TE Vwgh Beschluss 2023/1/9 Ra 2022/04/0156

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Veröffentlicht am 09.01.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der G GmbH in D, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17. Oktober 2022, Zl. LVwG-2021/33/0922-7, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 2021 wurde gegenüber der Revisionswerberin ausgesprochen, dass der Betrieb des von ihr betriebenen Verteilernetzes gemäß § 58 Abs. 2 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 (TEG 2012) untersagt werde (Spruchteil A). Ferner wurde der Revisionswerberin mit diesem Bescheid gemäß § 57 TEG 2012 die Konzession zum Betrieb dieses Verteilernetzes entzogen (Spruchteil B) und eine dritte Partei zur dauernden Übernahme des Systems/Verteilernetzes verpflichtet (Spruchteil C).1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 2021 wurde gegenüber der Revisionswerberin ausgesprochen, dass der Betrieb des von ihr betriebenen Verteilernetzes gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 (TEG 2012) untersagt werde (Spruchteil A). Ferner wurde der Revisionswerberin mit diesem Bescheid gemäß Paragraph 57, TEG 2012 die Konzession zum Betrieb dieses Verteilernetzes entzogen (Spruchteil B) und eine dritte Partei zur dauernden Übernahme des Systems/Verteilernetzes verpflichtet (Spruchteil C).

2        2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid ab. Zusammengefasst stützte das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis auf die Feststellungen, dass die Revisionswerberin seit dem Jahr 2016 von der E-Control wiederholt zur Vorlage von Unterlagen und zur Bekanntgabe von bestimmten Daten aufgefordert worden sei. Insbesondere sei gefordert worden, dass das Konzessionsgebiet mitgeteilt würde, sowie dass ein Firmenbuchauszug, eine Liste der Stromabnehmer und ein Netzzustandsbericht beigebracht würden. Nach zahlreichen Fristerstreckungen sei dem Auftrag betreffend die Vorlage einer Liste der Stromabnehmer nach wie vor nicht entsprochen worden. Feststellungen zum konkreten Zustand des Netzes könnten nicht getroffen werden. Der Zustand der Installationsanlagen zu den einzelnen Gebäuden sei gänzlich unbekannt.

3        In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig sei, könne die Landesregierung ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Systembetreibers ganz oder teilweise heranziehen; wenn die hindernden Umstände derart seien, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Systembetreibers nicht zu erwarten seien, so sei diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Aufbringung von Elektrizität ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur dauernden Übernahme des Systems zu verpflichten (Verweis auf § 58 Abs. 2 TEG 2012). Eine Konzession nach dem TEG sei gemäß § 57 Abs. 2 lit b zu entziehen, wenn der Konzessionsinhaber seinen Pflichten nicht nachkomme und ihm der Betrieb nach § 58 Abs. 2 zweiter Satz gänzlich untersagt worden sei. Aus den Feststellungen folge fallbezogen, dass die belangte Behörde jedenfalls Grund zur Annahme gehabt habe, dass die Revisionswerberin ihren Pflichten nicht nachgekommen sei. Die E-Control und die belangte Behörde hätten über Jahre hinweg versucht, von der Revisionswerberin Unterlagen zum Beleg eines ordnungsgemäßen Betriebs und der gegebenen Sicherheit des Netzes zu erhalten. Die Revisionswerberin habe diese Unterlagen nach wie vor nicht beigebracht. Auch bestünden Zweifel an der rechtlich korrekten Führung der Anlage, zumal keine vollständige Liste der Stromabnehmer bzw. keine vollständige Darstellung des Konzessionsgebietes beigebracht werden könne. Die Untersagung des Betriebs und die Entziehung der Konzession seien vor diesem Hintergrund zurecht erfolgt.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig sei, könne die Landesregierung ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Systembetreibers ganz oder teilweise heranziehen; wenn die hindernden Umstände derart seien, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Systembetreibers nicht zu erwarten seien, so sei diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Aufbringung von Elektrizität ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur dauernden Übernahme des Systems zu verpflichten (Verweis auf Paragraph 58, Absatz 2, TEG 2012). Eine Konzession nach dem TEG sei gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Litera b, zu entziehen, wenn der Konzessionsinhaber seinen Pflichten nicht nachkomme und ihm der Betrieb nach Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Satz gänzlich untersagt worden sei. Aus den Feststellungen folge fallbezogen, dass die belangte Behörde jedenfalls Grund zur Annahme gehabt habe, dass die Revisionswerberin ihren Pflichten nicht nachgekommen sei. Die E-Control und die belangte Behörde hätten über Jahre hinweg versucht, von der Revisionswerberin Unterlagen zum Beleg eines ordnungsgemäßen Betriebs und der gegebenen Sicherheit des Netzes zu erhalten. Die Revisionswerberin habe diese Unterlagen nach wie vor nicht beigebracht. Auch bestünden Zweifel an der rechtlich korrekten Führung der Anlage, zumal keine vollständige Liste der Stromabnehmer bzw. keine vollständige Darstellung des Konzessionsgebietes beigebracht werden könne. Die Untersagung des Betriebs und die Entziehung der Konzession seien vor diesem Hintergrund zurecht erfolgt.

4        3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.

5        4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8        4.1. Die Revision macht zur Begründung der Zulässigkeit geltend, einer Entziehung gemäß § 57 Abs. 2 TEG 2012 habe eine nachweisliche Androhung der Entziehung im Sinne des Abs. 3 dieser Bestimmung voranzugehen. Zu der Frage der Form dieser Androhung fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.4.1. Die Revision macht zur Begründung der Zulässigkeit geltend, einer Entziehung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, TEG 2012 habe eine nachweisliche Androhung der Entziehung im Sinne des Absatz 3, dieser Bestimmung voranzugehen. Zu der Frage der Form dieser Androhung fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.

9        Die Revision übersieht in diesem Zusammenhang, dass fallbezogen die Entziehung nicht gemäß § 57 Abs. 2 TEG 2012 erfolgte, sondern vielmehr - wie aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses hervorgeht - gemäß § 57 Abs. 1 lit. b TEG 2012, wonach die Konzession zu entziehen ist, wenn der Konzessionsinhaber seinen Pflichten nicht nachkommt und ihm der Betrieb nach § 58 Abs. 2 zweiter Satz gänzlich untersagt wurde. Eine derartige Untersagung ist mit dem vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid erfolgt.Die Revision übersieht in diesem Zusammenhang, dass fallbezogen die Entziehung nicht gemäß Paragraph 57, Absatz 2, TEG 2012 erfolgte, sondern vielmehr - wie aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses hervorgeht - gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera b, TEG 2012, wonach die Konzession zu entziehen ist, wenn der Konzessionsinhaber seinen Pflichten nicht nachkommt und ihm der Betrieb nach Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Satz gänzlich untersagt wurde. Eine derartige Untersagung ist mit dem vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid erfolgt.

10       Die von der Revision zu den Voraussetzungen der Entziehung gemäß § 57 Abs. 2 TEG 2012 sind für die vorliegende Entscheidung nicht von Relevanz, weshalb die Zulässigkeit der Revision auf dieses Vorbringen nicht gestützt werden kann.Die von der Revision zu den Voraussetzungen der Entziehung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, TEG 2012 sind für die vorliegende Entscheidung nicht von Relevanz, weshalb die Zulässigkeit der Revision auf dieses Vorbringen nicht gestützt werden kann.

11       Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. für viele etwa VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040, Rn. 15; bzw. jüngst VwGH 4.5.2020, Ra 2019/04/0145, Rn. 17, jeweils mwN). Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Im Fall einer unterbliebenen (bzw. auch unzureichenden) Vernehmung hat der Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen konkret das Beweisthema, für das die Vernehmung von Bedeutung ist, darzulegen bzw. welche anderen Feststellungen auf Grund der unterbliebenen Vernehmung zu treffen gewesen wären (vgl. etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0074, mwN).Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , für viele etwa VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040, Rn. 15; bzw. jüngst VwGH 4.5.2020, Ra 2019/04/0145, Rn. 17, jeweils mwN). Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Im Fall einer unterbliebenen (bzw. auch unzureichenden) Vernehmung hat der Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen konkret das Beweisthema, für das die Vernehmung von Bedeutung ist, darzulegen bzw. welche anderen Feststellungen auf Grund der unterbliebenen Vernehmung zu treffen gewesen wären vergleiche , etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0074, mwN).

12       Insofern die Revision auf die Unterlassung der Einvernahme der beantragten Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung verweist und diesbezüglich einen Verfahrensmangel rügt, ist dem vor diesem rechtlichen Hintergrund zu entgegnen, dass die Revision nicht darstellt, welche konkreten Tatsachenfeststellungen, die in rechtlicher Hinsicht zu einem für sie günstigeren Ergebnis hätten führen können, durch die Einvernahme der Zeugen erwiesen hätten werden können. Die bloßen Vorbringen, die Zeugenaussagen hätten ergeben, die von der Revisionswerberin betriebene Anlage befinde sich in einem Zustand, der eine Gefahr für Leib und Leben ausschließe, bzw. es habe sich seit Erteilung der Konzession keine Änderungen betreffend das Konzessionsgebiet ergeben, zeigen nämlich jeweils die Beurteilung eines Sachverhalts auf. Sie stellen aber jeweils keine für eine rechtlichen Beurteilung maßgebliche Tatsache dar, die in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren zu Gunsten der Revisionswerberin hervorkommen hätte können. Insofern zeigt die Revision die Relevanz der vorgebrachten Verfahrensmängel nicht auf.

13       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Jänner 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040156.L00

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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