TE Vwgh Beschluss 2022/12/21 Ra 2022/22/0162

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Veröffentlicht am 21.12.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §30
NAG 2005 §54 Abs5
NAG 2005 §54 Abs7
NAG 2005 §54 Abs7 idF 2017/I/145
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des R H, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3/5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. Juni 2022, VGW-151/091/16213/2021-24, betreffend Aufenthaltskarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Dem Revisionswerber, einem ägyptischen Staatsangehörigen, wurde aufgrund seines - unter Berufung auf die am 17. Februar 2015 mit der slowakischen Staatsangehörigen M.M. geschlossene Ehe gestellten - Antrages vom 27. Februar 2015 eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit Gültigkeit von 15. Juli 2015 bis 15. Juli 2020 ausgefolgt. Die Ehe des Revisionswerbers wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 22. Februar 2019 geschieden. Am 14. Juli 2019 heiratete der Revisionswerber seine nunmehrige Ehegattin in Ägypten.Dem Revisionswerber, einem ägyptischen Staatsangehörigen, wurde aufgrund seines - unter Berufung auf die am 17. Februar 2015 mit der slowakischen Staatsangehörigen M.M. geschlossene Ehe gestellten - Antrages vom 27. Februar 2015 eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit Gültigkeit von 15. Juli 2015 bis 15. Juli 2020 ausgefolgt. Die Ehe des Revisionswerbers wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 22. Februar 2019 geschieden. Am 14. Juli 2019 heiratete der Revisionswerber seine nunmehrige Ehegattin in Ägypten.

2        Am 22. Mai 2020 stellte der Revisionswerber zunächst einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ und modifizierte diesen Antrag am 19. November 2020 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers).

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das - aufgrund einer Säumnisbeschwerde zuständig gewordene - Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 NAG zurück und stellte fest, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Unter einem wurde dem Revisionswerber mittels Beschluss der Ersatz näher dargestellter Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung beigezogenen Dolmetscher auferlegt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde jeweils für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das - aufgrund einer Säumnisbeschwerde zuständig gewordene - Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, NAG zurück und stellte fest, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Unter einem wurde dem Revisionswerber mittels Beschluss der Ersatz näher dargestellter Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung beigezogenen Dolmetscher auferlegt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde jeweils für unzulässig erklärt.

4        Die Entscheidung wurde damit begründet, dass zwischen dem Revisionswerber und M.M. kein gemeinsames Familienleben bestanden habe. Beweiswürdigend legte das Verwaltungsgericht dar, der Revisionswerber habe am ersten Verhandlungstag das Geburtsjahr von M.M. nicht richtig sowie den Tag und das Monat gar nicht angeben können. Auch erscheine es lebensfremd, dass die seit 20 Jahren in Wien aufhältige Schwester des Revisionswerbers nicht an der Hochzeit teilgenommen habe und nicht als Zeugin namhaft gemacht worden sei. Ebenso wenig entspreche es der Lebenserfahrung, dass zwei Personen, die sich in einer Diskothek kennenlernten, sich kaum verständigen könnten und sich lediglich hin und wieder sehen würden, nach ca. zwei Monaten heirateten. Die allgemein gehaltenen Angaben des Revisionswerbers zum Kennenlernen sowie zu den Familienverhältnissen hätten „mangels Stelligmachung“ seiner mittlerweile in der Slowakei als obdachlos gemeldeten Ex-Gattin nicht überprüft werden können. Die (nicht näher konkretisierte) Behauptung des Revisionswerbers, seine Ex-Gattin habe als Küchenhilfe in einem arabischen Restaurant gearbeitet, finde in der sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung als Angestellte einer Immobilienverwaltung (für viereinhalb Monate) keine Deckung. Weiters verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass M.M. 14 Tage nach Verleihung des Aufenthaltstitels an den Revisionswerber ihre Arbeit in Österreich aufgegeben habe, der Revisionswerber M.M., nachdem sie ihn verlassen habe, weder gesehen noch von ihr gehört habe, und dass der Revisionswerber bereits am 14. Juli 2019 eine andere Frau geheiratet habe.

5        Die Ehe zwischen dem Revisionswerber und M.M. sei somit - so das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung - ausschließlich zum Zweck geschlossen worden, dem Revisionswerber einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu verschaffen. Damit sei jedoch lediglich ein formales Eheband begründet worden, ohne ein tatsächliches Ehe- bzw. Familienleben jemals zu führen oder dieses je angestrebt zu haben. Der Revisionswerber hätte sich somit bei seinem Antrag nicht auf diese nur formal bestehende, tatsächlich aber nie angestrebte Ehe mit M.M. berufen dürfen. Anhaltspunkte für das Bestehen einer Aufenthaltsehe hätten sich erst aufgrund der Meldung der Ehescheidung ergeben. Da es sich bei der Ehe zwischen dem Revisionswerber und M.M. um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe, sei der Antrag zurückzuweisen und festzustellen gewesen, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.

6        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. August 2022, E 2201/2022, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

7        In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.

8        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9        Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe die Beurteilung der Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Z 1 und 4 NAG nicht unter Bedachtnahme darauf vorgenommen, dass die Scheidung der - mit einer Unionsbürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe, geschlossenen - Ehe nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts ihres Ehegatten führe, wenn die Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden habe, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmestaat.Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe die Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins und 4 NAG nicht unter Bedachtnahme darauf vorgenommen, dass die Scheidung der - mit einer Unionsbürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe, geschlossenen - Ehe nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts ihres Ehegatten führe, wenn die Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden habe, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmestaat.

10       Gemäß § 54 Abs. 7 NAG ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, wenn (ua.) eine Aufenthaltsehe (§ 30) vorliegt. Die Bestimmung des § 54 Abs. 7 NAG greift, wenn es sich bei der Ehe, auf die sich der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte stützte, um eine Aufenthaltsehe handelte, mangels tatsächlichen Bezugs zu einem EWR-Bürger auch in der gegenständlichen Konstellation, in der die betreffende Ehe zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bereits geschieden war (vgl. VwGH 18.11.2021, Ro 2021/22/0012, Rn. 13). Demgegenüber regelt § 54 Abs. 5 NAG (ua.) jene Fälle, in denen trotz Scheidung der Ehe das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten des EWR-Bürgers ausnahmsweise erhalten bleibt (vgl. VwGH 5.4.2022, Ra 2021/21/0151, Rn. 21).Gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, wenn (ua.) eine Aufenthaltsehe (Paragraph 30,) vorliegt. Die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 7, NAG greift, wenn es sich bei der Ehe, auf die sich der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte stützte, um eine Aufenthaltsehe handelte, mangels tatsächlichen Bezugs zu einem EWR-Bürger auch in der gegenständlichen Konstellation, in der die betreffende Ehe zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bereits geschieden war vergleiche , VwGH 18.11.2021, Ro 2021/22/0012, Rn. 13). Demgegenüber regelt Paragraph 54, Absatz 5, NAG (ua.) jene Fälle, in denen trotz Scheidung der Ehe das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten des EWR-Bürgers ausnahmsweise erhalten bleibt vergleiche , VwGH 5.4.2022, Ra 2021/21/0151, Rn. 21).

11       Das Verwaltungsgericht hat vorliegend festgestellt, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Revisionswerber und M.M. um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe, und den zweiten Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wegen Vorliegen einer Aufenthaltsehe, auf die sich der Revisionswerber bei seiner Antragstellung berufen hat, gestützt auf § 54 Abs. 7 NAG zurückgewiesen. Weder hat das Verwaltungsgericht die Antragszurückweisung auf den Umstand der Scheidung der Ehe des Revisionswerbers mit M.M. gestützt noch kommt - wie dargelegt - dem Umstand der Scheidung bei einer Entscheidung gemäß § 54 Abs. 7 NAG Bedeutung zu. Ausgehend davon kommt es auf die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Regelung des § 54 Abs. 5 NAG fallbezogen nicht an.Das Verwaltungsgericht hat vorliegend festgestellt, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Revisionswerber und M.M. um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe, und den zweiten Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wegen Vorliegen einer Aufenthaltsehe, auf die sich der Revisionswerber bei seiner Antragstellung berufen hat, gestützt auf Paragraph 54, Absatz 7, NAG zurückgewiesen. Weder hat das Verwaltungsgericht die Antragszurückweisung auf den Umstand der Scheidung der Ehe des Revisionswerbers mit M.M. gestützt noch kommt - wie dargelegt - dem Umstand der Scheidung bei einer Entscheidung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG Bedeutung zu. Ausgehend davon kommt es auf die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Regelung des Paragraph 54, Absatz 5, NAG fallbezogen nicht an.

12       Soweit der Revisionswerber vorbringt, das Verwaltungsgericht habe keine ausreichenden Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Revisionswerbers und seiner (ehemaligen) Ehegattin während aufrechter Ehe getroffen, macht er einen Verfahrensmangel geltend, ohne jedoch dessen Relevanz darzutun; insbesondere wird nicht näher dargelegt, welche anderen Feststellungen zu treffen gewesen wären.

13       Soweit sich der Revisionswerber mit seinem Vorbringen der Sache nach gegen die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht wendet, ist auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden (vgl. zu allem VwGH 1.4.2021, Ra 2020/22/0214, Rn. 12; 9.9.2020, Ra 2019/22/0216, Rn. 13; jeweils mwN). Eine derartige Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die unter Heranziehung einer Mehrzahl von Aspekten und unter Bedachtnahme auf den in der mündlichen Verhandlung vom Revisionswerber gewonnenen persönlichen Eindruck sowie auf die Einvernahme eines Zeugen erfolgt ist, wird in dem insoweit nicht näher substantiierten Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt.Soweit sich der Revisionswerber mit seinem Vorbringen der Sache nach gegen die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht wendet, ist auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden vergleiche , zu allem VwGH 1.4.2021, Ra 2020/22/0214, Rn. 12; 9.9.2020, Ra 2019/22/0216, Rn. 13; jeweils mwN). Eine derartige Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die unter Heranziehung einer Mehrzahl von Aspekten und unter Bedachtnahme auf den in der mündlichen Verhandlung vom Revisionswerber gewonnenen persönlichen Eindruck sowie auf die Einvernahme eines Zeugen erfolgt ist, wird in dem insoweit nicht näher substantiierten Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt.

14       Schließlich moniert der Revisionswerber in diesem Zusammenhang, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2022 keinen Dolmetscher bereitgestellt und die für den Revisionswerber in deutscher Sprache nicht verständlichen Fragen und Antworten in die Feststellungen und Beweiswürdigung einfließen lassen.

15       Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten: Das Verwaltungsgericht hat die Verhandlung vom 3. Mai 2022 laut der Niederschrift aufgrund einer nicht ausreichenden Verständigung zur Einvernahme des Revisionswerbers unter Heranziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache vertagt und sodann am 1. Juni 2022 fortgesetzt. Die Aussage des Revisionswerbers in der ersten Tagsatzung vom 3. Mai 2022 hat das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung (abgesehen vom Umstand, dass der Revisionswerber wieder verheiratet sei) lediglich insoweit berücksichtigt, dass der Revisionswerber das Geburtsjahr seiner Ex-Gattin nur unrichtig sowie den Tag und das Monat gar nicht angeben habe können. Abgesehen davon, dass der Revisionswerber nicht substantiiert darlegt, weshalb auch die einfache Frage nach dem Geburtstag seiner Ex-Gattin für ihn unverständlich gewesen und seine Antwort demnach unrichtig protokolliert worden sein sollte, ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung - neben weiteren Aspekten - im Wesentlichen auf die in der fortgesetzten Verhandlung vom 1. Juni 2022 unter Beiziehung eines Dolmetschers getätigten Aussagen des Revisionswerbers gestützt hat. Ein einzelner Aspekt wäre für sich allein daher nicht geeignet, die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung insgesamt in Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH 22.9.2022, Ra 2022/22/0136, Rn. 12).Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten: Das Verwaltungsgericht hat die Verhandlung vom 3. Mai 2022 laut der Niederschrift aufgrund einer nicht ausreichenden Verständigung zur Einvernahme des Revisionswerbers unter Heranziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache vertagt und sodann am 1. Juni 2022 fortgesetzt. Die Aussage des Revisionswerbers in der ersten Tagsatzung vom 3. Mai 2022 hat das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung (abgesehen vom Umstand, dass der Revisionswerber wieder verheiratet sei) lediglich insoweit berücksichtigt, dass der Revisionswerber das Geburtsjahr seiner Ex-Gattin nur unrichtig sowie den Tag und das Monat gar nicht angeben habe können. Abgesehen davon, dass der Revisionswerber nicht substantiiert darlegt, weshalb auch die einfache Frage nach dem Geburtstag seiner Ex-Gattin für ihn unverständlich gewesen und seine Antwort demnach unrichtig protokolliert worden sein sollte, ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung - neben weiteren Aspekten - im Wesentlichen auf die in der fortgesetzten Verhandlung vom 1. Juni 2022 unter Beiziehung eines Dolmetschers getätigten Aussagen des Revisionswerbers gestützt hat. Ein einzelner Aspekt wäre für sich allein daher nicht geeignet, die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung insgesamt in Zweifel zu ziehen vergleiche , VwGH 22.9.2022, Ra 2022/22/0136, Rn. 12).

16       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

17       Somit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am 21. Dezember 2022

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220162.L00

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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