RS Pvak 2022/11/16 A18-PVAB/22

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2022
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Norm

PVG §26 Abs2
  1. PVG § 26 heute
  2. PVG § 26 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  3. PVG § 26 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  4. PVG § 26 gültig von 11.07.1991 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  5. PVG § 26 gültig von 09.07.1975 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Verschwiegenheit der PV

Rechtssatz

Nach § 26 Abs. 2 PVG sind die Personalvertreter:innen zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der:des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind. Nach Schragel, PVG, § 26, Rz 6, zählen zu jenen Angelegenheiten, der der Sache nach vertraulich zu behandlen sind, jedenfalls negative Äußerungen oder nicht beweisbare Beschuldigungen über Mitbedienstete bzw. sogar Vorgesetzte, die erkennbar nicht weitergegeben werden sollten, wobei in Zweifelsfragen der:die Bedienstete zu befragen ist, ob bzw. inwieweit von einer Mitteilung Gebrauch gemacht werden darf bzw. sogar soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:A18.PVAB.22

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2023
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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