TE Vwgh Beschluss 2022/12/28 Ra 2022/14/0030

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Veröffentlicht am 28.12.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §47 Abs3
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. I. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, in der Revisionssache des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Jänner 2022, 1. L518 2207873-1/35E, 2. L518 2207864-1/35E, 3. L518 2207876-1/20E, 4. L518 2207871-1/52E und 5. L518 2207867-1/21E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Parteien: 1. O D, 2. N B, 3. R D, 4. L D und 5. E D, alle vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. römisch eins. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, in der Revisionssache des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Jänner 2022, 1. L518 2207873-1/35E, 2. L518 2207864-1/35E, 3. L518 2207876-1/20E, 4. L518 2207871-1/52E und 5. L518 2207867-1/21E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Parteien: 1. O D, 2. N B, 3. R D, 4. L D und 5. E D, alle vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Kosten findet nicht statt.

Begründung

1        Gegen die angefochtenen Erkenntnisse vom 3. Jänner 2022, die vom Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren erlassen worden waren, erhoben die erst- bis fünftmitbeteiligten Parteien Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhob die hier gegenständliche außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen die Spruchpunkte A) II. bis IV. dieser Erkenntnisse.Gegen die angefochtenen Erkenntnisse vom 3. Jänner 2022, die vom Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren erlassen worden waren, erhoben die erst- bis fünftmitbeteiligten Parteien Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhob die hier gegenständliche außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen die Spruchpunkte A) römisch zwei. bis römisch vier. dieser Erkenntnisse.

2        Mit Erkenntnis vom 19. September 2022, E 406-410/2022-17, hob der Verfassungsgerichtshof diese Erkenntnisse insoweit, als damit die Beschwerden der erst- bis fünftmitbeteiligten Parteien gegen die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen wurden und darauf aufbauend die Spruchpunkte A) II. bis A) IV., wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, auf. Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.Mit Erkenntnis vom 19. September 2022, E 406-410/2022-17, hob der Verfassungsgerichtshof diese Erkenntnisse insoweit, als damit die Beschwerden der erst- bis fünftmitbeteiligten Parteien gegen die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen wurden und darauf aufbauend die Spruchpunkte A) römisch zwei. bis A) römisch vier., wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, auf. Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.

3        Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

4        Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier hinsichtlich der von der Amtsrevision angefochtenen Spruchpunkte A) II. bis IV. - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 15.2.2022, Ra 2020/14/0336, mwN).Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier hinsichtlich der von der Amtsrevision angefochtenen Spruchpunkte A) römisch zwei. bis römisch vier. - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , VwGH 15.2.2022, Ra 2020/14/0336, mwN).

5        Die Revision war daher - nachdem dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war und sich dieses innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert hatte - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

6        Im vorliegenden Fall der formellen Klaglosstellung findet gemäß § 47 Abs. 3 VwGG kein Kostenersatz an die mitbeteiligten Parteien statt (vgl. VwGH 25.2.2022, Ra 2021/02/0231).Im vorliegenden Fall der formellen Klaglosstellung findet gemäß Paragraph 47, Absatz 3, VwGG kein Kostenersatz an die mitbeteiligten Parteien statt vergleiche , VwGH 25.2.2022, Ra 2021/02/0231).

Wien, am 28. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022140030.L00

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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