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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §30aRechtssatz
Gemäß dem die Vorentscheidung durch das VwG regelnden § 30a Abs. 1 VwGG hat die Zurückweisung der Revisionen aus den dort genannten Gründen "ohne weiteres Verfahren" zu erfolgen. Eine Fallkonstellation wie vorliegend, in der das VwG eine ordentliche Revision zunächst den anderen Parteien (als dem Revisionswerber) mit der Aufforderung zustellt, eine Revisionsbeantwortung einzubringen, in weiterer Folge (hier: nach Erstattung von Revisionsbeantwortungen) jedoch die ordentliche Revision als verspätet zurückweist, hatte der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang offenkundig nicht vor Augen; auch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. die Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, GP XXIV. RV 2009) ergibt sich kein anderer Anhaltspunkt. Das Zusprechen von Aufwandersatz durch den VwGH kommt gegenständlich nicht in Betracht, weil die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG über den Aufwandersatz auf die Parteien "im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof" abstellen (vgl. § 47 Abs. 1 VwGG) und ein solches Verfahren - mangels Vorliegen eines Vorlageantrags (ein solcher wurde nur als nicht maßgeblicher Eventualantrag eingebracht) - nie geführt wurde.Gemäß dem die Vorentscheidung durch das VwG regelnden Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG hat die Zurückweisung der Revisionen aus den dort genannten Gründen "ohne weiteres Verfahren" zu erfolgen. Eine Fallkonstellation wie vorliegend, in der das VwG eine ordentliche Revision zunächst den anderen Parteien (als dem Revisionswerber) mit der Aufforderung zustellt, eine Revisionsbeantwortung einzubringen, in weiterer Folge (hier: nach Erstattung von Revisionsbeantwortungen) jedoch die ordentliche Revision als verspätet zurückweist, hatte der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang offenkundig nicht vor Augen; auch aus den Gesetzesmaterialien vergleiche die Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, Gesetzgebungsperiode römisch 24 . Regierungsvorlage 2009) ergibt sich kein anderer Anhaltspunkt. Das Zusprechen von Aufwandersatz durch den VwGH kommt gegenständlich nicht in Betracht, weil die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG über den Aufwandersatz auf die Parteien "im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof" abstellen vergleiche Paragraph 47, Absatz eins, VwGG) und ein solches Verfahren - mangels Vorliegen eines Vorlageantrags (ein solcher wurde nur als nicht maßgeblicher Eventualantrag eingebracht) - nie geführt wurde.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020060007.J02Im RIS seit
30.01.2023Zuletzt aktualisiert am
30.01.2023