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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
BVwG-EVV 2014 §1 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Fristsetzungsantrag des M A, bei der Antragstellung vertreten durch Mag. Constantin-Adrian Nitu, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 70/1/3, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Der Antragsteller ist der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.November 2022, die Mängel seines mittels Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Fristsetzungsantrages (vgl. § 21 Abs. 6 BVwGG sowie § 1 Abs. 2 BVwG-EVV) binnen angemessener Frist zu beheben, nicht nachgekommen.Der Antragsteller ist der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.November 2022, die Mängel seines mittels Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Fristsetzungsantrages vergleiche , Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sowie Paragraph eins, Absatz 2, BVwG-EVV) binnen angemessener Frist zu beheben, nicht nachgekommen.
2 Der Fristsetzungsantrag vom 8. November 2022 war daher wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 38 Abs. 4 VwGG iVm §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.8.2022, Fr 2022/12/0031, mwN) als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Der Fristsetzungsantrag vom 8. November 2022 war daher wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG in Verbindung mit Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH 28.8.2022, Fr 2022/12/0031, mwN) als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 20. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022180051.F00Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023