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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkBeachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der S Privatstiftung in S, 2. der S K und 3. der Mag. A F, beide in G, alle vertreten durch Dr. Werner Stegmüller, Dr. Klaus Kollmann, Dr. Christoph Zauhar und Mag. Viktoria Meyer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Reitschulgasse 1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20. Juni 2022, LVwG 50.37-3052/2021-4, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; mitbeteiligte Partei: D Projektgesellschaft mbH, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 13. September 2021, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit sechs Wohneinheiten samt einer Garage, die Errichtung von Stützmauern und die Durchführung von Geländeveränderungen auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt worden war, zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 13. September 2021, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit sechs Wohneinheiten samt einer Garage, die Errichtung von Stützmauern und die Durchführung von Geländeveränderungen auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt worden war, zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass sich die von der drittrevisionswerbenden Partei erhobene Einwendung betreffend eine Gefährdung in Form von Hangrutschungen auf Grund von problematischen Untergrundverhältnissen des Baugrundstückes ausschließlich auf die Bauphase bezogen habe und Fragen der Ausführung des Bauvorhabens nicht von den Nachbarrechten im Sinn des § 26 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) umfasst seien. Auch mit dem von den erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen, wonach die von der mitbeteiligten Partei geplanten Geländeveränderungen zu einer Gefährdung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarn führten, werde kein Nachbarrecht im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 5 Stmk. BauG begründet, insbesondere nicht im Zusammenhang mit § 88 Stmk. BauG oder § 57 Abs. 2 Stmk. BauG, weil sich die Einwendungen weder auf eine mit den projektierten Geländeveränderungen verbundene Änderung der Abflussverhältnisse noch auf Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern bezogen hätten. Die Einwendung von befürchteten Hangrutschungen und damit verbundener Gefährdungen auf Grund problematischer Untergrundverhältnisse betreffe die Bauplatzeignung, hinsichtlich welcher dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht zukomme.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass sich die von der drittrevisionswerbenden Partei erhobene Einwendung betreffend eine Gefährdung in Form von Hangrutschungen auf Grund von problematischen Untergrundverhältnissen des Baugrundstückes ausschließlich auf die Bauphase bezogen habe und Fragen der Ausführung des Bauvorhabens nicht von den Nachbarrechten im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) umfasst seien. Auch mit dem von den erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen, wonach die von der mitbeteiligten Partei geplanten Geländeveränderungen zu einer Gefährdung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarn führten, werde kein Nachbarrecht im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, Stmk. BauG begründet, insbesondere nicht im Zusammenhang mit Paragraph 88, Stmk. BauG oder Paragraph 57, Absatz 2, Stmk. BauG, weil sich die Einwendungen weder auf eine mit den projektierten Geländeveränderungen verbundene Änderung der Abflussverhältnisse noch auf Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern bezogen hätten. Die Einwendung von befürchteten Hangrutschungen und damit verbundener Gefährdungen auf Grund problematischer Untergrundverhältnisse betreffe die Bauplatzeignung, hinsichtlich welcher dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht zukomme.
6 Die von der drittrevisionswerbenden Partei erhobenen Einwendungen betreffend die Emissionsbelastung durch die Zu- und Abfahrt zur Baustelle auf dem Weggrundstück R. Weg bezögen sich ausschließlich auf die Bauphase. Auch das von den erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen betreffe ausschließlich Fragen der Bauausführung. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass der R. Weg nicht zum Bauvorhaben zähle und sohin auch nicht projekt- bzw. beschwerdegegenständlich sei. Den Nachbarn stehe in Bezug auf den Zufahrtsweg kein Nachbarrecht im Sinn des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG zu. Der Nachbar besitze auch keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen auf Grund eines Bauvorhabens nicht änderten.Die von der drittrevisionswerbenden Partei erhobenen Einwendungen betreffend die Emissionsbelastung durch die Zu- und Abfahrt zur Baustelle auf dem Weggrundstück R. Weg bezögen sich ausschließlich auf die Bauphase. Auch das von den erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen betreffe ausschließlich Fragen der Bauausführung. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass der R. Weg nicht zum Bauvorhaben zähle und sohin auch nicht projekt- bzw. beschwerdegegenständlich sei. Den Nachbarn stehe in Bezug auf den Zufahrtsweg kein Nachbarrecht im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG zu. Der Nachbar besitze auch keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen auf Grund eines Bauvorhabens nicht änderten.
7 Weiters hätten die revisionswerbenden Parteien im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nicht rechtzeitig Einwendungen im Zusammenhang mit der Bebauungsdichte des gegenständlichen Bauvorhabens vorgebracht, weshalb diese insoweit präkludiert seien und daher ihre Parteistellung verloren hätten. Abgesehen davon räume § 26 Abs. 1 Stmk. BauG den Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Dichte ein.Weiters hätten die revisionswerbenden Parteien im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nicht rechtzeitig Einwendungen im Zusammenhang mit der Bebauungsdichte des gegenständlichen Bauvorhabens vorgebracht, weshalb diese insoweit präkludiert seien und daher ihre Parteistellung verloren hätten. Abgesehen davon räume Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG den Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Dichte ein.
8 Die revisionswerbenden Parteien bringen in der Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, das Verfahren sei von der Rechtsfrage abhängig, ob Nachbarn hinsichtlich der Gefährdung ihres Eigentums in Form von Hangrutschungen Nachbarrechte im Sinn des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG zukommen, ob sie einen Rechtsanspruch darauf haben, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf privaten Verkehrsflächen im Rahmen eines Bauvorhabens nicht ändern, ob Nachbarn, denen eine Servitut am Zufahrtsweg eingeräumt sei, „ein Nachbarrecht auf die Einwirkungen desselben zukommt“, ob ein unter der gleichen gesellschaftsrechtlichen Kontrolle wie der Eigentümer des Bauareals stehender Zufahrtsweg, der direkt an das Bauareal angrenze, als einheitliches Bauareal und demnach „wie das Bauvorhaben selbst als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründend wirkt“ und ob Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Verwirklichung eines gesetzmäßigen Bauvorhabens zukommt.Die revisionswerbenden Parteien bringen in der Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, das Verfahren sei von der Rechtsfrage abhängig, ob Nachbarn hinsichtlich der Gefährdung ihres Eigentums in Form von Hangrutschungen Nachbarrechte im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG zukommen, ob sie einen Rechtsanspruch darauf haben, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf privaten Verkehrsflächen im Rahmen eines Bauvorhabens nicht ändern, ob Nachbarn, denen eine Servitut am Zufahrtsweg eingeräumt sei, „ein Nachbarrecht auf die Einwirkungen desselben zukommt“, ob ein unter der gleichen gesellschaftsrechtlichen Kontrolle wie der Eigentümer des Bauareals stehender Zufahrtsweg, der direkt an das Bauareal angrenze, als einheitliches Bauareal und demnach „wie das Bauvorhaben selbst als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründend wirkt“ und ob Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Verwirklichung eines gesetzmäßigen Bauvorhabens zukommt.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukäme.
9 Zu der von ihnen geltend gemachten Gefährdung durch potenzielle Hangrutschungen verweisen die revisionswerbenden Parteien auf die hg. Judikatur, wonach dem Nachbarn dann ein Mitspracherecht zukomme, wenn vom zu bebauenden Grundstück auf Grund der dort gegebenen Umstände eine Gefahr oder Rückwirkung auf das Grundstück oder das Eigentum des Nachbarn ausgehen könne (Hinweis auf VwGH 24.2.2000, 98/06/0207). Dabei übersehen die revisionswerbenden Parteien jedoch, dass das von ihnen zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Tiroler Bauordnung ergangen ist, welche - anders als der hier anzuwendende, eine taxative Aufzählung der den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden Mitspracherechte beinhaltende § 26 Stmk. BauG (vgl. dazu VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0208 und 0209, mwN) - die Beschaffenheit des Bauplatzes ausdrücklich als Nachbarrecht genannt hat, weshalb insoweit ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung nicht aufgezeigt wird. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass dem Nachbarn mit § 26 Abs. 1 Z 5 Stmk. BauG ein Mitspracherecht nur hinsichtlich der in den bezogenen Gesetzesstellen näher bezeichneten Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen eingeräumt wird und ihm in Bezug auf befürchtete Rutschungen auf Grund einer problematischen Beschaffenheit des Geländes kein Mitspracherecht zukommt (vgl. VwGH 24.2.2009, 2009/06/0026, mwN).Zu der von ihnen geltend gemachten Gefährdung durch potenzielle Hangrutschungen verweisen die revisionswerbenden Parteien auf die hg. Judikatur, wonach dem Nachbarn dann ein Mitspracherecht zukomme, wenn vom zu bebauenden Grundstück auf Grund der dort gegebenen Umstände eine Gefahr oder Rückwirkung auf das Grundstück oder das Eigentum des Nachbarn ausgehen könne (Hinweis auf VwGH 24.2.2000, 98/06/0207). Dabei übersehen die revisionswerbenden Parteien jedoch, dass das von ihnen zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Tiroler Bauordnung ergangen ist, welche - anders als der hier anzuwendende, eine taxative Aufzählung der den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden Mitspracherechte beinhaltende Paragraph 26, Stmk. BauG vergleiche , dazu VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0208 und 0209, mwN) - die Beschaffenheit des Bauplatzes ausdrücklich als Nachbarrecht genannt hat, weshalb insoweit ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung nicht aufgezeigt wird. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass dem Nachbarn mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, Stmk. BauG ein Mitspracherecht nur hinsichtlich der in den bezogenen Gesetzesstellen näher bezeichneten Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen eingeräumt wird und ihm in Bezug auf befürchtete Rutschungen auf Grund einer problematischen Beschaffenheit des Geländes kein Mitspracherecht zukommt vergleiche , VwGH 24.2.2009, 2009/06/0026, mwN).
10 In Bezug auf die von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Einwendungen betreffend den Zufahrtsweg hat sich das Verwaltungsgericht (primär) darauf gestützt, dass sich dieses Vorbringen ausschließlich auf die Bauphase beziehe und Fragen der Bauausführung nicht von den Nachbarrechten im Sinn des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG umfasst seien. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht. Ausgehend davon kommt es auf die darüberhinausgehenden Hinweise des Verwaltungsgerichtes, hinsichtlich derer die Revision das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung behauptet, nicht an, sodass das rechtliche Schicksal der Revision nicht von der Beantwortung der dazu aufgeworfenen Fragen abhängt. Gleiches gilt für das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, wonach das Verwaltungsgericht das Nachbarrecht auf Verwirklichung eines gesetzmäßigen Bauvorhabens negiert habe, indem es den Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Dichte eingeräumt habe, zumal sie der (primären) Begründung des Verwaltungsgerichtes, wonach die revisionswerbenden Parteien mit ihren Einwendungen betreffend die Bebauungsdichte präkludiert seien, nicht entgegentreten.In Bezug auf die von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Einwendungen betreffend den Zufahrtsweg hat sich das Verwaltungsgericht (primär) darauf gestützt, dass sich dieses Vorbringen ausschließlich auf die Bauphase beziehe und Fragen der Bauausführung nicht von den Nachbarrechten im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG umfasst seien. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht. Ausgehend davon kommt es auf die darüberhinausgehenden Hinweise des Verwaltungsgerichtes, hinsichtlich derer die Revision das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung behauptet, nicht an, sodass das rechtliche Schicksal der Revision nicht von der Beantwortung der dazu aufgeworfenen Fragen abhängt. Gleiches gilt für das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, wonach das Verwaltungsgericht das Nachbarrecht auf Verwirklichung eines gesetzmäßigen Bauvorhabens negiert habe, indem es den Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Dichte eingeräumt habe, zumal sie der (primären) Begründung des Verwaltungsgerichtes, wonach die revisionswerbenden Parteien mit ihren Einwendungen betreffend die Bebauungsdichte präkludiert seien, nicht entgegentreten.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. Jänner 2023
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060253.L00Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023