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96/01 Bundesstraßengesetz 1971Norm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Beschwerde einer Umweltorganisation betreffend die Bewilligung der S 34 Traisental SchnellstraßeSpruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in jeder Hinsicht rechtmäßig ergangen ist, insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als insbesondere die Kompetenzwidrigkeit der Aufnahme der S 34 Traisental Schnellstraße in das Verzeichnis 2 des BStG 1971 behauptet wird, hegt der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine Bedenken gegen deren Verfassungsmäßigkeit.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Bundesstraße, UmweltverträglichkeitsprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E2013.2021Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023