RS Vwgh 2022/12/13 Ra 2022/06/0115

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Veröffentlicht am 13.12.2022
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1
AVG §8
BauO Tir 2018 §33
VwGVG 2014 §28
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/06/0116
Ra 2022/06/0117

Rechtssatz

Die Klärung der Frage, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen worden zu sein, zutreffend ist, hat nach der im Zeitpunkt der Erlassung des an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu geschehen. Im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid dann als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt und damit rechtlich existent wurde. Ob dem Nachbarn Parteistellung in dem bezogenen Bauverfahren zukam, ist somit nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Ein Anspruch des Nachbarn auf Gewährung der von ihm beantragten Akteneinsicht bzw. auf Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren setzt voraus, dass ihm zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über seine Anträge nach wie vor Parteistellung in den bezughabenden Bauverfahren zukommt. Das VwG hat seiner Entscheidung über solche Anträge somit die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Im Berufungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besteht im Übrigen auch kein Neuerungsverbot (vgl. zum Ganzen VwGH 10.6.2021, Ra 2017/06/0106 und 0107, sowie VwGH 10.12.2013, 2010/05/0145, jeweils mwN).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060115.L01

Im RIS seit

30.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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