandlungspflicht in Verfahren betreffend die in § 50 Abs. 10 GSpG genannten Sicherungsmaßnahmen anhand der Bestimmung des § 44 VwGVG zu erfolgen hat. Auch der Abspruch betreffend die Barauslagen ist Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens (vgl. etwa VwGH 21.2.2022, Ra 2021/17/0161, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Beurteilung der Verhandlungspflicht in Verfahren betreffend die in Paragraph 50, Absatz 10, GSpG genannten Sicherungsmaßnahmen anhand der Bestimmung des Paragraph 44, VwGVG zu erfolgen hat. Auch der Abspruch betreffend die Barauslagen ist Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens vergleiche , etwa VwGH 21.2.2022, Ra 2021/17/0161, mwN).
6 Die Revisionswerberin hat in ihrer Beschwerde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und das Verwaltungsgericht hat über diese Beschwerde mit abweisendem Erkenntnis entschieden, weshalb ein Absehen von der Verhandlung weder nach § 44 Abs. 2 oder 3 VwGVG noch nach § 44 Abs. 4 leg.cit. in Betracht kam.Die Revisionswerberin hat in ihrer Beschwerde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und das Verwaltungsgericht hat über diese Beschwerde mit abweisendem Erkenntnis entschieden, weshalb ein Absehen von der Verhandlung weder nach Paragraph 44, Absatz 2, oder 3 VwGVG noch nach Paragraph 44, Absatz 4, leg.cit. in Betracht kam.
7 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben.
8 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120010.L00Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023