TE Vwgh Erkenntnis 2022/12/19 Ra 2022/12/0010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2022
beobachten
merken

Index

Auswertung in Arbeit!

Norm

Auswertung in Arbeit!

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision der N M, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. November 2021, VGW-002/V/085/10897/2021-9, betreffend Vorschreibung von Barauslagen nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juni 2021 wurde der Revisionswerberin gemäß § 50 Abs. 10 Glücksspielgesetz (GSpG) die Bezahlung von im Zuge eines Beschlagnahme- und Einziehungsverfahrens entstandenen Kosten gemäß § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 GSpG nach einer am 14. November 2017 in einem näher bezeichneten Lokal erfolgten vorläufigen Beschlagnahme näher genannter Glücksspielgeräte im Gesamtbetrag von € 1.662,84 auferlegt.

2        Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung ab und erklärte eine Revision im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

4        Die Revision macht als Rechtsfrage im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG die Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht nach § 44 VwGVG geltend. Sie ist aus diesem Grund zulässig und auch begründet.

5        Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Beurteilung der Verhandlungspflicht in Verfahren betreffend die in § 50 Abs. 10 GSpG genannten Sicherungsmaßnahmen anhand der Bestimmung des § 44 VwGVG zu erfolgen hat. Auch der Abspruch betreffend die Barauslagen ist Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens (vgl. etwa VwGH 21.2.2022, Ra 2021/17/0161, mwN).

6        Die Revisionswerberin hat in ihrer Beschwerde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und das Verwaltungsgericht hat über diese Beschwerde mit abweisendem Erkenntnis entschieden, weshalb ein Absehen von der Verhandlung weder nach § 44 Abs. 2 oder 3 VwGVG noch nach § 44 Abs. 4 leg.cit. in Betracht kam.

7        Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.

8        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 19. Dezember 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120010.L00

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten