TE Vwgh Beschluss 2022/12/21 Ra 2022/03/0172

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Veröffentlicht am 21.12.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs6
VwGG §61
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Eingabe des J S in W, betreffend die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit seiner Eingabe vom 12. August 2022 bezieht sich der Antragsteller auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2022, Ra 2022/03/0172-2, mit welchem ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde. Der Antragsteller ersucht in seiner Eingabe „um doch noch positive Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag“ und beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „bzw.“ die Wiederaufnahme des Verfahrens.

2        Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, auch betreffend die Verfahrenshilfe, sind grundsätzlich endgültig und unterliegen keiner weiteren Überprüfung, wobei in Verfahrenshilfesachen gemäß § 45 Abs. 6 VwGG die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig ist (vgl. VwGH 21.1.2019, Ro 2019/03/0001 bis 0003). Dass der Antragsteller in Zusammenhang mit der Entscheidung über seinen Verfahrenshilfeantrag eine Frist versäumt hätte, bringt er in seiner Eingabe nicht vor, sodass auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ins Leere geht.Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, auch betreffend die Verfahrenshilfe, sind grundsätzlich endgültig und unterliegen keiner weiteren Überprüfung, wobei in Verfahrenshilfesachen gemäß Paragraph 45, Absatz 6, VwGG die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig ist vergleiche , VwGH 21.1.2019, Ro 2019/03/0001 bis 0003). Dass der Antragsteller in Zusammenhang mit der Entscheidung über seinen Verfahrenshilfeantrag eine Frist versäumt hätte, bringt er in seiner Eingabe nicht vor, sodass auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ins Leere geht.

3        Die Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Eingabe war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 21. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030172.L00

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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