TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/14 95/07/0206

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg;
80/06 Bodenreform;

Norm

GSGG §11 Abs1;
GSGG §12 Abs1;
GSGG §13;
GSLG Slbg §13 Abs1;
GSLG Slbg §14 Abs1;
GSLG Slbg §17 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des H in N, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 21. Juli 1995, Zl. LAS-143/17-1995, betreffend Minderheitenbeschwerde (mitbeteiligte Partei: Bringungsgemeinschaft K, vertreten durch den Obmann E in N), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurde mit dem angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang die Minderheitenbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Beschlüsse der Vollversammlung der mitbeteiligten Bringungsgemeinschaft vom 19. Jänner 1992 im Instanzenzug mit der Begründung zurückgewiesen, daß die betroffenen Beschlüsse unter Teilnahme des Beschwerdeführers an der Abstimmung einstimmig gefaßt worden seien, § 6 Abs. 9 der Satzung der mitbeteiligten Bringungsgemeinschaft jedoch nur überstimmten Mitgliedern das Beschwerderecht gegen Beschlüsse der Vollversammlung einräume.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Verständigung von der betroffenen Vollversammlung als verletzt anzusehen. Er bringt hiezu vor, daß das Unterbleiben einer rechtzeitigen Einladung zur Vollversammlung ihn an der ausreichenden Vorbereitung zu dieser gehindert habe, sodaß nicht ausgeschlossen werden könne, daß eine genügende Vorbereitung auf die in der Versammlung abzuhandelnden Tagesordnungspunkte sein Stimmverhalten verändert hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, deren Rechtsfrage besonders einfach war, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Da der Beschwerdeführer nicht bestreitet, daß die Satzung der mitbeteiligten Bringungsgemeinschaft das Recht zur Ergreifung einer Minderheitenbeschwerde gegen Vollversammlungsbeschlüsse nur den überstimmten Mitgliedern einräumt, entsprach die im Instanzenzug ergangene Zurückweisung seiner Minderheitenbeschwerde der Rechtslage. Sah sich der Beschwerdeführer wegen der nunmehr vorgebrachten unzureichenden Vorbereitungszeit bei der Vollversammlung nicht in der Lage, die Bedeutung der zu fassenden Beschlüsse verläßlich zu beurteilen, dann wäre es an ihm gelegen, diesem Umstand durch ein Stimmverhalten Rechnung zu tragen, mit dem er den zur Beschlußfassung gestellten Anträgen seine Zustimmung verweigerte. Stimmte er den zur Abstimmung gestellten Anträgen aber zu, dann entstand ihm aus diesem Stimmverhalten kein Recht, gegen die gefaßten Beschlüsse Beschwerde zu erheben.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070206.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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