TE Vwgh Beschluss 2022/12/15 Ra 2022/08/0159

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Veröffentlicht am 15.12.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG 1978 §25 Abs4
GSVG 1978 §26 Abs3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der C N in M, vertreten durch Mag. Pamela Kellermayr, Rechtsanwältin in 4563 Micheldorf, Welser Straße 11/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2021, L501 2213339-2/13E, betreffend Beiträge nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht die (teilweise: vorläufigen) monatlichen Beitragsgrundlagen der Revisionswerberin in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für die Beitragszeiträume von 1. April 2012 bis 31. August 2018 fest und verpflichtete sie zur Entrichtung der auf dieser Basis berechneten Beiträge für die genannten Zeiträume.

5        Dem lag zugrunde, dass die Revisionswerberin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der B. KG und außerdem Beamtin des Landes Oberösterreich (seit 1. November 2017 im Ruhestand) war. In ihrer Versicherungserklärung vom 23. April 2012 hatte sie angegeben, dass sie der Pflichtversicherung nach dem B-KUVG unterliege, was aber - auf Grund ihrer Stellung als Landesbeamtin - tatsächlich nicht zutraf. Da sie auch keiner anderen Pflichtversicherung im Sinn des § 26 Abs. 3 GSVG unterlag, war der Ausnahmetatbestand nach der genannten Bestimmung nicht erfüllt und § 25 Abs. 4 GSVG betreffend die Mindestbeitragsgrundlage anzuwenden. Obwohl die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2012 bis 2016 negative oder keine Einkünfte der Revisionswerberin aus Gewerbebetrieb auswiesen (für die Jahre 2017 und 2018 lagen noch keine Einkommensteuerbescheide vor), wurden daher Beitragsgrundlagen in Höhe der Mindestbeitragsgrundlage festgestellt und auf dieser Basis Beiträge vorgeschrieben.

6        Das Bundesverwaltungsgericht sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

7        In ihrer - nach Ablehnung und Abtretung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde - ausgeführten außerordentlichen Revision erblickt die Revisionswerberin entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass zu beantworten sei, „inwiefern in Folge der geänderten Praxis bei der Vornahme von Pragmatisierungen in Bereichen eine mittelbare Diskriminierung bestehen kann, wenn bestimmte sozialversicherungsrechtliche Vorschriften nur auf bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern anwendbar sind“, wobei dagegen insbesondere unionsrechtliche Bedenken bestünden, sodass der Anwendungsvorrang des Unionsrechts allenfalls einer Anwendung der nationalen Normen entgegenstehe. Damit stellt die Revisionswerberin - wie in Verbindung mit den Revisionsgründen deutlich wird - eine mögliche Altersdiskriminierung in den Raum, weil die in § 26 Abs. 3 GSVG statuierte Ausnahme von der Mindestbeitragsgrundlage für Beamtinnen und Beamte nicht gelte, auf Grund des seit 2003 praktizierten „Pragmatisierungsstopps“ aber in den jüngeren Altersgruppen im Krankenpflegedienst (dem die Revisionswerberin angehörte) ausschließlich Vertragsbedienstete tätig seien, während in älteren Altersgruppen die Beschäftigung als Beamter/Beamtin vorherrschend sei. Dass tatsächlich eine Altersdiskriminierung vorliegen könnte, wird mit diesem Vorbringen aber schon deswegen nicht dargetan, weil nicht erläutert wird, aus welchen Gründen einerseits die Normierung einer (auch in Zusammenhang mit dem Leistungsrecht zu sehenden) Mindestbeitragsgrundlage eine Benachteiligung darstellt und inwiefern andererseits eine sachliche Rechtfertigung für die Differenzierung fehlt.

8        In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080159.L00

Im RIS seit

30.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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