TE Vwgh Beschluss 2022/12/20 Ra 2021/12/0040

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Veröffentlicht am 20.12.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05202000
E3L E05202020
E6J
L22007 Landesbedienstete Tirol
L24007 Gemeindebedienstete Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
EURallg
GdBG Tir 1970 §30 Abs1
LBG Tir 1998 §16b Abs2 Z3
LBG Tir 1998 §2 litc
VwGG §34 Abs1
VwRallg
32003L0088 Arbeitszeit-RL Art7
62015CJ0341 Maschek VORAB
62016CJ0619 Kreuziger VORAB
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision des Dr. G P in T, vertreten durch Burmann em. Wallnöfer Suitner Auer Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Meraner Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22. April 2021, LVwG-2021/37/0183-5, betreffend Urlaubsersatzleistung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde K), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat der Stadtgemeinde Kufstein Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber war Beamter der Stadtgemeinde K. Mit Beschluss des Stadtrates der Stadtgemeinde K vom 22. Jänner 1996 wurde festgelegt, dass der Revisionswerber im Rahmen seiner Dienstzuteilung hauptamtlich und ausschließlich die Aufgaben eines Geschäftsführers der T GmbH (nunmehr F GmbH) übernimmt. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde K blieb bestehen. Dem Revisionswerber wurde ein Rückkehrrecht auf den Arbeitsplatz eingeräumt, den er bis einschließlich Jänner 1996 innehatte.

2        Mit Bescheid vom April 2011 des Stadtrats der Stadtgemeinde K wurde der Revisionswerber auf Grund seiner schriftlichen Erklärung vom 30. März 2011 mit Wirkung ab 1. Mai 2011 „in den Ruhestand versetzt“.

3        Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde K wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 19. Februar 2020 auf Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 55.319,07 (für sein per 10. Mai 2011 bestehendes Urlaubsguthaben von 889 Stunden) abgewiesen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde gestützt auf § 30 Abs. 1 Gemeindebeamtengesetz 1970 (GBG), § 2 Abs. 1 lit. c Landesbeamtengesetz 1998 (LBG 1998) und § 16b („Ersatzleistung für Erholungsurlaub bei Ausscheiden aus dem Dienststand“) Abs. 2 Z 3 LBG 1998 sowie § 30 Abs. 1 GBG, § 2 Abs. 1 lit. c LBG 1998 und § 13b Gehaltsgesetz 1956 (GehG) ab.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde gestützt auf Paragraph 30, Absatz eins, Gemeindebeamtengesetz 1970 (GBG), Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Landesbeamtengesetz 1998 (LBG 1998) und Paragraph 16 b, („Ersatzleistung für Erholungsurlaub bei Ausscheiden aus dem Dienststand“) Absatz 2, Ziffer 3, LBG 1998 sowie Paragraph 30, Absatz eins, GBG, Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, LBG 1998 und Paragraph 13 b, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) ab.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben, in eventu gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuändern und dem Revisionswerber die beantragte Urlaubsersatzleistung für 889 Stunden im Ausmaß von € 55.322,47 zuzuerkennen.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben, in eventu gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuändern und dem Revisionswerber die beantragte Urlaubsersatzleistung für 889 Stunden im Ausmaß von € 55.322,47 zuzuerkennen.

6        Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, die Revision kostenpflichtig nicht zuzulassen bzw. abzuweisen.

7        In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird Folgendes ausgeführt:

„Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.06.2013, 2013/12/0059, im Anwendungsbereich des - hier nicht gegenständlichen - BDG, jedenfalls aber des insoweit gleichlautenden (Tiroler) Gemeindebeamtenrechtes ausgeführt hat, dass der Gesetzgeber die Erfordernisse der Richtlinie 2003/88/EG unzureichend umgesetzt habe, da die §§ 64 ff BDG vor der Novelle, mit welcher § 13e Abs. 9 GehG eingeführt wurde, keinen, einer Urlaubsentschädigung im Sinn privatrechtlicher Dienstverhältnisse vergleichbaren Anspruch eines Beamten vorgesehen hätte.„Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.06.2013, 2013/12/0059, im Anwendungsbereich des - hier nicht gegenständlichen - BDG, jedenfalls aber des insoweit gleichlautenden (Tiroler) Gemeindebeamtenrechtes ausgeführt hat, dass der Gesetzgeber die Erfordernisse der Richtlinie 2003/88/EG unzureichend umgesetzt habe, da die Paragraphen 64, ff BDG vor der Novelle, mit welcher Paragraph 13 e, Absatz 9, GehG eingeführt wurde, keinen, einer Urlaubsentschädigung im Sinn privatrechtlicher Dienstverhältnisse vergleichbaren Anspruch eines Beamten vorgesehen hätte.

Deshalb hat der Verwaltungsgerichtshof auch judiziert, dass der in Art. 7 der Arbeitszeit-RL 2003/88/EG normierte Anspruch eines Beamten auf einen Mindestjahresurlaub von vier Wochen unbedingt und hinreichend bestimmt ist und daher aus der Richtlinie heraus unmittelbar wirksam ist (EuGH, 03.05.2020, C-337/10).Deshalb hat der Verwaltungsgerichtshof auch judiziert, dass der in Artikel 7, der Arbeitszeit-RL 2003/88/EG normierte Anspruch eines Beamten auf einen Mindestjahresurlaub von vier Wochen unbedingt und hinreichend bestimmt ist und daher aus der Richtlinie heraus unmittelbar wirksam ist (EuGH, 03.05.2020, C-337/10).

Auch aus der jüngst ergangenen Entscheidung zu Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeit-RL 2003/88/EG in der Rechtssache C-214/16, C. King gegen The Sash Window Workshop Ltd und Richard Dollar, 29.11.2017, ergibt sich, dass nach Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeit-RL 2003/88/EG iVm Art 31 Abs 2 GRC die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhalten.Auch aus der jüngst ergangenen Entscheidung zu Artikel 7, Absatz eins, der Arbeitszeit-RL 2003/88/EG in der Rechtssache C-214/16, C. King gegen The Sash Window Workshop Ltd und Richard Dollar, 29.11.2017, ergibt sich, dass nach Artikel 7, Absatz eins, der Arbeitszeit-RL 2003/88/EG in Verbindung mit Artikel 31, Absatz 2, GRC die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhalten.

Der Mindesturlaub erfüllt dabei die Zwecke des Gesundheitsschutzes und musste daher bei Ansammeln von Urlaub der Arbeitgeber in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht auch ein Angebot zum Urlaubsverbrauch unterbreiten. Die bloß vorzeitige Beendigung - in welche hier der Arbeitgeber eingewilligt hat - und damit nicht mehr bestehende Möglichkeit, Urlaub zu verbrauchen, darf kein Grund sein, welcher einen Urlaubsverfall rechtfertigt, da hier auch insbesondere die vom EuGH angesprochene verpönte Bereicherung des Arbeitgebers eintreten würde (vgl EuGH, 29.11.2017, C-214/16, C. King gegen The Sash Window Workshop Ltd und Richard Dollar, Rz 64).Der Mindesturlaub erfüllt dabei die Zwecke des Gesundheitsschutzes und musste daher bei Ansammeln von Urlaub der Arbeitgeber in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht auch ein Angebot zum Urlaubsverbrauch unterbreiten. Die bloß vorzeitige Beendigung - in welche hier der Arbeitgeber eingewilligt hat - und damit nicht mehr bestehende Möglichkeit, Urlaub zu verbrauchen, darf kein Grund sein, welcher einen Urlaubsverfall rechtfertigt, da hier auch insbesondere die vom EuGH angesprochene verpönte Bereicherung des Arbeitgebers eintreten würde vergleiche , EuGH, 29.11.2017, C-214/16, C. King gegen The Sash Window Workshop Ltd und Richard Dollar, Rz 64).

Die gegenständlich aufgeworfenen Fragestellungen beinhalten durchgängig Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung, weil sie über den Einzelfall hinausgehen. Dies ist insbesondere in dem Zusammenhang zu sehen, als im Lichte der Bestimmung des Art. 7 der Arbeitszeit-RL 2003/88/EG und Art 31 GRCDie gegenständlich aufgeworfenen Fragestellungen beinhalten durchgängig Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung, weil sie über den Einzelfall hinausgehen. Dies ist insbesondere in dem Zusammenhang zu sehen, als im Lichte der Bestimmung des Artikel 7, der Arbeitszeit-RL 2003/88/EG und Artikel 31, GRC

?     generelle Verfalls- bzw Verjährungsbestimmungen

?     Verfalls- bzw Verjährungsbestimmungen bei - letztlich einvernehmlicher - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - die Stadtgemeinde Kufstein hätte ja dem Ansuchen auf Versetzung in den Ruhestand nicht oder nur unter der Bedingung des zuvor zu tätigenden Urlaubsverbrauches zustimmen können/müssen

?     die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zum aktiven Anbieten eines Urlaubskonsums

?     sowie letztlich Berechnungsfragen zu Restguthaben an Urlaub in einem höheren Ausmaß als dem Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen pro Urlaubsjahr

vor allem auch europarechtlich thematisiert werden.

Gemessen an allein diesen europarechtlich unterlegten Argumenten vor dem Hintergrund des Umstandes, dass sedes materiae des Urlaubsrechtes nach Art 81 GRC der Gesundheitsschutz ist und der Verfall von ebenfalls Mindesturlaubsansprüchen in der Judikatur des EuGH zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Arbeitgebers führen, hätte das Landesverwaltungsgericht die Revision zulassen müssen.“Gemessen an allein diesen europarechtlich unterlegten Argumenten vor dem Hintergrund des Umstandes, dass sedes materiae des Urlaubsrechtes nach Artikel 81, GRC der Gesundheitsschutz ist und der Verfall von ebenfalls Mindesturlaubsansprüchen in der Judikatur des EuGH zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Arbeitgebers führen, hätte das Landesverwaltungsgericht die Revision zulassen müssen.“

8        Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.

9        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

11       Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision an Hand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 12.8.2022, Ra 2022/12/0009; 9.12.2020, Ra 2020/12/0045, jeweils mwN).Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision an Hand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 12.8.2022, Ra 2022/12/0009; 9.12.2020, Ra 2020/12/0045, jeweils mwN).

12       In der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung wird in den ersten drei Absätzen lediglich Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) leitsatzartig wiedergegeben, ohne zu behaupten, das Landesverwaltungsgericht Tirol wäre von dieser Rechtsprechung abgewichen; ebenso wenig wird ein konkreter Bezug zum vorliegenden, zu entscheidenden Revisionsfall hergestellt. Die Zulässigkeit der Revision wird damit nicht aufgezeigt (vgl. etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/16/0092, mwN). Die Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juli 2013, 2013/12/0059, und die zitierten Urteile des EuGH unter der allgemeinen Ausführung, dass Arbeitnehmern und damit auch Beamten gemäß der Richtlinie 2003/88/EG ein jährlicher Mindesturlaub von vier Wochen und eine Urlaubsersatzleistung gebührt, erscheint schon deshalb unverständlich, weil das Landesverwaltungsgericht Tirol sich ausdrücklich auf gesetzliche Bestimmungen gestützt hat, die eine Urlaubsersatzleistung für Gemeindebeamte in Tirol vorsehen (§ 30 Abs. 1 GBG, § 2 Abs. 1 lit. c LBG 1998 und § 16b LBG 1998). Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist im angefochtenen Erkenntnis ohnehin davon ausgegangen, dass Tiroler Gemeindebeamten grundsätzlich eine Urlaubsersatzleistung zusteht, hat jedoch einen Anspruch des Revisionswerbers auf Urlaubsersatzleistung fallbezogen verneint.In der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung wird in den ersten drei Absätzen lediglich Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) leitsatzartig wiedergegeben, ohne zu behaupten, das Landesverwaltungsgericht Tirol wäre von dieser Rechtsprechung abgewichen; ebenso wenig wird ein konkreter Bezug zum vorliegenden, zu entscheidenden Revisionsfall hergestellt. Die Zulässigkeit der Revision wird damit nicht aufgezeigt vergleiche , etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/16/0092, mwN). Die Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juli 2013, 2013/12/0059, und die zitierten Urteile des EuGH unter der allgemeinen Ausführung, dass Arbeitnehmern und damit auch Beamten gemäß der Richtlinie 2003/88/EG ein jährlicher Mindesturlaub von vier Wochen und eine Urlaubsersatzleistung gebührt, erscheint schon deshalb unverständlich, weil das Landesverwaltungsgericht Tirol sich ausdrücklich auf gesetzliche Bestimmungen gestützt hat, die eine Urlaubsersatzleistung für Gemeindebeamte in Tirol vorsehen (Paragraph 30, Absatz eins, GBG, Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, LBG 1998 und Paragraph 16 b, LBG 1998). Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist im angefochtenen Erkenntnis ohnehin davon ausgegangen, dass Tiroler Gemeindebeamten grundsätzlich eine Urlaubsersatzleistung zusteht, hat jedoch einen Anspruch des Revisionswerbers auf Urlaubsersatzleistung fallbezogen verneint.

13       Es trifft zwar zu, dass allein der Umstand, dass der Revisionswerber durch Erklärung vorzeitig in den Ruhestand trat, nicht dazu führt, dass er keinen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung hätte (vgl. etwa EuGH 20. Juli 2016, C-341/15, Maschek). Damit ist für den Revisionswerber freilich nichts gewonnen.Es trifft zwar zu, dass allein der Umstand, dass der Revisionswerber durch Erklärung vorzeitig in den Ruhestand trat, nicht dazu führt, dass er keinen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung hätte vergleiche , etwa EuGH 20. Juli 2016, C-341/15, Maschek). Damit ist für den Revisionswerber freilich nichts gewonnen.

14       Die Rechtsprechung des EuGH betreffend die Pflicht des Arbeitgebers zur Aufforderung zum Verbrauch des bezahlten Urlaubs unter Hinweis auf einen sonstigen Verfall betrifft die Konstellation einer erforderlichen Antragstellung durch den Arbeitnehmer, um seinen bezahlten Urlaub zu verbrauchen. Zweck dieser Aufforderung ist, den Arbeitnehmer - als „schwächere Partei des Arbeitsvertrages“ - tatsächlich in die Lage zu versetzen, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen (vgl. etwa EuGH 6.11.2018, C-619/16, Kreuziger, Rn 48ff, mwN). Im vorliegenden Revisionsfall hat allerdings das Landesverwaltungsgericht Tirol (wie bereits zuvor die belangte Behörde) den Anspruch des Revisionswerbers auf Urlaubsersatzleistung auch deshalb verneint, weil er als Geschäftsführer der T GmbH selbst für die Urlaubseinteilung und den Urlaubsverbrauch sämtlicher Dienstnehmer und auch für sich selbst verantwortlich war. Dem wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nichts entgegengesetzt. Weshalb eine ungerechtfertigte Bereicherung des Arbeitgebers vorliegen sollte, wenn der Arbeitnehmer seinen bezahlten Urlaub nicht wahrnimmt, obwohl er dazu in der Lage war, wird in der Zulässigkeitsbegründung ebenso wenig ausgeführt. Die Beachtung der Verpflichtung des Arbeitgebers aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG kann nach der Rechtsprechung des EuGH etwa nicht so weit gehen, von diesem zu verlangen, dass er seine Arbeitnehmer zwingt, ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich wahrzunehmen (vgl. das bereits zitierte Urteil des EuGH Kreuziger, mwN).Die Rechtsprechung des EuGH betreffend die Pflicht des Arbeitgebers zur Aufforderung zum Verbrauch des bezahlten Urlaubs unter Hinweis auf einen sonstigen Verfall betrifft die Konstellation einer erforderlichen Antragstellung durch den Arbeitnehmer, um seinen bezahlten Urlaub zu verbrauchen. Zweck dieser Aufforderung ist, den Arbeitnehmer - als „schwächere Partei des Arbeitsvertrages“ - tatsächlich in die Lage zu versetzen, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen vergleiche , etwa EuGH 6.11.2018, C-619/16, Kreuziger, Rn 48ff, mwN). Im vorliegenden Revisionsfall hat allerdings das Landesverwaltungsgericht Tirol (wie bereits zuvor die belangte Behörde) den Anspruch des Revisionswerbers auf Urlaubsersatzleistung auch deshalb verneint, weil er als Geschäftsführer der T GmbH selbst für die Urlaubseinteilung und den Urlaubsverbrauch sämtlicher Dienstnehmer und auch für sich selbst verantwortlich war. Dem wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nichts entgegengesetzt. Weshalb eine ungerechtfertigte Bereicherung des Arbeitgebers vorliegen sollte, wenn der Arbeitnehmer seinen bezahlten Urlaub nicht wahrnimmt, obwohl er dazu in der Lage war, wird in der Zulässigkeitsbegründung ebenso wenig ausgeführt. Die Beachtung der Verpflichtung des Arbeitgebers aus Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG kann nach der Rechtsprechung des EuGH etwa nicht so weit gehen, von diesem zu verlangen, dass er seine Arbeitnehmer zwingt, ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich wahrzunehmen vergleiche , das bereits zitierte Urteil des EuGH Kreuziger, mwN).

15       Was den weiters angesprochenen „Gesundheitsschutz“ eines Arbeitnehmers anbelangt, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargelegt, welche Bedeutung diesem im Revisionsfall zukommen soll, in dem ein Antrag auf Urlaubsersatzleistung am 19. Februar 2020 für nicht verbrauchten bezahlten Urlaub aus einem vor dem 10. Mai 2011 liegenden Zeitraum gestellt wurde.

16       Soweit in der Zulässigkeitsbegründung angeführt wird, dass bestimmte allgemeine rechtliche Fragestellungen „europarechtlich thematisiert“ würden, wird damit eine konkrete im Revisionsfall zu lösende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, die in der vorliegenden Entscheidung noch nicht behandelt wurde, nicht aufgezeigt und jedenfalls ein konkreter Bezug zum vorliegenden Revisionsfall nicht hergestellt.Soweit in der Zulässigkeitsbegründung angeführt wird, dass bestimmte allgemeine rechtliche Fragestellungen „europarechtlich thematisiert“ würden, wird damit eine konkrete im Revisionsfall zu lösende Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, die in der vorliegenden Entscheidung noch nicht behandelt wurde, nicht aufgezeigt und jedenfalls ein konkreter Bezug zum vorliegenden Revisionsfall nicht hergestellt.

17       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

18       Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraph 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. Dezember 2022

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0341 Maschek VORAB
EuGH 62016CJ0619 Kreuziger VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120040.L00

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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