Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §6 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der Mag.a S F in F, vertreten durch Mag.a Dr.in Jasmine Senk, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Marienstraße 13/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 12. Februar 2020, LVwG-350717/2/Py/PP, betreffend Zuständigkeit zur Neubemessung eines Anspruchs auf Pflegegeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. Juli 2019, SO-2015-50432/34-Pem, abgewiesen wird.
Das Land Oberösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Schreiben vom 25. März 2019 beantragte die Revisionswerberin bei der Oberösterreichischen Landesregierung die Neuberechnung ihres Anspruchs auf Pflegegeld für den Zeitraum von 1. März 2006 bis 31. Dezember 2011.
2 Sie legte dem Antrag ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 1. Dezember 2017 bei, mit dem diese der Revisionswerberin mitgeteilt hatte, bei der Bemessung des Pflegegeldanspruchs der Revisionswerberin sei durchgehend ein Erhöhungsbeitrag zur Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder von monatlich EUR 60,00 angerechnet worden, obwohl er der Revisionswerberin nur bis Februar 2006 gebührt habe. Die Anrechnung dieses Betrages auf die Pflegegeldauszahlung werde rückwirkend ab dem Monat Jänner 2012 aufgehoben, weshalb der Revisionswerberin für den Zeitraum von 1. Jänner 2012 bis zum 30. November 2017 eine Nachzahlung von EUR 4.224,00 gebühre. Die Revisionswerberin werde ersucht, den Antrag auf Nachforderungen für den Zeitraum vor dem 1. Jänner 2012 bei der Oberösterreichischen Landesregierung einzubringen, da die Pensionsversicherungsanstalt erst ab dem genannten Zeitpunkt das Pflegegeld von der Oberösterreichischen Landesregierung „übernommen“ habe.
3 Mit Schreiben vom 12. April 2019 legte die Oberösterreichische Landesregierung der Revisionswerberin die Rechtsansicht dar, nach der umfassenden Reform des Pflegegeldbereichs durch das Pflegegeldreformgesetz 2012 seien alle Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeiten beim Bund konzentriert und komme den Ländern in diesem Bereich keine Kompetenz mehr zu. Die Revisionswerberin werde ersucht, ihren Antrag auf Neuberechnung des Pflegegeldanspruchs für den Zeitraum von 1. März 2006 bis 31. Dezember 2011 nochmals bei der Pensionsversicherungsanstalt einzubringen.
4 Dem entgegnete die Revisionswerberin mit Schreiben vom 19. Juni 2019, ihrer Ansicht nach gelte der Übergang der Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz im Bereich des Pflegegeldwesens auf den Bund erst ab 1. Jänner 2012. Sie beantrage neuerlich, die Oberösterreichische Landesregierung möge die Neuberechnung des Pflegegeldanspruchs für den Zeitraum von 1. März 2006 bis 31. Dezember 2011 und die entsprechende Nachzahlung vornehmen. Sollte dem Antrag nicht stattgegeben werden, werde die „umgehende Übermittlung eines Bescheides“ beantragt.
5 Mit Bescheid vom 29. Juli 2019 wies die Oberösterreichische Landesregierung den Antrag der Revisionswerberin auf Neuberechnung ihres Anspruchs auf Pflegegeld für den Zeitraum von 1. März 2006 bis 31. Dezember 2011 „als unzulässig zurück“ und legte in der Begründung ihre Unzuständigkeit wie im Schreiben vom 12. April 2019 dar. Außerdem hielt die Oberösterreichische Landesregierung fest, der Revisionswerberin sei seit dem Jahr 1994 aufgrund eines rechtskräftigen Bescheides nach dem Oö. Pflegegeldgesetz (im Akt findet sich ein solcher Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. Juli 1994) Pflegegeld ausbezahlt worden. Nach den Übergangsbestimmungen des Pflegegeldreformgesetzes 2012 sei diese Entscheidung als rechtskräftiger Bescheid nach dem Bundespflegegeldgesetz anzusehen.
6 „In Stattgebung“ der dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde behob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung ersatzlos und erklärte die Revision für nicht zulässig. Eine Behörde habe gemäß § 6 AVG ein Anbringen an die zuständige Stelle weiterzuleiten, wenn sie von der eigenen Unzuständigkeit ausgehe. Auch ein Beharren des Antragstellers auf eine Entscheidung durch eine bestimmte Behörde könne nicht zu einer Entscheidungsberechtigung der unzuständigen Behörde führen. Die Oberösterreichische Landesregierung hätte den Antrag der Revisionswerberin somit nicht zurückweisen dürfen. Auf die Frage der Zuständigkeit der Oberösterreichischen Landesregierung zur Entscheidung über den Antrag der Revisionswerberin auf Neuberechnung ihres Anspruchs auf Pflegegeld für den Zeitraum von 1. März 2006 bis 31. Dezember 2011 ging das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ein. Es sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.„In Stattgebung“ der dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde behob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung ersatzlos und erklärte die Revision für nicht zulässig. Eine Behörde habe gemäß Paragraph 6, AVG ein Anbringen an die zuständige Stelle weiterzuleiten, wenn sie von der eigenen Unzuständigkeit ausgehe. Auch ein Beharren des Antragstellers auf eine Entscheidung durch eine bestimmte Behörde könne nicht zu einer Entscheidungsberechtigung der unzuständigen Behörde führen. Die Oberösterreichische Landesregierung hätte den Antrag der Revisionswerberin somit nicht zurückweisen dürfen. Auf die Frage der Zuständigkeit der Oberösterreichischen Landesregierung zur Entscheidung über den Antrag der Revisionswerberin auf Neuberechnung ihres Anspruchs auf Pflegegeld für den Zeitraum von 1. März 2006 bis 31. Dezember 2011 ging das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ein. Es sprach gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung insbesondere vor, die Folge der vom Landesverwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht wäre ein „Ping-Pong-Spiel“ zwischen der Pensionsversicherungsanstalt und der Oberösterreichischen Landesregierung, weil beide bereits ihre (entgegengesetzte) Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht hätten, die jeweils andere Behörde sei für die Entscheidung über den Antrag der Revisionswerberin auf Neuberechnung ihres Anspruchs auf Pflegegeld für den Zeitraum von 1. März 2006 bis 31. Dezember 2011 zuständig; der negative Kompetenzkonflikt zwischen der Pensionsversicherungsanstalt und der Oberösterreichischen Landesregierung würde auf dem Rücken der Beschwerdeführerin nie gelöst.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die Oberösterreichische Landesregierung eine „Revisionsbeantwortung“, in der sie aber dem Standpunkt der Revision in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses beitritt, erstattete, erwogen:
9 Die Revision - die der Sache nach eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der bescheidmäßigen Zurückweisung eines verfahrenseinleitenden Antrages wegen Unzuständigkeit anstelle seiner Weiterleitung gemäß § 6 Abs. 1 AVG geltend macht - ist zulässig und berechtigt.Die Revision - die der Sache nach eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der bescheidmäßigen Zurückweisung eines verfahrenseinleitenden Antrages wegen Unzuständigkeit anstelle seiner Weiterleitung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG geltend macht - ist zulässig und berechtigt.
10 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weist im angefochtenen Erkenntnis grundsätzlich zurecht darauf hin, dass gemäß § 6 Abs. 1 AVG die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen hat; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weist im angefochtenen Erkenntnis grundsätzlich zurecht darauf hin, dass gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen hat; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
11 Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass in bestimmten Fallkonstellationen ausnahmsweise über die Frage der Zuständigkeit bescheidmäßig - durch Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages - abzusprechen ist, nämlich etwa wenn berechtigte Zweifel an der Unzuständigkeit der Behörde bestehen und der Einschreiter auf einer Zuständigkeitsentscheidung beharrt (vgl. VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, mwN).Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass in bestimmten Fallkonstellationen ausnahmsweise über die Frage der Zuständigkeit bescheidmäßig - durch Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages - abzusprechen ist, nämlich etwa wenn berechtigte Zweifel an der Unzuständigkeit der Behörde bestehen und der Einschreiter auf einer Zuständigkeitsentscheidung beharrt vergleiche , VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, mwN).
12 Eine solche Fallkonstellation liegt hier vor: Zunächst hat die Pensionsversicherungsanstalt ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag der Revisionswerberin auf Neuberechnung ihres Anspruchs auf Pflegegeld hinsichtlich eines mit 1. Jänner 2012 (Inkrafttreten des Pflegegeldreformgesetzes 2012) beginnenden Zeitraumes bejaht und eine Nachzahlung an die Revisionswerberin vorgenommen, für den davor gelegenen Zeitraum jedoch die Oberösterreichische Landesregierung als zuständig angesehen und die Revisionswerberin - im Sinne des § 6 Abs. 1 AVG - an diese verwiesen.Eine solche Fallkonstellation liegt hier vor: Zunächst hat die Pensionsversicherungsanstalt ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag der Revisionswerberin auf Neuberechnung ihres Anspruchs auf Pflegegeld hinsichtlich eines mit 1. Jänner 2012 (Inkrafttreten des Pflegegeldreformgesetzes 2012) beginnenden Zeitraumes bejaht und eine Nachzahlung an die Revisionswerberin vorgenommen, für den davor gelegenen Zeitraum jedoch die Oberösterreichische Landesregierung als zuständig angesehen und die Revisionswerberin - im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, AVG - an diese verwiesen.
13 Im Verfahren über den daraufhin von der Revisionswerberin an die Oberösterreichische Landesregierung gerichteten Antrag auf Neuberechnung des Pflegegeldanspruchs für den Zeitraum von 1. März 2006 bis 31. Dezember 2011 teilte die Oberösterreichische Landesregierung der Revisionswerberin mit, sie sehe entgegen der Rechtsansicht der Pensionsversicherungsanstalt diese auch für Neuberechnungen des Pflegegeldanspruchs betreffend Zeiträume vor dem 1. Jänner 2012 als zuständig und sich selbst als unzuständig an, weshalb die Revisionswerberin den Antrag nochmals bei der Pensionsversicherungsanstalt einbringen möge. Die Revisionswerberin wiederholte daraufhin ausdrücklich ihr Begehren auf Vornahme der Neuberechnung des Pflegegeldanspruchs für diesen Zeitraum durch die Oberösterreichische Landesregierung und beantragte die „umgehende Übermittlung eines Bescheides“.
14 Somit bestanden im vorliegenden Fall einerseits Zweifel über die - mangels diesbezüglicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht offenkundige - Unzuständigkeit der Oberösterreichischen Landesregierung; andererseits lag im Verhalten der Revisionswerberin ein „Beharren“ auf einer Zuständigkeitsentscheidung. Die Oberösterreichische Landesregierung hat daher - ungeachtet der Frage, ob sie ihre Zuständigkeit richtig beurteilt hat (vgl. dazu Rz. 16 ff) - jedenfalls zu Recht keine bloße Weiterleitung des Antrags der Revisionswerberin vorgenommen.Somit bestanden im vorliegenden Fall einerseits Zweifel über die - mangels diesbezüglicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht offenkundige - Unzuständigkeit der Oberösterreichischen Landesregierung; andererseits lag im Verhalten der Revisionswerberin ein „Beharren“ auf einer Zuständigkeitsentscheidung. Die Oberösterreichische Landesregierung hat daher - ungeachtet der Frage, ob sie ihre Zuständigkeit richtig beurteilt hat vergleiche , dazu Rz. 16 ff) - jedenfalls zu Recht keine bloße Weiterleitung des Antrags der Revisionswerberin vorgenommen.
15 Da das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dies verkannte, war das angefochtene Erkenntnis inhaltlich rechtswidrig.
16 Der Verwaltungsgerichtshof macht im vorliegenden Fall von der ihm durch § 42 Abs. 4 VwGG eingeräumten Befugnis Gebrauch, in der Sache selbst zu entscheiden, zumal sich die Sache auf die Frage der Zuständigkeit der Oberösterreichischen Landesregierung zur Entscheidung über den Antrag der Revisionswerberin auf Neuberechnung ihres Pflegegeldanspruchs für den Zeitraum von 1. März 2006 bis 31. Dezember 2011 beschränkt und insofern entscheidungsreif ist.Der Verwaltungsgerichtshof macht im vorliegenden Fall von der ihm durch Paragraph 42, Absatz 4, VwGG eingeräumten Befugnis Gebrauch, in der Sache selbst zu entscheiden, zumal sich die Sache auf die Frage der Zuständigkeit der Oberösterreichischen Landesregierung zur Entscheidung über den Antrag der Revisionswerberin auf Neuberechnung ihres Pflegegeldanspruchs für den Zeitraum von 1. März 2006 bis 31. Dezember 2011 beschränkt und insofern entscheidungsreif ist.
17 Mit der Verfassungsbestimmung des Art. 1 des Pflegegeldreformgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 58/2011, wurde in Art. 10 Abs. 1 Z 11 und in Art. 102 Abs. 2 B-VG jeweils der Tatbestand „Pflegegeldwesen“ eingefügt. Außerdem wurde dem Art. 151 B-VG ein Abs. 45 (aufgrund späterer Novellierung nunmehr Abs. 46) angefügt, der auszugsweise lautet:Mit der Verfassungsbestimmung des Artikel eins, des Pflegegeldreformgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011,, wurde in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11 und in Artikel 102, Absatz 2, B-VG jeweils der Tatbestand „Pflegegeldwesen“ eingefügt. Außerdem wurde dem Artikel 151, B-VG ein Absatz 45, (aufgrund späterer Novellierung nunmehr Absatz 46,) angefügt, der auszugsweise lautet:
„Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:„"Art". 10 Absatz eins, Ziffer 11 und Artikel 102, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
1. Die die Angelegenheiten des Pflegegeldwesens regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen werden Bundesgesetze im Sinne dieses Gesetzes.
2. Die auf Grund der in Z 1 genannten Gesetze ergangenen Verordnungen werden Verordnungen des Bundes und gelten, soweit sie den organisatorischen Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, als sinngemäß geändert.Die auf Grund der in Ziffer eins, genannten Gesetze ergangenen Verordnungen werden Verordnungen des Bundes und gelten, soweit sie den organisatorischen Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, als sinngemäß geändert.
3. Inwieweit die in Z 1 und Z 2 genannten Gesetze und Verordnungen auf am 1. Jänner 2012 anhängige Verfahren weiter anzuwenden sind, wird bundesgesetzlich bestimmt; die Durchführung solcher Verfahren steht den Ländern zu. Die für die Angelegenheiten des Art. 11 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind insoweit sinngemäß anzuwenden.Inwieweit die in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Gesetze und Verordnungen auf am 1. Jänner 2012 anhängige Verfahren weiter anzuwenden sind, wird bundesgesetzlich bestimmt; die Durchführung solcher Verfahren steht den Ländern zu. Die für die Angelegenheiten des Artikel 11, geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind insoweit sinngemäß anzuwenden.
4. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden.
[...]“
18 Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1208 BlgNR 24. GP, 7) halten zu Art. 1 des Pflegegeldreformgesetzes 2012 fest, die Angelegenheiten des „Pflegegeldwesens“ sollten, soweit sie in Gesetzgebung Landessache gewesen seien, „verbundlicht“ und eine Vollziehung dieser Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung ermöglicht werden. Bundesgesetzlich solle bestimmt werden können, inwieweit die geltende Rechtslage auf am 1. Jänner 2012 anhängige Verfahren weiter anzuwenden sei. Soweit die Bundesgesetzgebung von dieser Ermächtigung Gebrauch mache, solle „die Durchführung solcher Verfahren in Vollziehung Landessache sein bzw. bleiben“.Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1208 BlgNR 24. GP, 7) halten zu Artikel eins, des Pflegegeldreformgesetzes 2012 fest, die Angelegenheiten des „Pflegegeldwesens“ sollten, soweit sie in Gesetzgebung Landessache gewesen seien, „verbundlicht“ und eine Vollziehung dieser Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung ermöglicht werden. Bundesgesetzlich solle bestimmt werden können, inwieweit die geltende Rechtslage auf am 1. Jänner 2012 anhängige Verfahren weiter anzuwenden sei. Soweit die Bundesgesetzgebung von dieser Ermächtigung Gebrauch mache, solle „die Durchführung solcher Verfahren in Vollziehung Landessache sein bzw. bleiben“.
19 § 48c Bundespflegegeldgesetz in der Fassung des Bundespflegegeldreformgesetzes 2012 trägt die Überschrift „Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 58/2011“ und lautet auszugsweise:Paragraph 48 c, Bundespflegegeldgesetz in der Fassung des Bundespflegegeldreformgesetzes 2012 trägt die Überschrift „Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 58/2011“ und lautet auszugsweise:
„(1) Rechtskräftige Entscheidungen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften ergangen sind, gelten als Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz.
(2) Ein auf Grund landesgesetzlicher Regelungen zum 31. Dezember 2011 rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld gilt ab 1. Jänner 2012 als nach diesem Bundesgesetz zuerkannt. Personen, denen zum 31. Dezember 2011 ein Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen rechtskräftig zuerkannt wurde, haben ab 1. Jänner 2012 einen Pflegegeldanspruch nach den Vorschriften dieses Bundesges