Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. Mag. Dr. H A, 3. E R, 4. J Z, 7. E Z und 9. E I, alle in S, weiters 2. T W, 5. T M und 6. Ing. W S, alle in F, sowie 8. V M in F, alle vertreten durch Mag. Hannes Mautz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Ring 35/DG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 4. Oktober 2021, Zl. KLwG-723-733/12/2021, betreffend Verpachtung eines Gemeindejagdgebietes nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. Mag. Dr. H A, 3. E R, 4. J Z, 7. E Z und 9. E römisch eins, alle in S, weiters 2. T W, 5. T M und 6. Ing. W S, alle in F, sowie 8. V M in F, alle vertreten durch Mag. Hannes Mautz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Ring 35/DG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 4. Oktober 2021, Zl. KLwG-723-733/12/2021, betreffend Verpachtung eines Gemeindejagdgebietes nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis genehmigte das Verwaltungsgericht durch Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 4. März 2021 gemäß § 33 Abs. 5 Kärntner Jagdgesetz 2000 die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd W durch den Gemeinderat der Gemeinde F für die Pachtperiode vom 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 an die Jagdkameradschaft W und wies die Einwendungen u.a. der revisionswerbenden Parteien ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis genehmigte das Verwaltungsgericht durch Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 4. März 2021 gemäß Paragraph 33, Absatz 5, Kärntner Jagdgesetz 2000 die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd W durch den Gemeinderat der Gemeinde F für die Pachtperiode vom 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 an die Jagdkameradschaft W und wies die Einwendungen u.a. der revisionswerbenden Parteien ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.
2 Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 1. März 2022, E 44/99/2021-5, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter der revisionswerbenden Parteien am 24. März 2022 im Wege des elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt.Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 1. März 2022, E 44/99/2021-5, abgelehnt und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter der revisionswerbenden Parteien am 24. März 2022 im Wege des elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt.
3 Am 7. November 2022 brachten die revisionswerbenden Parteien beim Verwaltungsgericht einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Revisionsfrist ein und erhoben zugleich eine außerordentliche Revision gegen das angefochtene Erkenntnis.
4 Das Verwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof sodann sowohl den Wiedereinsetzungsantrag als auch die Revision zur Entscheidung vor.
5 Die Revision ist verspätet:
6 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt die Revisionsfrist nach § 26 Abs. 4 VwGG mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt die Revisionsfrist nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes.
7 Ausgehend vom Zustellungszeitpunkt 25. März 2022 (vgl. § 14a Abs. 3 VfGG iVm § 89d Abs. 2 GOG) endete die Revisionsfrist bereits am 6. Mai 2022.Ausgehend vom Zustellungszeitpunkt 25. März 2022 vergleiche , Paragraph 14 a, Absatz 3, VfGG in Verbindung mit , Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) endete die Revisionsfrist bereits am 6. Mai 2022.
8 Die am 7. November 2022 eingebrachte Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die am 7. November 2022 eingebrachte Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
9 Über den zugleich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einbringungsfrist hat jedoch noch das Verwaltungsgericht zu entscheiden, weil der Antrag vor Vorlage der Revision gestellt wurde:
10 Bis zur Vorlage der Revision ist ein solcher Antrag nach § 46 Abs. 3 VwGG beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen. Darüber hat nach § 46 Abs. 4 VwGG bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht zu entscheiden, wobei diese Bestimmung schon ihrem Wortlaut nach gleichermaßen für außerordentliche und ordentliche Revisionen zum Tragen kommt (vgl. VwGH 31.1.2017, Ra 2017/03/0001). Das Verwaltungsgericht kann durch Vorlage der Revision nach Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags auch keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf den Verwaltungsgerichtshof herbeiführen (vgl. dazu die auf § 46 Abs. 4 VwGG übertragbare Rechtsprechung zu § 33 Abs. 4 VwGVG: VwGH 17.3.2021, Ra 2020/15/0126, mwN).Bis zur Vorlage der Revision ist ein solcher Antrag nach Paragraph 46, Absatz 3, VwGG beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen. Darüber hat nach Paragraph 46, Absatz 4, VwGG bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht zu entscheiden, wobei diese Bestimmung schon ihrem Wortlaut nach gleichermaßen für außerordentliche und ordentliche Revisionen zum Tragen kommt vergleiche , VwGH 31.1.2017, Ra 2017/03/0001). Das Verwaltungsgericht kann durch Vorlage der Revision nach Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags auch keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf den Verwaltungsgerichtshof herbeiführen vergleiche , dazu die auf Paragraph 46, Absatz 4, VwGG übertragbare Rechtsprechung zu Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG: VwGH 17.3.2021, Ra 2020/15/0126, mwN).
Wien, am 20. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030253.L00Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023