TE Vwgh Beschluss 2023/1/2 Ro 2020/08/0009

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Veröffentlicht am 02.01.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §7
B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des Arbeitsmarktservice Jennersdorf in 8380 Jennersdorf, Hauptstraße 27, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2020, W162 2197975-1/10E, betreffend Einstellung des Anspruches auf Notstandshilfe (mitbeteiligte Partei: E E in R), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 6. Dezember 2017 sprach das Arbeitsmarktservice Jennersdorf (AMS) aus, die vom Mitbeteiligten bezogene Notstandshilfe werde gemäß § 7, § 24 Abs. 1 und § 38 AlVG ab 21. November 2017 eingestellt. Der Mitbeteiligte sei einem „Auftrag zur Herstellung einer hinreichenden Mobilität“ nicht nachgekommen und stehe dem Arbeitsmarkt daher nicht zur Verfügung.Mit Bescheid vom 6. Dezember 2017 sprach das Arbeitsmarktservice Jennersdorf (AMS) aus, die vom Mitbeteiligten bezogene Notstandshilfe werde gemäß Paragraph 7,, Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 38, AlVG ab 21. November 2017 eingestellt. Der Mitbeteiligte sei einem „Auftrag zur Herstellung einer hinreichenden Mobilität“ nicht nachgekommen und stehe dem Arbeitsmarkt daher nicht zur Verfügung.

2        Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. März 2018 nicht statt. Das AMS stellte fest, der Mitbeteiligte verfüge über keinen PKW. Von seinem Wohnort aus habe er mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Möglichkeit, durch eine 37 Minuten dauernde Fahrt um 7:51 Uhr nach Fürstenfeld zum Bahnhof zu gelangen; um 15:45 Uhr habe er eine Rückfahrgelegenheit. Dreimal pro Woche verkehre ein Sammeltaxi, das Ziele im Bezirk Jennersdorf anfahre. Auf dem für den Mitbeteiligten in Frage kommenden Arbeitsmarkt würden keine Stellen mit einem Arbeitsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden angeboten, die er mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könnte. Der Mitbeteiligte habe in der ihm vom AMS gesetzten Frist „keine Möglichkeiten organisieren bzw. aufzeigen [können], um ein Mindestausmaß an Mobilität zu gewährleisten“. Da unter Berücksichtigung der konkreten Möglichkeiten des Mitbeteiligten keine Stellen am Arbeitsmarkt verfügbar seien, die die Verfügbarkeitsgrenze übersteigen und dem Verweisungsfeld des § 9 AlVG entsprechen würden, stehe der Mitbeteiligte der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung.Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. März 2018 nicht statt. Das AMS stellte fest, der Mitbeteiligte verfüge über keinen PKW. Von seinem Wohnort aus habe er mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Möglichkeit, durch eine 37 Minuten dauernde Fahrt um 7:51 Uhr nach Fürstenfeld zum Bahnhof zu gelangen; um 15:45 Uhr habe er eine Rückfahrgelegenheit. Dreimal pro Woche verkehre ein Sammeltaxi, das Ziele im Bezirk Jennersdorf anfahre. Auf dem für den Mitbeteiligten in Frage kommenden Arbeitsmarkt würden keine Stellen mit einem Arbeitsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden angeboten, die er mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könnte. Der Mitbeteiligte habe in der ihm vom AMS gesetzten Frist „keine Möglichkeiten organisieren bzw. aufzeigen [können], um ein Mindestausmaß an Mobilität zu gewährleisten“. Da unter Berücksichtigung der konkreten Möglichkeiten des Mitbeteiligten keine Stellen am Arbeitsmarkt verfügbar seien, die die Verfügbarkeitsgrenze übersteigen und dem Verweisungsfeld des Paragraph 9, AlVG entsprechen würden, stehe der Mitbeteiligte der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung.

3        Nach der Stellung eines Vorlageantrages durch den Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis statt und behob die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos.

4        Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, der Mitbeteiligte habe seinen Wohnort nicht mutwillig gewählt, um sich Arbeitsmöglichkeiten zu entziehen, sondern wohne aus nachvollziehbaren familiären und finanziellen Gründen bereits seit 1994 durchgehend in seinem ehemaligen Elternhaus, das inzwischen seinem Bruder gehöre. Der Mitbeteiligte halte sich für eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechende zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung bereit. Es hätten sich keinerlei zeitliche oder örtliche Einschränkungen ergeben, insbesondere lägen keine Betreuungspflichten vor. Mangelnde Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 7 AlVG könne sich nur aus Umständen ergeben, die die Annahme zuließen, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden Beschäftigung, sondern an anderen Zielen vorwiegend interessiert sei, bzw. aus rechtlichen oder faktischen Bindungen, die es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erwarten ließen, dass daneben noch eine Tätigkeit unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen zeitlichen Bedingungen ausgeübt werden könne. Was den Mitbeteiligten betreffe, hätten sich keinerlei Umstände ergeben, dass er nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an anderen Zielen interessiert wäre. Die Tatsache, dass dem Mitbeteiligten kein Kraftfahrzeug zur Verfügung stehe, könne nicht zur Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges mangels Verfügbarkeit führen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dem Mitbeteiligten im Rahmen der Zumutbarkeitskriterien keinerlei Stellen zugewiesen werden könnten. Dem AMS sei es unbenommen, den Mitbeteiligten, den keine Betreuungspflichten träfen, bundesweit (allenfalls mit Unterkunftsmöglichkeiten) auf Stellen zu verweisen. Es sei diesbezüglich auch darauf hinzuweisen, dass der Mitbeteiligte laut gegenständlicher Betreuungsvereinbarung mit Hilfe des AMS eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter, „Hausbursch“ oder Staplerfahrer suche und nicht nachvollzogen werden könne, wieso dem Mitbeteiligten keinerlei Stellen im Rahmen der Zumutbarkeitskriterien zugeteilt werden können sollten.Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, der Mitbeteiligte habe seinen Wohnort nicht mutwillig gewählt, um sich Arbeitsmöglichkeiten zu entziehen, sondern wohne aus nachvollziehbaren familiären und finanziellen Gründen bereits seit 1994 durchgehend in seinem ehemaligen Elternhaus, das inzwischen seinem Bruder gehöre. Der Mitbeteiligte halte sich für eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechende zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung bereit. Es hätten sich keinerlei zeitliche oder örtliche Einschränkungen ergeben, insbesondere lägen keine Betreuungspflichten vor. Mangelnde Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 7, AlVG könne sich nur aus Umständen ergeben, die die Annahme zuließen, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden Beschäftigung, sondern an anderen Zielen vorwiegend interessiert sei, bzw. aus rechtlichen oder faktischen Bindungen, die es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erwarten ließen, dass daneben noch eine Tätigkeit unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen zeitlichen Bedingungen ausgeübt werden könne. Was den Mitbeteiligten betreffe, hätten sich keinerlei Umstände ergeben, dass er nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an anderen Zielen interessiert wäre. Die Tatsache, dass dem Mitbeteiligten kein Kraftfahrzeug zur Verfügung stehe, könne nicht zur Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges mangels Verfügbarkeit führen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dem Mitbeteiligten im Rahmen der Zumutbarkeitskriterien keinerlei Stellen zugewiesen werden könnten. Dem AMS sei es unbenommen, den Mitbeteiligten, den keine Betreuungspflichten träfen, bundesweit (allenfalls mit Unterkunftsmöglichkeiten) auf Stellen zu verweisen. Es sei diesbezüglich auch darauf hinzuweisen, dass der Mitbeteiligte laut gegenständlicher Betreuungsvereinbarung mit Hilfe des AMS eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter, „Hausbursch“ oder Staplerfahrer suche und nicht nachvollzogen werden könne, wieso dem Mitbeteiligten keinerlei Stellen im Rahmen der Zumutbarkeitskriterien zugeteilt werden können sollten.

5        Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Thematik ‚mangelnde Mobilität‘ und Verfügbarkeit zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 AlVG“ fehle.Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Thematik ‚mangelnde Mobilität‘ und Verfügbarkeit zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 3, AlVG“ fehle.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9        Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (vgl. VwGH 23.9.2021, Ro 2020/08/0003, mwN).Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen vergleiche , VwGH 23.9.2021, Ro 2020/08/0003, mwN).

10       Das AMS verweist zur Zulässigkeit der Revision ausschließlich auf die diesbezügliche Begründung des Bundesverwaltungsgerichts.

11       Das Bundesverwaltungsgericht warf allerdings in seiner oben wiedergegebenen Zulassungsbegründung, indem es lediglich pauschal die „Thematik ‚mangelnde Mobilität‘“ ansprach und nur unspezifische Bezüge zu (Teilen des) § 7 AlVG herstellte, keine konkrete Rechtsfrage auf, die der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet habe. Fallbezogen ist auch nicht zu sehen, dass sich die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nicht innerhalb der durch die bereits vorhandene Rechtsprechung vorgegebenen Leitlinien bewegte, wurde doch tragend darauf abgestellt, dass der Mitbeteiligte bundesweit auf Stellen mit Unterkunftsmöglichkeiten verwiesen werden könne, sodass es auf die Erreichbarkeit von Arbeitsplätzen von seinem Wohnort aus gar nicht entscheidend ankam. Das AMS tritt der bundesweiten Vermittlungsmöglichkeit in der Revision zwar mit dem Argument entgegen, dass es sich bei Stellen mit angebotener Unterkunftsmöglichkeit „fast ausschließlich um Stellen in der Gastronomie bzw. Tourismus“ handle und dass die Heranziehung allein dieses Kriteriums dazu führen würde, dass arbeitslose Personen mit Berufs- und Entgeltschutz gemäß § 9 Abs. 3 AlVG erst im Notstandshilfebezug für den Arbeitsmarkt verfügbar wären; der Mitbeteiligte steht aber ohnedies bereits im Notstandshilfebezug und ist laut der auch vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführten Betreuungsvereinbarung u.a. für Tätigkeiten als Hilfsarbeiter oder „Hausbursch“ vermittelbar, sodass Einsatzmöglichkeiten im Tourismus in Betracht kommen dürften.Das Bundesverwaltungsgericht warf allerdings in seiner oben wiedergegebenen Zulassungsbegründung, indem es lediglich pauschal die „Thematik ‚mangelnde Mobilität‘“ ansprach und nur unspezifische Bezüge zu (Teilen des) Paragraph 7, AlVG herstellte, keine konkrete Rechtsfrage auf, die der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet habe. Fallbezogen ist auch nicht zu sehen, dass sich die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nicht innerhalb der durch die bereits vorhandene Rechtsprechung vorgegebenen Leitlinien bewegte, wurde doch tragend darauf abgestellt, dass der Mitbeteiligte bundesweit auf Stellen mit Unterkunftsmöglichkeiten verwiesen werden könne, sodass es auf die Erreichbarkeit von Arbeitsplätzen von seinem Wohnort aus gar nicht entscheidend ankam. Das AMS tritt der bundesweiten Vermittlungsmöglichkeit in der Revision zwar mit dem Argument entgegen, dass es sich bei Stellen mit angebotener Unterkunftsmöglichkeit „fast ausschließlich um Stellen in der Gastronomie bzw. Tourismus“ handle und dass die Heranziehung allein dieses Kriteriums dazu führen würde, dass arbeitslose Personen mit Berufs- und Entgeltschutz gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AlVG erst im Notstandshilfebezug für den Arbeitsmarkt verfügbar wären; der Mitbeteiligte steht aber ohnedies bereits im Notstandshilfebezug und ist laut der auch vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführten Betreuungsvereinbarung u.a. für Tätigkeiten als Hilfsarbeiter oder „Hausbursch“ vermittelbar, sodass Einsatzmöglichkeiten im Tourismus in Betracht kommen dürften.

12       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 2. Jänner 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020080009.J00

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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