TE Vwgh Beschluss 2022/12/20 Fr 2022/21/0014

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Veröffentlicht am 20.12.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über den Fristsetzungsantrag des E D, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit (Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Verhandlung am 25. Oktober 2022 mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2022, W175 2248428-1/15E, entschieden und dem Verwaltungsgerichtshof mit Bericht vom 15. Dezember 2022 eine Abschrift des Erkenntnisses samt Zustellnachweis vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Verhandlung am 25. Oktober 2022 mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2022, W175 2248428-1/15E, entschieden und dem Verwaltungsgerichtshof mit Bericht vom 15. Dezember 2022 eine Abschrift des Erkenntnisses samt Zustellnachweis vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz iVm §§ 47 f VwGG, wobei sich der maßgebliche Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand aus § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 ergibt.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraphen 47, f VwGG, wobei sich der maßgebliche Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand aus Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 ergibt.

Wien, am 20. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022210014.F00

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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