TE Vwgh Beschluss 2022/12/20 Fr 2022/12/0046

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Veröffentlicht am 20.12.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §58 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über den Fristsetzungsantrag des R R in B S, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. der 1. Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung einer erfolgten Diskriminierung, 2. Abweisung eines Antrages auf Entschädigung gemäß §18a B-GlBG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

1        Der Fristsetzungsantrag vom 29. September 2022 wurde vom Antragsteller zurückgezogen.

2        Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist der Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn dieser in irgendeiner Lage des Verfahrens zurückgezogen wird.Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist der Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn dieser in irgendeiner Lage des Verfahrens zurückgezogen wird.

3        Somit war infolge Antragszurückziehung der Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 30.9.2022, Fr 2022/12/0037, mwN).Somit war infolge Antragszurückziehung der Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , etwa VwGH 30.9.2022, Fr 2022/12/0037, mwN).

4        Ein Kostenzuspruch hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. wiederum VwGH 30.9.2022, Fr 2022/12/0037).Ein Kostenzuspruch hat gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu unterbleiben vergleiche , wiederum VwGH 30.9.2022, Fr 2022/12/0037).

Wien, am 20. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022120046.F00

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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