TE Vwgh Beschluss 2023/1/9 Ra 2019/04/0024

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Veröffentlicht am 09.01.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1) R S und 2) E S, beide in A und beide vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 10. September 2018, Zl. 405-2/115/1/7-2018, betreffend elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung sowie Einräumung einer Dienstbarkeit nach dem Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung; mitbeteiligte Partei: S GmbH in S), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit Bescheid vom 14. Februar 2018 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen die elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für eine Niederspannungsleitung in der Gemeinde A (Spruchteil A). Zudem wurde der mitbeteiligten Partei zwecks Errichtung, Betrieb und Sicherung des dauernden Bestandes der Leitungsanlage eine Dienstbarkeit zulasten des im Eigentum der revisionswerbenden Parteien stehenden Grundstückes 347/1, KG A, eingeräumt (Spruchteil B). Schließlich setzte die belangte Behörde eine näher bezeichnete Entschädigung für die Einräumung der Dienstbarkeit fest und verpflichtete die mitbeteiligte Partei, den festgesetzten Entschädigungsbetrag binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides an die Grundeigentümer (revisionswerbenden Parteien) zu leisten (Spruchteil C).

2        2.1. Die gegen die Spruchteile A und B dieses Bescheides erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. September 2018 als unbegründet ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.

3        2.2. In der Begründung hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die beantragte Leitungsanlage zweifelsfrei im öffentlichen Interesse der Stromversorgung eines näher bezeichneten Objektes liege, weshalb zu prüfen sei, ob diesem öffentlichen Interesse andere (subjektive) öffentliche Interessen - nämlich jene der revisionswerbenden Parteien an einer Trassenführung, die weniger in ihre Rechte eingreift - entgegenstehen.

4        Die revisionswerbenden Parteien hätten Alternativtrassen vorgeschlagen. Die belangte Behörde habe sich insoweit ausreichend mit diesen Vorschlägen auseinandergesetzt, als sie diese von der mitbeteiligten Partei planlich habe darstellen lassen und eine Kostenschätzung für die Errichtung der jeweiligen Trassen eingeholt habe. Die Trassen seien vom elektrotechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich des Standes der Technik in Bezug auf Eignung, Zuverlässigkeit und Versorgungssicherheit beurteilt worden. Der bautechnische Amtssachverständige habe die ermittelten Kosten auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit geprüft und einander gegenübergestellt.

5        Schon die planliche Darstellung der vorgeschlagenen und geprüften Alternativtrassen zeige, dass die Trassenvarianten 2 bis 5 deutlich länger seien und sich demnach auch als erheblich teurer erweisen würden. Die zur Bewilligung beantragte Variante 1 weise eine Länge von 23 m und Errichtungskosten von EUR 1.537,-- auf, während die von den revisionswerbenden Parteien vorgeschlagenen Alternativvarianten zwischen 35 m und 82 m lang seien und deren Errichtungskosten zwischen EUR 4.746,-- und EUR 8.242,-- betragen würden. Zudem habe der elektrotechnische Sachverständige festgestellt, dass eine längere Leitung höhere Leitungsverluste durch höheren Leitungswiderstand bewirke, weshalb eine kürzere Variante auch geringere Verluste im Betrieb aufweise. Eine größere Grundinanspruchnahme, größere Leitungslängen, höhere Übertragungsverluste oder höhere Baukosten stellten - wenn diesen Nachteilen keine im öffentlichen Interesse liegenden Vorteile gegenüberstehen - Gründe dafür dar, die eingereichte Trasse entgegen der Wünsche betroffener Grundeigentümer beizubehalten.

6        Die auf der Grundlage sachverständiger Ermittlungen dargestellten erheblichen Mehrkosten der Alternativtrassen würden somit eindeutig für die Wahl der beantragten Variante 1 sprechen. Die revisionswerbenden Parteien vermochten mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht darzutun, dass kein öffentliches Interesse daran bestehe, die geplante Leitung in der ihre Grundstücke berührenden Weise auszuführen.

7        Dem Beschwerdevorbringen, wonach eine Freileitungstrasse nicht geprüft worden sei, hielt das Verwaltungsgericht entgegen, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall nur hätte beurteilen müssen, ob das beantragte Projekt (also das Erdkabel in der konkret festgelegten Trassenführung) im öffentlichen Interesse bewilligungsfähig sei oder nicht. Da eine bewilligungsfähige Erdverkabelung beantragt worden sei, hätten die revisionswerbenden Parteien keinen Anspruch auf Ausführung der gegenständlichen Leitung als Freileitung. Zudem sei von den revisionswerbenden Parteien (als betroffene Grundeigentümer) keine konkret dargestellte Freileitungstrasse als Alternativtrasse vorgeschlagen worden. Ebenso hätten sie nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, warum die Überspannung ihres Grundstückes durch eine Freileitung anstatt der beantragten Verkabelung oder die Errichtung von Masten einen geringeren Eingriff in ihre Rechte darstellen würde.

8        Auch die Behauptung, bei der Kostenschätzung sei die mögliche Miterschließung anschließender Grundstücke nicht berücksichtigt worden, treffe nicht zu. Dies gelte - so das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung - auch für die behauptete Nichtberücksichtigung von Entschädigungszahlungen. Die Beurteilung der Entschädigungshöhe sei nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens, in dem nur eine Abwägung öffentlicher Interessen vorgenommen werde. Eine Verpflichtung der Behörde, bereits im Bewilligungsverfahren für sämtliche Alternativtrassen ein Gutachten eines beeideten Sachverständigen zur Höhe der Entschädigung einer allfälligen Grundinanspruchnahme einzuholen, würde die Ermittlungspflichten im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Abwägung öffentlicher Interessen bei Weitem überspannen.

9        Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die von den revisionswerbenden Parteien im Ergebnis behauptete Berechtigung der mitbeteiligten Partei, die verfahrensgegenständliche Kabeltrasse auf dem Grundstück 347/8, KG A, ohne Entschädigung für die Grundinanspruchnahme zu verlegen, beim derzeitigen Ermittlungsstand gar nicht erwiesen sei. Die Eigentümer dieses Grundstückes als Netzkunden der mitbeteiligten Partei nach den allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu deren Verteilernetz nur dann verpflichtet seien, die Fortleitung elektrischer Energie und die Herstellung des Netzanschlusses anderer Netzkunden über ihre Grundstücke ohne Anspruch auf eine angemessene Entschädigung zu gestatten, wenn Netzanlagen nach Art und Umfang zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Netzkunden führen. Eine solche unter anderem dann vor, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke des Netzkunden nach Art und Umfang im Missverhältnis zu der von Grundstücken anderer Netzkunden des Netzbetreibers m selben örtlichen Niederspannungsnetz stünde. Vor diesem Hintergrund würde die Inanspruchnahme des Grundstückes 347/8, KG A, auf Grund der Beschaffenheit (kompakter verbauter Garten, Erforderlichkeit der Entfernung und Wiederherstellung einer Hecke, einer Terrasse und einer Gartendusche bei Ausführung der Alternativtrasse) im Vergleich zur Inanspruchnahme des Grundstückes 347/1, KG A, auf dem eine Verlegung der Trasse auf einer Wiese entlang der Grundstücksgrenze erfolgen könne, eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen. Somit komme eine entschädigungslose Beanspruchung des Grundstückes 347/8, KG A, in Ansehung der erforderlichen Arbeiten wohl nicht in Betracht.

10       Das Vorbringen, wonach die Varianten 2 und 5 zumindest teilweise auf dem Grundstück 347/9 (Privatstraße) verlaufen würden, auf dem zugunsten der Eigentümer des gegenständlich zu versorgenden Grundstückes 347/7 eine Dienstbarkeit eingeräumt worden sei, gehe ebenso ins Leere. Die Dienstbarkeit bestehe nämlich nicht zugunsten der mitbeteiligten Partei, die im gegenständlichen Verfahren aber Projektwerberin sei. Dazu komme, dass die Trassen der Alternativvarianten 2 und 5 deutlich länger seien als die Trasse der Variante 1 und schon die Errichtungskosten dieser Trassenvarianten jeweils deutlich höher seien als die Summe aus Errichtungskosten und Entschädigungsleistung für die bewilligte Variante 1.

11       3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

12       4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13       Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

14       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

15       5.1. In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei im angefochtenen Erkenntnis gravierend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es seine Pflicht zur Rechtsfindung, die die Pflicht zur sachgerechten Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen einschließe, nicht eingehalten habe. Trotz des ausführlichen Vorbringens der revisionswerbenden Parteien bezüglich der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, dass „ein Eigentumseingriff nur dann anzunehmen ist, wenn es unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken“, habe sich das Verwaltungsgericht nicht damit auseinandergesetzt. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei (auch) schon deshalb unvertretbar, weil sie § 64 Salzburger Elektrizitätsgesetz 1989 widerspreche. Nach dieser Bestimmung sei die Enteignung nur zulässig, sofern durch die Einräumung von Leitungsrechten ein aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten der Verlegung (Errichtung oder Umlegung) gebotener dauernder Bestand einer Leitungsanlage an einem bestimmten Ort nicht sichergestellt werden könne. Keine dieser beiden Voraussetzungen liege vor. Die revisionswerbenden Parteien hätten dargelegt, dass keine zwingenden technischen Gründe vorlägen. Tatsache sei, dass zugunsten des Grundstückes 347/7 ein Leitungsrecht entlang des Grundstückes 347/9 eingeräumt worden sei und daher genau derselbe Zweck ohne Enteignung der revisionswerbenden Parteien erreicht werden könne. Dadurch wären nicht mehr Kosten verbunden und bestünden auch keine anderen zwingenden technischen Gründe.5.1. In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei im angefochtenen Erkenntnis gravierend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es seine Pflicht zur Rechtsfindung, die die Pflicht zur sachgerechten Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen einschließe, nicht eingehalten habe. Trotz des ausführlichen Vorbringens der revisionswerbenden Parteien bezüglich der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, dass „ein Eigentumseingriff nur dann anzunehmen ist, wenn es unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken“, habe sich das Verwaltungsgericht nicht damit auseinandergesetzt. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei (auch) schon deshalb unvertretbar, weil sie Paragraph 64, Salzburger Elektrizitätsgesetz 1989 widerspreche. Nach dieser Bestimmung sei die Enteignung nur zulässig, sofern durch die Einräumung von Leitungsrechten ein aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten der Verlegung (Errichtung oder Umlegung) gebotener dauernder Bestand einer Leitungsanlage an einem bestimmten Ort nicht sichergestellt werden könne. Keine dieser beiden Voraussetzungen liege vor. Die revisionswerbenden Parteien hätten dargelegt, dass keine zwingenden technischen Gründe vorlägen. Tatsache sei, dass zugunsten des Grundstückes 347/7 ein Leitungsrecht entlang des Grundstückes 347/9 eingeräumt worden sei und daher genau derselbe Zweck ohne Enteignung der revisionswerbenden Parteien erreicht werden könne. Dadurch wären nicht mehr Kosten verbunden und bestünden auch keine anderen zwingenden technischen Gründe.

16       Das Verwaltungsgericht habe sich mit den Einwänden der revisionswerbenden Partei nicht auseinandergesetzt und die grundsätzliche Notwendigkeit der zwangsweisen Einräumung der Dienstbarkeitsrechte bejaht sowie die aufgezeigten Alternativen mit dem Argument der unverhältnismäßigen Kosten verneint.

17       5.2. Mit der von der Revision gerügten Abweichung von der hg. Rechtsprechung wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht sei - so das Vorbringen - der Verpflichtung, sich sachgerecht mit dem Parteivorbringen auseinanderzusetzen, nicht nachgekommen.

18       Dem ist entgegenzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht - wie oben zusammengefasst dargestellt - sehr wohl mit den Einwendungen der revisionswerbenden Parteien beschäftigt hat. Das Verwaltungsgericht prüfte - gestützt auf Gutachten von Sachverständigen - fünf Trassenvarianten. Es ging dabei (in Zusammenhang mit den Varianten 2 und 5) auch auf die - vom Zulässigkeitsvorbringen ins Treffen geführte - am Grundstück 347/9 bereits bestehende Dienstbarkeit ein. Das Verwaltungsgericht führte näher aus, warum dieser Umstand im gegenständlichen Bewilligungsverfahren zu keinem anderen Ergebnis führe (siehe oben Rn. 9).

19       Die Revision vermag daher mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich im vorliegenden Fall nicht (sachgerecht) mit dem Parteivorbringen auseinandergesetzt, kein Abweichen von der hg. Rechtsprechung aufzuzeigen.

20       6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Jänner 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019040024.L00

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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