TE Vwgh Beschluss 2022/12/22 Ra 2022/12/0161

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Veröffentlicht am 22.12.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AVG §1
B-VG Art130
B-VG Art130 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art18
B-VG Art18 Abs1
EURallg
VwGG §30
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §34
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Holzinger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision der P E GmbH in Wien, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2022, W134 2259926-1/8E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin brachte am 21. September 2022 beim Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides ein, dass sie aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung dazu berechtigt sei, das Pokerspiel im österreichischen Bundesgebiet durchzuführen, in eventu, dass das Glücksspielgesetz im Hinblick auf die Durchführung des Pokerspiels auf sie nicht anzuwenden sei. Mit Schreiben ebenfalls vom 21. September 2022 begehrte die Revisionswerberin beim Bundesverwaltungsgericht die Erlassung einer einstweiligen Anordnung, dass sie bis zur Erledigung des beim Bundesminister für Finanzen eingebrachten Antrags vom 21. September 2022 berechtigt sei, im österreichischen Bundesgebiet das Pokerspiel durchzuführen.

2        Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Revisionswerberin auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zurück. Begründend wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, aus dem Unionsrecht könne sich allenfalls die Notwendigkeit ergeben, vorläufigen Rechtsschutz zur Sicherstellung der Effektivität eines in der Hauptsache erhobenen Rechtsmittels zu gewähren. Eine Entscheidung über den beim Bundesminister für Finanzen eingebrachten Feststellungsantrag sei jedoch nicht ergangen, weshalb „die Sicherstellung eines in der Hauptsache erhobenen Rechtsmittels derzeit nicht möglich“ sei. Überdies sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union einstweiliger Rechtsschutz durch eine einstweilige Anordnung unmittelbar aufgrund von Unionsrecht bei jenem nationalen Gericht einzubringen, bei dem der Rechtsstreit anhängig sei. In der gegenständlichen Sache sei der Rechtsstreit beim Bundesminister für Finanzen anhängig, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Erlassung einer einstweiligen Anordnung nicht zuständig sei.

3        Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision. Zu deren Zulässigkeit macht die Revisionswerberin geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob das Bundesverwaltungsgericht als sachnächstes Gericht auch dann für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung zuständig sei, wenn bei ihm noch kein (Haupt-)Verfahren anhängig sei. Die Revisionswerberin weist darauf hin, dass eine Zuständigkeit der „Behörde erster Instanz“ zur Entscheidung über die Erlassung einstweiliger Anordnungen dazu führen würde, dass einstweiliger Rechtsschutz im erstinstanzlichen Verfahren de facto nie möglich wäre, „zumal die Behörde erster Instanz wohl kaum - gegen sich selbst - eine einstweilige Anordnung erlassen würde“.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7        Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Zweck der Erlassung unmittelbar auf das Unionsrecht gegründeter einstweiliger Anordnungen die Sicherung der vollen Wirksamkeit der Entscheidung in der Hauptsache ist. Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll (vgl. VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0611, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Zweck der Erlassung unmittelbar auf das Unionsrecht gegründeter einstweiliger Anordnungen die Sicherung der vollen Wirksamkeit der Entscheidung in der Hauptsache ist. Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll vergleiche , VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0611, mwN).

8        Mangels entsprechender Zuständigkeitsregelung ist zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen von der „sachnächsten“ Zuständigkeit auszugehen. Bei der Beurteilung der „sachnächsten“ Zuständigkeit ist im Lichte der unionsrechtlich gebotenen Äquivalenz und Effektivität unter anderem darauf abzustellen, wo der Antrag in der Hauptsache einzubringen ist und welche Einrichtung daher als erste Kenntnis von diesem Antrag und der diesem zugrunde liegenden Fallkonstellation besitzt und daher am raschesten die erforderliche Interessenabwägung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vornehmen kann (vgl. VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069). Mangels entsprechender Zuständigkeitsregelung ist zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen von der „sachnächsten“ Zuständigkeit auszugehen. Bei der Beurteilung der „sachnächsten“ Zuständigkeit ist im Lichte der unionsrechtlich gebotenen Äquivalenz und Effektivität unter anderem darauf abzustellen, wo der Antrag in der Hauptsache einzubringen ist und welche Einrichtung daher als erste Kenntnis von diesem Antrag und der diesem zugrunde liegenden Fallkonstellation besitzt und daher am raschesten die erforderliche Interessenabwägung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vornehmen kann vergleiche , VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069).

9        Dass die Entscheidung über die Erlassung unmittelbar auf das Unionsrecht gegründeter einstweiliger Anordnungen nicht den „Gerichten“ vorbehalten ist, sondern auch Behörden zur Entscheidung über deren Erlassung zuständig sein können, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten. So ist etwa ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung, wenn dieser in einem Verfahren nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG gestellt wird, an die Verwaltungsbehörde zu richten, die auch unverzüglich darüber zu entscheiden hat. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes beeinträchtigt dies nicht die Effektivität des Rechtsschutzes, sondern ermöglicht im Gegenteil der zuständigen Behörde eine sofortige Reaktion - dies freilich unter der nachprüfenden Kontrolle des mit Beschwerde anrufbaren und ebenfalls zur unverzüglichen Entscheidung verpflichteten Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, und 14.4.2016, Ra 2015/21/0190). Ebenso hat etwa über unmittelbar auf das Unionsrecht gegründete Anträge auf Erlassung einstweiliger Anordnungen mit dem Ziel einer Aussetzung der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das zur Entscheidung über die bei ihm eingebrachten Folgeanträge auf internationalen Schutz zuständig ist, zu entscheiden (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0179). Dass die Entscheidung über die Erlassung unmittelbar auf das Unionsrecht gegründeter einstweiliger Anordnungen nicht den „Gerichten“ vorbehalten ist, sondern auch Behörden zur Entscheidung über deren Erlassung zuständig sein können, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten. So ist etwa ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung, wenn dieser in einem Verfahren nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG gestellt wird, an die Verwaltungsbehörde zu richten, die auch unverzüglich darüber zu entscheiden hat. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes beeinträchtigt dies nicht die Effektivität des Rechtsschutzes, sondern ermöglicht im Gegenteil der zuständigen Behörde eine sofortige Reaktion - dies freilich unter der nachprüfenden Kontrolle des mit Beschwerde anrufbaren und ebenfalls zur unverzüglichen Entscheidung verpflichteten Verwaltungsgerichts vergleiche , VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, und 14.4.2016, Ra 2015/21/0190). Ebenso hat etwa über unmittelbar auf das Unionsrecht gegründete Anträge auf Erlassung einstweiliger Anordnungen mit dem Ziel einer Aussetzung der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das zur Entscheidung über die bei ihm eingebrachten Folgeanträge auf internationalen Schutz zuständig ist, zu entscheiden vergleiche , VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0179).

10       Dass das Bundesverwaltungsgericht bei Erlassung des angefochtenen Beschlusses von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, wird in der Revision nicht dargetan. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt daher nicht vor. Dass das Bundesverwaltungsgericht bei Erlassung des angefochtenen Beschlusses von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, wird in der Revision nicht dargetan. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt daher nicht vor.

11       Soweit die Revisionswerberin im Übrigen vorbringt, bei Annahme einer Zuständigkeit der „erstinstanzlichen Behörde“ zur Entscheidung über die Erlassung einstweiliger Anordnungen würde einstweiliger Rechtsschutz „de facto“ unmöglich, da die Behörde nicht „gegen sich selbst“ entscheiden würde, ist zunächst festzuhalten, dass diese Ansicht nicht nachvollziehbar ist, dient doch die Erlassung einer einstweiligen Anordnung der Sicherung des Hauptanspruchs, so allenfalls auch der in der Hauptsache zu fällenden Entscheidung der Behörde. Im Übrigen darf sämtliches Behördenhandeln nach Art 18 B-VG nur aufgrund der Gesetze erfolgen und zählt zu jenem Normenbestand, der gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG das Verwaltungshandeln ausschließlich zu bestimmen hat, seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union auch das Unionsrecht einschließlich seines Anwendungsvorranges (vgl. VwGH 25.5.2000, 99/07/0096 u.a., mwN). Soweit die Revisionswerberin im Übrigen vorbringt, bei Annahme einer Zuständigkeit der „erstinstanzlichen Behörde“ zur Entscheidung über die Erlassung einstweiliger Anordnungen würde einstweiliger Rechtsschutz „de facto“ unmöglich, da die Behörde nicht „gegen sich selbst“ entscheiden würde, ist zunächst festzuhalten, dass diese Ansicht nicht nachvollziehbar ist, dient doch die Erlassung einer einstweiligen Anordnung der Sicherung des Hauptanspruchs, so allenfalls auch der in der Hauptsache zu fällenden Entscheidung der Behörde. Im Übrigen darf sämtliches Behördenhandeln nach Artikel 18, B-VG nur aufgrund der Gesetze erfolgen und zählt zu jenem Normenbestand, der gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG das Verwaltungshandeln ausschließlich zu bestimmen hat, seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union auch das Unionsrecht einschließlich seines Anwendungsvorranges vergleiche , VwGH 25.5.2000, 99/07/0096 u.a., mwN).

12       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Dezember 2022

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6 sachliche Zuständigkeit Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120161.L00

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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