TE Vwgh Erkenntnis 2022/12/13 Ra 2022/06/0115

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Veröffentlicht am 13.12.2022
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1
AVG §8
BauO Tir 2018 §33
BauO Tir 2018 §33 Abs2
BauO Tir 2022 §33
BauO Tir 2022 §33 Abs2
BauRallg
VwGVG 2014 §28
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/06/0116
Ra 2022/06/0117

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. des Ing. M K und 2. des Dr. O K, beide in M, sowie 3. des Mag. M K in G, alle vertreten durch Krall und Kühnl Rechtsanwälte und Strafverteidiger in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17. Mai 2022, LVwG-2021/39/3306-2, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Mutters; mitbeteiligte Parteien: 1. A T und 2. M T, beide in M, beide vertreten durch Dr. Burghard Seyr, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 23; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Gemeinde Mutters hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Mit Bauansuchen vom 20. Mai 2021 beantragten die mitbeteiligten Parteien die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses und eines Lagers auf einem näher bezeichnete Grundstück der KG M. (im Folgenden: Bauliegenschaft).

2        Zu der am 13. Oktober 2021 durchgeführten Bauverhandlung wurden die revisionswerbenden Parteien nicht geladen und sie nahmen an dieser auch nicht teil.

3        Die belangte Behörde erteilte den mitbeteiligten Parteien mit Bescheid vom 19. Dezember 2021 die beantragte Baubewilligung.

4        Mit Bescheid vom 8. November 2021 wies die belangte Behörde den Antrag der revisionswerbenden Parteien vom 11. Oktober 2021 auf Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren ab und jenen auf Gewährung von Akteneinsicht als unzulässig zurück.

5        Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Eigentum der revisionswerbenden Parteien befindliche Liegenschaft laut Vermessungsurkunde der Firma N. vom 21. Mai 2021 15,11 m von der Bauliegenschaft entfernt sei, weshalb es sich bei ihnen nicht um Personen im Sinn des § 33 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) handle. Den revisionswerbenden Parteien komme somit keine Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren und deshalb auch kein Recht auf Akteneinsicht zu.

6        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidung eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

7        Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, die revisionswerbenden Parteien hätten wiederholt geltend gemacht, dass der südliche Grenzverlauf ihres Grundstückes im Vermessungsplan unzutreffend ausgewiesen sei und diese Grenze tatsächlich weiter südlich verlaufe, sodass zum Baugrundstück ein horizontaler Abstand von weniger als 15 m bestehe. Eine Abklärung der Richtigkeit des im Vermessungsplan dargestellten Grenzverlaufes bzw. sämtliches zur Vermessungsfrage einschlägig Vorgebrachte könne im Ergebnis unbeantwortet und dahingestellt bleiben. Dies deshalb, weil unabhängig von der Lösung dieser Grenzfrage auch ausgehend von der Feststellung, dass sich die Liegenschaft der revisionswerbenden Parteien tatsächlich weniger als 15 m - die revisionswerbenden Parteien hätten in ihrer Beschwerde einen tatsächlichen Abstand von weniger als 14 m benannt - von der Bauliegenschaft entfernt befinde, die revisionswerbenden Parteien jedenfalls in der Rechtsposition von Nachbarn im Sinn des § 33 Abs. 4 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) verblieben, welche Bestimmung die Nachbarrechte auf ein ausschließliches Mitspracherecht bezogen auf Bestimmungen über den Brandschutz sowie Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden sei, soweit diese ihrem Schutz dienten, einschränke. Der einzigen unter dem Titel des Brandschutzes vorgebrachten Einwendung, welche sich auf die Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gerichtet habe, sei schon dem Grunde nach kein Erfolg beschieden, weil nach höchstgerichtlicher Judikatur den Nachbarn kein Mitspracherecht dahingehend zukomme, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse. Weiteres brandschutzbezogenes Vorbringen enthalte die Beschwerde ebenso wenig wie Vorbringen zum Flächenwidmungsplan im Umfang eines damit verbundenen nachbarrechtlichen Immissionsschutzes.

8        Dass die belangte Behörde die beantragte Akteneinsicht als Folge der Nichtzuerkennung der Parteistellung verwehrt habe, habe sich nicht als unrichtig erwiesen. Auch im Beschwerdeverfahren sei eine Akteneinsicht nicht einzuräumen gewesen, weil die revisionswerbenden Parteien in ihrer Beschwerde keine zulässigen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend gemacht und einen entsprechenden Antrag auch gar nicht gestellt hätten.

9        Dagegen richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, die angefochtene Entscheidung kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

10       Die Revision erweist sich angesichts der aufgezeigten Frage nach der Parteistellung von (übergangenen) Nachbarn nach der TBO 2022 und dem damit verbundenen Recht auf Akteneinsicht als zulässig.

11       § 33 TBO 2018, LGBl. Nr. 28/2018 in der Fassung LGBl. Nr. 165/2021, (inhaltlich unverändert wiederverlautbart als § 33 TBO 2022) lautet auszugsweise:

§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)   die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)   deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)   der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)   der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)   der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)   der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)   der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)   das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

...“

12       Gemäß § 17 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, können die Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

13       Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Klärung der Frage, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen worden zu sein, zutreffend ist, nach der im Zeitpunkt der Erlassung des an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu geschehen. Im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid dann als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt und damit rechtlich existent wurde. Ob dem Nachbarn Parteistellung in dem bezogenen Bauverfahren zukam, ist somit nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen.

14       Ein Anspruch des Nachbarn auf Gewährung der von ihm beantragten Akteneinsicht bzw. auf Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren setzt voraus, dass ihm zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über seine Anträge nach wie vor Parteistellung in den bezughabenden Bauverfahren zukommt. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung über solche Anträge somit die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Im Berufungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besteht im Übrigen auch kein Neuerungsverbot (vgl. zum Ganzen VwGH 10.6.2021, Ra 2017/06/0106 und 0107, sowie VwGH 10.12.2013, 2010/05/0145, jeweils mwN).

15       Dementsprechend hatte das Verwaltungsgericht die Frage der Parteistellung der revisionswerbenden Parteien nicht nach der im Zeitpunkt der Unterfertigung und Überreichung des gegenständlichen Bauansuchens, wie von den revisionswerbenden Parteien gefordert, sondern nach der im Zeitpunkt der Zustellung des Baubewilligungsbescheides bzw. nach der im Zeitpunkt der Entscheidung über deren Beschwerde geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Die zwischen Übergabe des Bauansuchens und Zustellung des Baubewilligungsbescheides eingetretenen Änderungen der Grenzen des Bauplatzes hat das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien somit zu Recht berücksichtigt.

16       Während die belangte Behörde unter Berücksichtigung der nach Einreichung des Bauansuchens erfolgten Änderungen der Grenzen des Bauplatzes und unter Zugrundelegung des Vermessungsplanes der Firma N., in welchem der Grenzabstand des Grundstückes der revisionswerbenden Parteien zum Baugrundstück mit 15,11 m ausgewiesen ist, davon ausgegangen ist, dass diese nicht Nachbarn im Sinn des § 33 Abs. 2 TBO 2018 sind und ihnen damit gemäß § 33 Abs. 1 TBO 2018 keine Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren zukommt, hat das Verwaltungsgericht eine Abklärung des von den revisionswerbenden Parteien bestrittenen Grenzverlaufes für entbehrlich gehalten und das Nichtbestehen deren Parteistellung darauf gestützt, dass sie keine Einwendungen im Sinn des § 33 Abs. 4 TBO 2022 erhoben hätten.

Diese vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht trifft jedoch, wie die revisionswerbenden Parteien zu Recht aufzeigen, nicht zu:

17       Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um Nachbarn im Sinn des § 33 Abs. 2 TBO 2022 handelt. Damit kommt diesen aber nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 33 Abs. 1 TBO 2022 - im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Baubewilligungsbescheides als § 33 TBO 2018 in Geltung - Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren zu. Dass die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren erst durch die Erhebung von zulässigen Einwendungen erlangt wird, wovon das Verwaltungsgericht offenbar ausgeht, ist dem § 33 TBO 2022 (bzw. § 33 TBO 2018) nicht zu entnehmen. Gelangt das Verwaltungsgericht somit zum Ergebnis, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um Nachbarn im Sinn des § 33 Abs. 2 TBO 2022 (bzw. § 33 Abs. 2 TBO 2018) handelt, dann wäre ihnen die Parteistellung zuzuerkennen und Akteneinsicht zu gewähren (zum Akteneinsichtsrecht übergangener Parteien vgl. VwGH 22.4.2022, Ra 2019/06/0236 und 0237, mwN). Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Prüfung der Frage durch einen Nachbarn, ob durch eine geplante Bauführung in seine subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen würde, dessen Kenntnis des Bauansuchens und der Einreichunterlagen notwendig macht (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/05/0206, zur Bauordnung für Wien, nach welcher die Parteistellung erst durch die Erhebung von Einwendungen erlangt werden kann, weshalb der Landesgesetzgeber den Nachbarn ausdrücklich ein solches Akteneinsichtsrecht schon ab Einreichung des Bauvorhabens eingeräumt hat).

18       Indem das Verwaltungsgericht somit - ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsansicht, wonach den revisionswerbenden Parteien schon deshalb keine Parteistellung in dem in Rede stehenden Bauverfahren zukomme, weil sie keine zulässigen Einwendungen erhoben hätten - die für die Frage der Parteistellung relevante Abklärung des Grenzabstandes zum Baugrundstück unterlassen hat, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

19       Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.

20       Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=01.12.2022&Norm=BauO*&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=Verhandlung abgesehen*&WxeFunctionToken=5862f7bb-440a-4268-adff-9135523c144c - hit24abgesehen werden.

21       Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das Mehrbegehrenhttps://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=01.12.2022&Norm=BauO&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Mehrbegehren Grundlage&WxeFunctionToken=1c88db51-9977-4f9b-ae74-e0ece18feb54 - hit5 der revisionswerbenden Parteien war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt ist und in den genannten Rechtsvorschriften weder ein Streitgenossenzuschlag noch ein Einheitssatz vorgesehen ist.

Wien, am 13. Dezember 2022

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar Baurecht Nachbar übergangener Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060115.L00

Im RIS seit

30.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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