RS Vwgh 2022/12/14 Ra 2018/06/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2022
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

MRG §30 Abs2 Z15
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Nach der hg. Judikatur (vgl. VwGH 16.5.2013, 2012/06/0135; auch VwGH 25.2.2010, 2008/06/0148, mwN) kann das in § 30 Abs. 2 Z 15 MRG umschriebene öffentliche Interesse (unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Mieter) sachverhaltsmäßig allenfalls erst durch ein "Zusammenwirken" verschiedener der in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Kriterien gegeben sein. Das bedeutet jedoch (lediglich), dass diese Frage nur nach einer im jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung beurteilt werden kann. Aus der zitierten Rechtsprechung ist hingegen nicht abzuleiten, dass von Vornherein in jedem Fall nur bei Zutreffen mehrerer in § 30 Abs. 2 Z 15 MRG umschriebener Kriterien (bzw. bei deren "Zusammenwirken") ein öffentliches Interesse im Sinne der genannten Bestimmung angenommen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018060209.L04

Im RIS seit

30.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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