TE Vwgh Beschluss 2023/1/12 Fr 2022/22/0015

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Veröffentlicht am 12.01.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über den Fristsetzungsantrag des A I, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Ausstellung einer Duldungskarte, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über den Fristsetzungsantrag des A römisch eins, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Ausstellung einer Duldungskarte, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Fristsetzungsantrag vom 4. August 2022 begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über seine - am 6. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte - Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Mai 2019 eine angemessene Frist gemäß § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.Mit Fristsetzungsantrag vom 4. August 2022 begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über seine - am 6. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte - Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Mai 2019 eine angemessene Frist gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zu setzen.

Der Verwaltungsgerichtshof trug mit verfahrensleitender Anordnung vom 17. September 2022 dem Bundesverwaltungsgericht auf, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied über die Beschwerde mit Erkenntnis vom 21. Dezember 2022, L530 1230831-3/24E, und legte eine Ausfertigung der Entscheidung samt Zustellnachweis vor.

Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 12. Jänner 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:FR2022220015.F00

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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