TE Vwgh Beschluss 2022/12/22 Ra 2022/10/0190

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2022
beobachten
merken

Index

E1P
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
70/05 Schulpflicht
70/06 Schulunterricht

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
MRK Art6
SchPflG 1985 §11 Abs4
SchUG 1986 §42
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §24
ZustG §9 Abs3
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/10/0196 B 22.12.2022
Ra 2022/10/0197 B 22.12.2022
Ra 2022/10/0200 B 11.01.2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision der B B in B, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG/9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Oktober 2022, Zl. W203 2260256-1/2E, betreffend Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht und Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 24. August 2022 wurde der mit Schreiben der Revisionswerberin vom 4. Juli 2022 angezeigte häusliche Unterricht ihres im November 2008 geborenen Sohnes im Schuljahr 2022/2023 untersagt, die Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2022/2023 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung angeordnet und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 24. August 2022 wurde der mit Schreiben der Revisionswerberin vom 4. Juli 2022 angezeigte häusliche Unterricht ihres im November 2008 geborenen Sohnes im Schuljahr 2022/2023 untersagt, die Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2022/2023 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung angeordnet und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde eine dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde eine dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3        Begründend ging das Verwaltungsgericht im Kern davon aus, dass der mj. Sohn der Revisionswerberin im Schuljahr 2021/2022 seine allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt habe. Ein Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts im Schuljahr 2021/2022 in Form eines positiven Externistenprüfungszeugnisses sei nicht vorgelegt worden. Eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Methoden als die Durchführung einer Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule sei gesetzlich nicht vorgesehen. Von einem rechtzeitigen Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) könne nur gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden worden sei (Verweis auf VwGH 27.3.2014, 2012/10/0154). Das Beschwerdevorbringen, es sei ein alternativer Erfolgs- bzw. Gleichwertigkeitsnachweis in Form einer „Reifegrad-Reflektion“ vorgelegt worden, gehe somit ins Leere.Begründend ging das Verwaltungsgericht im Kern davon aus, dass der mj. Sohn der Revisionswerberin im Schuljahr 2021/2022 seine allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt habe. Ein Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts im Schuljahr 2021/2022 in Form eines positiven Externistenprüfungszeugnisses sei nicht vorgelegt worden. Eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Methoden als die Durchführung einer Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule sei gesetzlich nicht vorgesehen. Von einem rechtzeitigen Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) könne nur gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden worden sei (Verweis auf VwGH 27.3.2014, 2012/10/0154). Das Beschwerdevorbringen, es sei ein alternativer Erfolgs- bzw. Gleichwertigkeitsnachweis in Form einer „Reifegrad-Reflektion“ vorgelegt worden, gehe somit ins Leere.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 28.10.2022, Ra 2022/10/0135; 24.2.2022, Ra 2021/10/0194; 4.5.2021, Ra 2020/10/0081).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , VwGH 28.10.2022, Ra 2022/10/0135; 24.2.2022, Ra 2021/10/0194; 4.5.2021, Ra 2020/10/0081).

8        In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob „eine Reifegrad-Reflexion mit einer Externistenprüfung gleichwertig“ sei.

9        Mit diesem Vorbringen wird allerdings übergangen, dass - wie vom Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (§ 42 Schulunterrichtsgesetz) - erfolgreich - abgelegte Prüfung erbracht werden kann (vgl. VwGH 29.5.1995, 94/10/0187; 28.4.1997, 97/10/0060 bis 0062; 25.4.2001, 2000/10/0187, VwSlg. 15.600 A; 27.3.2014, 2012/10/0154; 29.5.2020, Ro 2020/10/0007; 9.11.2022, Ra 2022/10/0162, 0163). Die von der Revisionswerberin geltend gemachte Rechtsfrage ist somit geklärt. Mit diesem Vorbringen wird allerdings übergangen, dass - wie vom Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (Paragraph 42, Schulunterrichtsgesetz) - erfolgreich - abgelegte Prüfung erbracht werden kann vergleiche , VwGH 29.5.1995, 94/10/0187; 28.4.1997, 97/10/0060 bis 0062; 25.4.2001, 2000/10/0187, VwSlg. 15.600 A; 27.3.2014, 2012/10/0154; 29.5.2020, Ro 2020/10/0007; 9.11.2022, Ra 2022/10/0162, 0163). Die von der Revisionswerberin geltend gemachte Rechtsfrage ist somit geklärt.

10       Zu den von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang unterbreiteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Rede stehende Regelung ist auf Art. 133 Abs. 5 B-VG zu verweisen. Eine (behauptete) Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten fällt in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (vgl. nochmals VwGH 9.11.2022, Ra 2022/10/0162, 0163, mit Verweis auf VwGH 11.10.2019, Ra 2019/01/0373, mwN).Zu den von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang unterbreiteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Rede stehende Regelung ist auf Artikel 133, Absatz 5, B-VG zu verweisen. Eine (behauptete) Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten fällt in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes vergleiche , nochmals VwGH 9.11.2022, Ra 2022/10/0162, 0163, mit Verweis auf VwGH 11.10.2019, Ra 2019/01/0373, mwN).

11       Soweit in der Revision „Abweichungen von der ständigen Rechtsprechung“ behauptet werden, die „insbesondere die Zustellproblematik und das Unterlassen der mündlichen Verhandlung“ beträfen, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen wird, wenn die revisionswerbende Partei - wie hier - bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. VwGH 29.6.2022, Ra 2022/10/0043; 2.8.2019, Ra 2019/10/0099; 28.5.2019, Ra 2018/10/0134).Soweit in der Revision „Abweichungen von der ständigen Rechtsprechung“ behauptet werden, die „insbesondere die Zustellproblematik und das Unterlassen der mündlichen Verhandlung“ beträfen, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen wird, wenn die revisionswerbende Partei - wie hier - bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll vergleiche , VwGH 29.6.2022, Ra 2022/10/0043; 2.8.2019, Ra 2019/10/0099; 28.5.2019, Ra 2018/10/0134).

12       Im Übrigen ist es aber außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 47 GRC bzw. des Art. 6 EMRK - wie im vorliegenden Fall, welcher eine Schulsache betrifft - Sache der revisionswerbenden Partei, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung aufzuzeigen (vgl. abermals VwGH 9.11.2022, Ra 2022/10/0162, 0163, mit Verweis auf VwGH 23.5.2017, Ra 2015/10/0127, mwN). Dies kann der Revisionswerberin nach dem Gesagten (vgl. oben Rz 9) mit dem Vorbringen, eine Verhandlung wäre nötig gewesen, um dem Gericht „die Qualität und die Vorzüge der Reifegrad-Reflexion“ nachzuweisen, von vornherein nicht gelingen.Im Übrigen ist es aber außerhalb des Anwendungsbereiches des Artikel 47, GRC bzw. des Artikel 6, EMRK - wie im vorliegenden Fall, welcher eine Schulsache betrifft - Sache der revisionswerbenden Partei, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung aufzuzeigen vergleiche , abermals VwGH 9.11.2022, Ra 2022/10/0162, 0163, mit Verweis auf VwGH 23.5.2017, Ra 2015/10/0127, mwN). Dies kann der Revisionswerberin nach dem Gesagten vergleiche , oben Rz 9) mit dem Vorbringen, eine Verhandlung wäre nötig gewesen, um dem Gericht „die Qualität und die Vorzüge der Reifegrad-Reflexion“ nachzuweisen, von vornherein nicht gelingen.

13       Was schließlich den in der Zulässigkeitsbegründung angesprochenen Zustellmangel anbelangt - es wird geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis sei der Revisionswerberin persönlich und nicht der ausgewiesenen Rechtsvertretung zugestellt worden, diese habe „vom Erkenntnis erst durch Übermittlung“ durch die Revisionswerberin Kenntnis erlangt -, so kann damit eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der vorliegenden Revision abhängt, nicht aufgezeigt werden. Im Übrigen ist auf § 9 Abs. 3 letzter Satz ZustG hinzuweisen, wonach die Zustellung - wenn der Zustellungsbevollmächtigte nicht als Empfänger bezeichnet wurde - als in dem Zeitpunkt bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Was schließlich den in der Zulässigkeitsbegründung angesprochenen Zustellmangel anbelangt - es wird geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis sei der Revisionswerberin persönlich und nicht der ausgewiesenen Rechtsvertretung zugestellt worden, diese habe „vom Erkenntnis erst durch Übermittlung“ durch die Revisionswerberin Kenntnis erlangt -, so kann damit eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der vorliegenden Revision abhängt, nicht aufgezeigt werden. Im Übrigen ist auf Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz ZustG hinzuweisen, wonach die Zustellung - wenn der Zustellungsbevollmächtigte nicht als Empfänger bezeichnet wurde - als in dem Zeitpunkt bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

14       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

15       Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100190.L00

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten