TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/14 95/19/1600

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §10;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Oktober 1995, Zl. 108.871/3-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - unter anderem - gemäß § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen. Begründend führte die Behörde zu diesem Versagungsgrund aus, der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung sei vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Beschwerdeführer habe nach der Aktenlage das Formular für einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz durch einen Vertreter bei der österreichischen Botschaft Preßburg eingereicht. Der Beschwerdeführer selbst habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten und dadurch das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerde tritt der Tatsachenannahme der belangten Behörde, wonach sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten habe, nicht entgegen. Der Beschwerdeführer verweist im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Versagungsgrund lediglich darauf, daß nach der im Einbringungszeitpunkt geltenden Rechtslage auch die Antragstellung durch einen Vertreter gemäß § 10 AVG zulässig gewesen sei.

Dieser Argumentation ist jedoch entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht mangels persönlicher Einbringung abgewiesen hat, sondern weil der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt der Antragstellung durch seinen Vertreter in Österreich befunden hatte. Sowohl nach der im Zeitpunkt der Antragstellung, als auch im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage war aber der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen (§ 6 Abs. 2 aF und nF AufG). Mit "der Einreise nach Österreich" im Sinne dieser Bestimmung ist ohne jeden Zweifel die Einreise des Antragstellers, nicht etwa jene seines Vertreters gemäß § 10 AVG, gemeint. Schon aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid als richtig.

Auf die Ausführungen der Beschwerde zu den übrigen von der belangten Behörde herangezogenen Versagungsgründe war daher nicht einzugehen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995191600.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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