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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §38Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger sowie die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des B S, vertreten durch Mag. Philipp Urbas, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Sickenberggasse 10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. Oktober 2019, VGW-151/069/8660/2019-3, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-560/20 über das mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25. September 2020, VGW-151/032/6405/2020-13, VGW 151/032/6407/2020 und VGW-151/032/6409/2020, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist syrischer Staatsangehöriger und Vater eines syrischen Staatsangehörigen, der im Alter von 17 Jahren (unbegleitet) in das Bundesgebiet einreiste und am 6. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 9. Mai 2016 wurde der Sohn volljährig und es wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2 Am 9. Juli 2018 stellte der Revisionswerber - im Hinblick auf den Asylstatus seines (zusammenführenden) Sohnes - einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Das - infolge der Säumnisbeschwerde vom 29. Mai 2019 zuständig gewordene - Verwaltungsgericht Wien wies diesen Antrag gemäß § 46 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Zudem sprach es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Am 9. Juli 2018 stellte der Revisionswerber - im Hinblick auf den Asylstatus seines (zusammenführenden) Sohnes - einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Das - infolge der Säumnisbeschwerde vom 29. Mai 2019 zuständig gewordene - Verwaltungsgericht Wien wies diesen Antrag gemäß Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Zudem sprach es gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht führte begründend aus, dass ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46 NAG zu prüfen sei, weil dem Revisionswerber als Vater eines erwachsenen Zusammenführenden ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 nicht offenstehe. Der gegenständliche Antrag des Revisionswerbers sei aber erst zwei Jahre und zwei Monate nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Zusammenführenden gestellt worden, sodass der Revisionswerber auch unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, nicht - über die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG hinaus - als „Familienangehöriger“ anzusehen sei. In diesem Urteil habe der EuGH zwar klargestellt, dass Art. 10 Abs. 3 lit. a der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG) dahingehend auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sei, doch müsse ein Antrag auf Familienzusammenführung in einem solchen Fall grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt werden, wenn nicht eine spätere Antragstellung aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar wäre. Ein derartiger besonderer Umstand könne nicht in dem, nach der Zuerkennung des Asylstatus ergangenen genannten EuGH-Urteil erblickt werden. Die Ansicht des Revisionswerbers, dass die grundsätzlich dreimonatige Frist erst mit Erlassung dieses, die Rechtslage klarstellenden Urteiles des EuGH zu laufen begonnen habe, könne mit den Ausführungen des EuGH in diesem Urteil, wonach ein Berufen auf Art. 10 Abs. 3 lit. a der Familienzusammenführungsrichtlinie ohne zeitliche Begrenzung mit dem Ziel dieser Bestimmung unvereinbar wäre, nicht in Einklang gebracht werden.Das Verwaltungsgericht führte begründend aus, dass ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 46, NAG zu prüfen sei, weil dem Revisionswerber als Vater eines erwachsenen Zusammenführenden ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 nicht offenstehe. Der gegenständliche Antrag des Revisionswerbers sei aber erst zwei Jahre und zwei Monate nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Zusammenführenden gestellt worden, sodass der Revisionswerber auch unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, nicht - über die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG hinaus - als „Familienangehöriger“ anzusehen sei. In diesem Urteil habe der EuGH zwar klargestellt, dass Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG) dahingehend auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sei, doch müsse ein Antrag auf Familienzusammenführung in einem solchen Fall grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt werden, wenn nicht eine spätere Antragstellung aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar wäre. Ein derartiger besonderer Umstand könne nicht in dem, nach der Zuerkennung des Asylstatus ergangenen genannten EuGH-Urteil erblickt werden. Die Ansicht des Revisionswerbers, dass die grundsätzlich dreimonatige Frist erst mit Erlassung dieses, die Rechtslage klarstellenden Urteiles des EuGH zu laufen begonnen habe, könne mit den Ausführungen des EuGH in diesem Urteil, wonach ein Berufen auf Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der Familienzusammenführungsrichtlinie ohne zeitliche Begrenzung mit dem Ziel dieser Bestimmung unvereinbar wäre, nicht in Einklang gebracht werden.
4 Das Verwaltungsgericht gelangte somit zum Ergebnis, dass keine besonderen Umstände, die die „verspätete Antragstellung“ objektiv entschuldbar erscheinen ließen, vorlägen und der Revisionswerber als Vater des volljährigen Zusammenführenden kein Familienangehöriger (mehr) im Sinn des § 46 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG sei. Der Antrag sei daher mangels Vorliegens der besonderen Erteilungsvoraussetzungen abzuweisen. Dazu fehle aber Rechtsprechung des VwGH.Das Verwaltungsgericht gelangte somit zum Ergebnis, dass keine besonderen Umstände, die die „verspätete Antragstellung“ objektiv entschuldbar erscheinen ließen, vorlägen und der Revisionswerber als Vater des volljährigen Zusammenführenden kein Familienangehöriger (mehr) im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG sei. Der Antrag sei daher mangels Vorliegens der besonderen Erteilungsvoraussetzungen abzuweisen. Dazu fehle aber Rechtsprechung des VwGH.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, zu der keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
6 Mit Beschluss vom 25. September 2020, VGW-151/032/6405/2020-13, VGW 151/032/6407/2020 und VGW-151/032/6409/2020, hat das Verwaltungsgericht Wien dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (auszugsweise):
„I. Können sich die drittstaatsangehörigen Eltern eines Flüchtlings, welcher als unbegleiteter Minderjähriger seinen Asylantrag gestellt hat und dem noch als Minderjähriger Asyl zuerkannt wurde, weiterhin auf Art. 2 Buchst. f iVm Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung berufen, wenn der Flüchtling nach der Zuerkennung von Asyl, aber während des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an seine Eltern, volljährig geworden ist?„I. Können sich die drittstaatsangehörigen Eltern eines Flüchtlings, welcher als unbegleiteter Minderjähriger seinen Asylantrag gestellt hat und dem noch als Minderjähriger Asyl zuerkannt wurde, weiterhin auf Artikel 2, Buchst. f in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung berufen, wenn der Flüchtling nach der Zuerkennung von Asyl, aber während des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an seine Eltern, volljährig geworden ist?
II. Wenn die Frage I. mit Ja zu beantworten ist: Ist in einem solchen Fall erforderlich, dass die Eltern des Drittstaatsangehörigen die im Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018, C-550/16, A und S, Rn. 61, erwähnte Frist zur Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung ‚grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag ..., an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist‘, einhalten?römisch zwei. Wenn die Frage römisch eins. mit Ja zu beantworten ist: Ist in einem solchen Fall erforderlich, dass die Eltern des Drittstaatsangehörigen die im Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018, C-550/16, A und S, Rn. 61, erwähnte Frist zur Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung ‚grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag ..., an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist‘, einhalten?
[...]
IV. Wenn die Frage II. mit Ja zu beantworten ist: Welche Kriterien sind bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit heranzuziehen, ob ein solcher Antrag auf Familienzusammenführung „grundsätzlich“ innerhalb von drei Monaten im Sinne der Ausführungen im Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018, C-550/16, A und S, Rn. 61, gestellt wurde?römisch vier. Wenn die Frage römisch zwei. mit Ja zu beantworten ist: Welche Kriterien sind bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit heranzuziehen, ob ein solcher Antrag auf Familienzusammenführung „grundsätzlich“ innerhalb von drei Monaten im Sinne der Ausführungen im Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018, C-550/16, A und S, Rn. 61, gestellt wurde?
V. Wenn die Frage II. mit Ja zu beantworten ist: Können sich die Eltern des Flüchtlings weiterhin auf ihr Recht auf Familienzusammenführung nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG berufen, wenn zwischen dem Tag, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist, und ihrem Antrag auf Familienzusammenführung drei Monate und ein Tag vergangen sind?römisch fünf. Wenn die Frage römisch zwei. mit Ja zu beantworten ist: Können sich die Eltern des Flüchtlings weiterhin auf ihr Recht auf Familienzusammenführung nach Artikel 10, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG berufen, wenn zwischen dem Tag, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist, und ihrem Antrag auf Familienzusammenführung drei Monate und ein Tag vergangen sind?
[...]
VII. Ist das Verlangen auf Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG genannten Voraussetzungen im Zuge einer Familienzusammenführung nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG davon abhängig, ob im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/86/EG der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatuses gestellt wurde?“römisch sieben. Ist das Verlangen auf Erfüllung der in Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/86/EG genannten Voraussetzungen im Zuge einer Familienzusammenführung nach Artikel 10, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG davon abhängig, ob im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/86/EG der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatuses gestellt wurde?“
7 Diese dem EuGH vorgelegten Fragen beziehen sich auf seine Ausführungen im Urteil vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, Rn. 61, wo unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 3 lit. a und Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Familienzusammenführungsrichtlinie festgehalten wurde, dass der Antrag auf Familienzusammenführung „grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag zu stellen [ist], an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist“.Diese dem EuGH vorgelegten Fragen beziehen sich auf seine Ausführungen im Urteil vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, Rn. 61, wo unter Hinweis auf Artikel 10, Absatz 3, Litera a und Artikel 12, Absatz eins, Unterabsatz 3 der Familienzusammenführungsrichtlinie festgehalten wurde, dass der Antrag auf Familienzusammenführung „grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag zu stellen [ist], an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist“.
8 In dem das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien betreffenden Fall wurde der Zusammenführende nicht schon während des Asylverfahrens - wie in der oben genannten Rechtssache des EuGH C 550/16 - volljährig. Zudem wurde der auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 lit. a Familienzusammenführungsrichtlinie gestellte Antrag am 11. Juli 2018 - nach Verstreichen der oben genannten Frist von drei Monaten, jedoch innerhalb von drei Monaten nach Erlassung des Urteiles des EuGH C-550/16 - gestellt.In dem das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien betreffenden Fall wurde der Zusammenführende nicht schon während des Asylverfahrens - wie in der oben genannten Rechtssache des EuGH C 550/16 - volljährig. Zudem wurde der auf der Grundlage von Artikel 10, Absatz 3, Litera a, Familienzusammenführungsrichtlinie gestellte Antrag am 11. Juli 2018 - nach Verstreichen der oben genannten Frist von drei Monaten, jedoch innerhalb von drei Monaten nach Erlassung des Urteiles des EuGH C-550/16 - gestellt.
9 Auch im vorliegenden Fall wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Familienzusammenführung erst mehr als drei Monate nach der Asylzuerkennung, jedoch innerhalb von drei Monaten nach Erlassung des angeführten Urteiles des EuGH gestellt. Das Verwaltungsgericht hielt dem Revisionswerber das Verstreichen dieser Frist entgegen und verneinte das Vorliegen entschuldbarer Umstände für die verspätete Antragstellung.
10 Es stellt sich demnach auch im vorliegenden Fall die sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen (zusammengefasst) ergebende Frage, unter welchen Voraussetzungen bei eingetretener Volljährigkeit des Zusammenführenden die vom EuGH insoweit für maßgeblich erachtete Frist eines auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 lit. a Familienzusammenführungsrichtlinie gestellten Antrages auf Familienzusammenführung als gewahrt angesehen werden kann.Es stellt sich demnach auch im vorliegenden Fall die sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen (zusammengefasst) ergebende Frage, unter welchen Voraussetzungen bei eingetretener Volljährigkeit des Zusammenführenden die vom EuGH insoweit für maßgeblich erachtete Frist eines auf der Grundlage von Artikel 10, Absatz 3, Litera a, Familienzusammenführungsrichtlinie gestellten Antrages auf Familienzusammenführung als gewahrt angesehen werden kann.
11 Da der Beantwortung der im angeführten Vorabentscheidungsersuchen genannten Fragen durch den EuGH, bei dem das Verfahren zu C-560/20 anhängig ist, für die Entscheidung über die vorliegende Revision Bedeutung zukommt, liegen die Voraussetzungen der gemäß § 62 Abs. 1 VwGG für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmung des § 38 AVG gegenständlich vor. Daher war das Verfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung des EuGH im Verfahren über das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-560/20 im Sinne des § 38 zweiter Satz AVG auszusetzen (vgl. VwGH 25.8.2022, Ra 2022/20/0081, Rn. 10, mwN).Da der Beantwortung der im angeführten Vorabentscheidungsersuchen genannten Fragen durch den EuGH, bei dem das Verfahren zu C-560/20 anhängig ist, für die Entscheidung über die vorliegende Revision Bedeutung zukommt, liegen die Voraussetzungen der gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 38, AVG gegenständlich vor. Daher war das Verfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung des EuGH im Verfahren über das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-560/20 im Sinne des Paragraph 38, zweiter Satz AVG auszusetzen vergleiche , VwGH 25.8.2022, Ra 2022/20/0081, Rn. 10, mwN).
Wien, am 21. Dezember 2022
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0550 A und S VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019220010.J00Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023