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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs6Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Eingabe des J S in W, betreffend die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit seiner Eingabe vom 12. August 2022 bezieht sich der Antragsteller auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2022, Ra 2022/03/0172-2, mit welchem ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde. Der Antragsteller ersucht in seiner Eingabe „um doch noch positive Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag“ und beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „bzw.“ die Wiederaufnahme des Verfahrens.
2 Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, auch betreffend die Verfahrenshilfe, sind grundsätzlich endgültig und unterliegen keiner weiteren Überprüfung, wobei in Verfahrenshilfesachen gemäß § 45 Abs. 6 VwGG die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig ist (vgl. VwGH 21.1.2019, Ro 2019/03/0001 bis 0003). Dass der Antragsteller in Zusammenhang mit der Entscheidung über seinen Verfahrenshilfeantrag eine Frist versäumt hätte, bringt er in seiner Eingabe nicht vor, sodass auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ins Leere geht.Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, auch betreffend die Verfahrenshilfe, sind grundsätzlich endgültig und unterliegen keiner weiteren Überprüfung, wobei in Verfahrenshilfesachen gemäß Paragraph 45, Absatz 6, VwGG die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig ist vergleiche , VwGH 21.1.2019, Ro 2019/03/0001 bis 0003). Dass der Antragsteller in Zusammenhang mit der Entscheidung über seinen Verfahrenshilfeantrag eine Frist versäumt hätte, bringt er in seiner Eingabe nicht vor, sodass auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ins Leere geht.
3 Die Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Eingabe war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030172.L00Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023