TE Vwgh Beschluss 2022/12/29 Ra 2022/22/0167

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Veröffentlicht am 29.12.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, in der Revisionssache des M S, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Senefeldergasse 11/1E, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9. August 2022, VGW-151/049/17979/2021-40, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Zur Vorgeschichte wird zunächst auf den Beschluss VwGH 22.4.2021, Ra 2020/22/0237, verwiesen: Diesem Beschluss lag ein Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (belangte Behörde) vom 5. Dezember 2019 zugrunde, mit dem dieser zwei rechtskräftig abgeschlossene Verfahren (in denen dem Revisionswerber, einem türkischen Staatsangehörigen, gestützt auf seine Ehe mit S.U. jeweils ein Aufenthaltstitel erteilt worden war) gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen und die zugrundeliegenden Anträge (sowie einen Zweckänderungsantrag) abgewiesen hatte, weil es sich bei der (mittlerweile geschiedenen) Ehe des Revisionswerbers mit S.U. um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 29. Juli 2020 als unbegründet ab. Mit dem eingangs zitierten hg. Beschluss vom 22. April 2021 wurde die dagegen erhobene Revision vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.Zur Vorgeschichte wird zunächst auf den Beschluss VwGH 22.4.2021, Ra 2020/22/0237, verwiesen: Diesem Beschluss lag ein Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (belangte Behörde) vom 5. Dezember 2019 zugrunde, mit dem dieser zwei rechtskräftig abgeschlossene Verfahren (in denen dem Revisionswerber, einem türkischen Staatsangehörigen, gestützt auf seine Ehe mit S.U. jeweils ein Aufenthaltstitel erteilt worden war) gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder aufgenommen und die zugrundeliegenden Anträge (sowie einen Zweckänderungsantrag) abgewiesen hatte, weil es sich bei der (mittlerweile geschiedenen) Ehe des Revisionswerbers mit S.U. um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 29. Juli 2020 als unbegründet ab. Mit dem eingangs zitierten hg. Beschluss vom 22. April 2021 wurde die dagegen erhobene Revision vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

2        Bereits zuvor hatte der Revisionswerber unter Berufung auf seine am 24. Oktober 2020 geschlossene Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin M.E. am 1. Februar 2021 einen (weiteren) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt.Bereits zuvor hatte der Revisionswerber unter Berufung auf seine am 24. Oktober 2020 geschlossene Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin M.E. am 1. Februar 2021 einen (weiteren) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt.

3        Mit Schreiben vom 27. April 2021 ersuchte die belangte Behörde aufgrund des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe die Landespolizeidirektion (LPD) Wien gemäß § 37 Abs. 4 NAG um Überprüfung. Die LPD Wien sah den Verdacht des Bestehens einer Aufenthaltsehe in ihrem Bericht vom 4. Juni 2021 als bestätigt an.Mit Schreiben vom 27. April 2021 ersuchte die belangte Behörde aufgrund des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe die Landespolizeidirektion (LPD) Wien gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG um Überprüfung. Die LPD Wien sah den Verdacht des Bestehens einer Aufenthaltsehe in ihrem Bericht vom 4. Juni 2021 als bestätigt an.

4        Mit Bescheid vom 11. November 2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers wegen Vorliegen der Versagungsgründe gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 und § 11 Abs. 2 Z 1 NAG ab.Mit Bescheid vom 11. November 2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers wegen Vorliegen der Versagungsgründe gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG ab.

5        Mit Urteil des Bezirksgerichtes (BG) Baden vom 4. Jänner 2022 wurden der Revisionswerber und M.E. wegen des Vergehens des Eingehens einer Aufenthaltsehe gemäß § 117 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Landesgericht Wiener Neustadt bestätigte mit Urteil vom 18. Juli 2022 diese - somit in Rechtskraft erwachsene - Entscheidung.Mit Urteil des Bezirksgerichtes (BG) Baden vom 4. Jänner 2022 wurden der Revisionswerber und M.E. wegen des Vergehens des Eingehens einer Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 117, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Landesgericht Wiener Neustadt bestätigte mit Urteil vom 18. Juli 2022 diese - somit in Rechtskraft erwachsene - Entscheidung.

6        Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 9. August 2022 wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2021 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 9. August 2022 wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2021 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.

7        Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass zwischen dem Revisionswerber und M.E. kein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK bestehe und die Ehe aus dem Grund geschlossen worden sei, dem Revisionswerber im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel zu verschaffen.Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass zwischen dem Revisionswerber und M.E. kein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK bestehe und die Ehe aus dem Grund geschlossen worden sei, dem Revisionswerber im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel zu verschaffen.

8        In seiner Beweiswürdigung stützte sich das Verwaltungsgericht insbesondere auf näher dargestellte Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Angaben des Revisionswerbers und M.E. (bei den Befragungen vor der LPD Wien, dem Verwaltungsgericht sowie dem BG Baden) etwa zu den Bereichen Zeitpunkt des Kennenlernens, frühere Wohnsitze und wechselseitige Kenntnisse voneinander. So hätten der Revisionswerber und M.E. bei verschiedenen Vernehmungen divergente Angaben zu den Hobbys des jeweils anderen gemacht: Während der Revisionswerber vor dem Verwaltungsgericht angegeben habe, sein Hobby sei das Sammeln von Uhren und M.E. habe keine Hobbys, habe M.E. angegeben, das Hobby des Revisionswerbers seien Blumen und ihre gemeinsamen Hobbys seien Laufen und Spazierengehen. Vor der LPD Wien habe M.E. hingegen angegeben, dass sie beide keine Hobbys hätten und der Revisionswerber nur viele Blumen habe. Weiters habe sich M.E. bei der Vernehmung vor der LPD Wien nicht erinnern können, was sie und der Revisionswerber am Wochenende davor unternommen hätten, während der Revisionswerber angegeben habe, gearbeitet zu haben. Schließlich habe M.E. nur rudimentäre Kenntnisse von der Familiensituation des Revisionswerbers gehabt.

Überdies erachtete es das Verwaltungsgericht als merkwürdig, dass der Revisionswerber während eines laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Verdacht des Eingehens einer Aufenthaltsehe eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangen sei und diese nach nur vier Monaten geheiratet habe. Auffällig sei auch, dass der Revisionswerber und M.E. die Planung der Hochzeit sowie die Wahl des Ortes und des Tages einer völlig fremden Person überlassen hätten. Die Hochzeitsgesellschaft habe nur ungefähr 14 Personen umfasst, die alle der Seite des Revisionswerbers zuzurechnen gewesen seien. Die als Zeugen vernommenen Gäste hätten nur rudimentäre Erinnerungen an die Eheschließung gehabt, was den Eindruck erwecke, die geladenen Gäste hätten keinen näheren Bezug zur Feierlichkeit gehabt. Auch die Auswahl der Trauzeugen, die beide angegeben hätten, über die Beziehung des Revisionswerbers und M.E. kaum etwas zu wissen, erscheine höchst fragwürdig und nicht schlüssig nachvollziehbar. In ihrer Gesamtheit hätten die Aussagen der vernommenen Zeugen, die oftmals keine validen Wahrnehmungen vom Revisionswerber und von M.E. gehabt hätten bzw. sich in ihren Ausführungen selbst immer wieder in Widersprüche verstrickt hätten, nicht darzulegen vermocht, dass ein Familienleben zwischen dem Revisionswerber und M.E. bestehen würde. Schließlich hätten auch die vorgelegten Fotos (insbesondere von der Hochzeit) einen wenig herzlichen Eindruck einer gewissen Distanziertheit vermittelt.

Das Verwaltungsgericht setzte sich beweiswürdigend auch mit den übereinstimmenden Angaben des Revisionswerbers und M.E. (etwa zum Ort des Kennenlernens, zu weiteren Treffen und zur ersten Liebesnacht) auseinander, welche jedoch - so das Verwaltungsgericht - teilweise einstudiert gewirkt hätten.

9        In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, aufgrund des rechtskräftigen Urteils des BG Baden vom 4. Jänner 2022 stehe die Begehung der strafbaren Handlung, nämlich hinsichtlich des Revisionswerbers das Eingehen einer Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin M.E., ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen zu wollen, im Bewusstsein, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen zu wollen, mit absoluter Wirkung und somit bindend fest. Diese Bindungswirkung bestehe auch gegenüber dem Verwaltungsgericht. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Revisionswerber und M.E. um eine Ehe handle, die nach der Absicht des Revisionswerbers nur für den Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen worden sei, und mit M.E. nie ein gemeinsames Familienleben bestanden habe. Dies zeige sich an den oben dargestellten „Diskrepanzen und Erinnerungslücken“. Beim Vorliegen einer Aufenthaltsehe handle es sich um einen absoluten Versagungsgrund, sodass eine Abwägung nach Art. 8 EMRK zu entfallen habe.In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, aufgrund des rechtskräftigen Urteils des BG Baden vom 4. Jänner 2022 stehe die Begehung der strafbaren Handlung, nämlich hinsichtlich des Revisionswerbers das Eingehen einer Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin M.E., ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führen zu wollen, im Bewusstsein, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen zu wollen, mit absoluter Wirkung und somit bindend fest. Diese Bindungswirkung bestehe auch gegenüber dem Verwaltungsgericht. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Revisionswerber und M.E. um eine Ehe handle, die nach der Absicht des Revisionswerbers nur für den Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen worden sei, und mit M.E. nie ein gemeinsames Familienleben bestanden habe. Dies zeige sich an den oben dargestellten „Diskrepanzen und Erinnerungslücken“. Beim Vorliegen einer Aufenthaltsehe handle es sich um einen absoluten Versagungsgrund, sodass eine Abwägung nach Artikel 8, EMRK zu entfallen habe.

10       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

11       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

12       Der Revisionswerber bringt in seiner Zulässigkeitsbegründung vor, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts stehe im krassen Widerspruch zu den Erfahrungen des täglichen Lebens. Das Verwaltungsgericht habe sowohl die übereinstimmenden als auch die abweichenden Angaben des Revisionswerbers und der M.E. zu Lasten des Revisionswerbers gewertet. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes seien die Angaben des Revisionswerbers und der M.E. betreffend das Datum des Kennenlernens, den Hochzeitsantrag sowie die Hobbys nur teilweise und nicht gänzlich voneinander abweichend gewesen. Allfällige Divergenzen in den Aussagen des Revisionswerbers und M.E. ließen sich auch damit erklären, dass Frauen im Eheleben aufmerksamer seien und sich einzelne Ereignisse besser merken könnten als Männer. Der Revisionswerber benötige offenbar „Erinnerungsschübe, was womöglich auch mit seinem fortgeschrittenen Alter“ zusammenhänge.

13       Vorauszuschicken ist zunächst Folgendes: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung eines rechtskräftigen inländischen Strafurteils besteht im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde und eines Verwaltungsgerichtes in der Frage, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0288, Rn. 9, mwN). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf diese Bindungswirkung - und somit auf die bindende Feststellung, der Revisionswerber sei die Ehe mit M.E. eingegangen, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen zu wollen, im Bewusstsein, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen zu wollen - hingewiesen.Vorauszuschicken ist zunächst Folgendes: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung eines rechtskräftigen inländischen Strafurteils besteht im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde und eines Verwaltungsgerichtes in der Frage, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche , etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0288, Rn. 9, mwN). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf diese Bindungswirkung - und somit auf die bindende Feststellung, der Revisionswerber sei die Ehe mit M.E. eingegangen, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führen zu wollen, im Bewusstsein, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen zu wollen - hingewiesen.

14       Darüber hinaus ist dem Vorbringen des Revisionswerbers Folgendes entgegenzuhalten: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2022/22/0039, Rn. 21, mwN).Darüber hinaus ist dem Vorbringen des Revisionswerbers Folgendes entgegenzuhalten: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind vergleiche , VwGH 24.5.2022, Ra 2022/22/0039, Rn. 21, mwN).

15       Eine derartige Unvertretbarkeit der vom Verwaltungsgericht - neben dem dargestellten Verweis auf die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils - vorgenommenen Beweiswürdigung vermag der Revisionswerber mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht hat nach eingehender Darstellung der Beweisergebnisse und unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung vom (zu diesem Zeitpunkt im Übrigen erst 43-jährigen) Revisionswerber, von M.E. und den weiteren Zeugen gewonnenen persönlichen Eindrucks, der dargestellten Widersprüche in den Aussagen sowie der Ermittlungsergebnisse der LPD Wien festgestellt, dass zwischen dem Revisionswerber und M.E. kein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK bestehe und die Ehe nur aus dem Grund geschlossen worden sei, dem Revisionswerber einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu verschaffen. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung einzelne der übereinstimmenden Angaben (etwa zum Ort des Kennenlernens, zu weiteren Treffen, zur ersten Liebesnacht, zum Hochzeitsantrag) teilweise als aus einer Vorbereitung nach dem Studium der vorherigen Protokolle resultierend bzw. teilweise als einstudiert erachtet hat.Eine derartige Unvertretbarkeit der vom Verwaltungsgericht - neben dem dargestellten Verweis auf die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils - vorgenommenen Beweiswürdigung vermag der Revisionswerber mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht hat nach eingehender Darstellung der Beweisergebnisse und unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung vom (zu diesem Zeitpunkt im Übrigen erst 43-jährigen) Revisionswerber, von M.E. und den weiteren Zeugen gewonnenen persönlichen Eindrucks, der dargestellten Widersprüche in den Aussagen sowie der Ermittlungsergebnisse der LPD Wien festgestellt, dass zwischen dem Revisionswerber und M.E. kein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK bestehe und die Ehe nur aus dem Grund geschlossen worden sei, dem Revisionswerber einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu verschaffen. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung einzelne der übereinstimmenden Angaben (etwa zum Ort des Kennenlernens, zu weiteren Treffen, zur ersten Liebesnacht, zum Hochzeitsantrag) teilweise als aus einer Vorbereitung nach dem Studium der vorherigen Protokolle resultierend bzw. teilweise als einstudiert erachtet hat.

16       Soweit in der Revision „zur Vermeidung von Wiederholungen auf die unter ‚Revisionsgründe‘ dargelegten Ausführungen verwiesen“ wird, ist schließlich noch anzumerken, dass ein solcher Verweis auf die Revisionsgründe die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen vermag (vgl. etwa VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0181, Rn. 9, mwN).Soweit in der Revision „zur Vermeidung von Wiederholungen auf die unter ‚Revisionsgründe‘ dargelegten Ausführungen verwiesen“ wird, ist schließlich noch anzumerken, dass ein solcher Verweis auf die Revisionsgründe die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen vermag vergleiche , etwa VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0181, Rn. 9, mwN).

17       In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

18       Somit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am 29. Dezember 2022

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220167.L00

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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