Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1175Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie die Hofräte Mag. Berger, Mag. Stickler und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revisionen 1. des A R in S, vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in 7304 Nebersdorf, Lange Gasse 14 (Ro 2019/08/0007), und 2. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 27/28 (Ro 2019/08/0008), gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2019, W167 2114913-1/6E, betreffend Pflichtversicherung und Beitragspflicht nach dem BSVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision der erstrevisionswerbenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revision der zweitrevisionswerbenden Partei wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem Spruchpunkt A) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit insoweit aufgehoben, als festgestellt wurde, dass die erstrevisionswerbende Partei von 1. Jänner 2013 bis 31. August 2014 nicht in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert war.
Begründung
1. Unstrittig ist, dass der Erstrevisionswerber von 1. April 2011 bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft mit Ablauf des 31. August 2014 mit seiner Ehefrau und seinem Bruder einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) als Außengesellschaft führte. Laut dem Gesellschaftsvertrag waren dem Erstrevisionswerber 2 %, seiner Ehefrau 50 % und seinem Bruder 48 % der Anteile zugeordnet.
Die GesbR bewirtschaftete von 1. April bis 30. September 2011 22,3030 ha mit einem Einheitswert von € 5.373,37, von 1. bis 31. Oktober 2011 22,0790 ha mit einem Einheitswert von € 5.330,06, von 1. November 2011 bis 30. September 2012 22,5573 ha mit einem Einheitswert von € 5.493,93, von 1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2013 21,7561 ha mit einem Einheitswert von € 5.334,19, von 1. Juli bis 30. September 2013 21,8410 ha mit einem Einheitswert von € 5.313,22 sowie von 1. Oktober 2013 bis 31. August 2014 21,8410 ha mit einem Einheitswert von € 5.441,43.
Die von der GesbR bewirtschafteten Flächen standen entweder im Alleineigentum des Bruders oder im Miteigentum des Erstrevisionswerbers und seiner Ehefrau oder wurden zugepachtet.
Eine Meldung über die Betriebsführung erfolgte erst am 6. März 2014.
2.1. Mit Bescheid vom 2. Juli 2015 sprach die Zweitrevisionswerberin aus, dass der Erstrevisionswerber von 1. April 2011 bis 31. August 2014 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Spruchpunkt 1.), mit € 3.995,08 beitragspflichtig sei (Spruchpunkt 2.) und einen Beitragszuschlag von € 185,64 zu entrichten habe (Spruchpunkt 3.).
Die Zweitrevisionswerberin führte dazu begründend aus, der Versicherungstatbestand für die Pflichtversicherung des Erstrevisionswerbers in der Kranken- und Pensionsversicherung sei erfüllt. Was das Erreichen der Versicherungsgrenze (des § 2 Abs. 2 BSVG) betreffe, so handle es sich beim Erstrevisionswerber und bei seiner Ehefrau um Eheleute, die einen Betrieb gemeinsam führten, sodass der auf sie entfallende Einheitswert ungeteilt in Ansatz zu bringen sei. Dieser belaufe sich daher von 1. April 2011 bis 31. Dezember 2012 auf 52 % und von 1. Jänner 2013 bis 31. August 2014 auf zwei Drittel des jeweiligen (Gesamt-)Einheitswerts. Der zuletzt genannte Wert (von zwei Dritteln) ergebe sich aufgrund einer Gesetzesänderung ab 1. Jänner 2013 (Einfügung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG), wonach bei Betriebsführung in Form einer GesbR, wenn nicht alle Gesellschafter Miteigentümer des Betriebs seien (fallbezogen stünden die Flächen teils im Alleineigentum des Bruders, teils im Miteigentum des Erstrevisionswerbers und seiner Ehefrau), der im Verhältnis der Gesellschafter geteilte Einheitswert heranzuziehen sei. Der demnach zuzurechnende Einheitswert übersteige jedenfalls die Versicherungsgrenze von € 1.500,--, sodass die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung von 1. April 2011 bis 31. August 2014 festzustellen sei. Auf Basis des zuzurechnenden Einheitswerts ergebe sich weiters die Höhe der Beitragspflicht; ferner sei wegen Meldepflichtverletzung ein Beitragszuschlag vorzuschreiben.Die Zweitrevisionswerberin führte dazu begründend aus, der Versicherungstatbestand für die Pflichtversicherung des Erstrevisionswerbers in der Kranken- und Pensionsversicherung sei erfüllt. Was das Erreichen der Versicherungsgrenze (des Paragraph 2, Absatz 2, BSVG) betreffe, so handle es sich beim Erstrevisionswerber und bei seiner Ehefrau um Eheleute, die einen Betrieb gemeinsam führten, sodass der auf sie entfallende Einheitswert ungeteilt in Ansatz zu bringen sei. Dieser belaufe sich daher von 1. April 2011 bis 31. Dezember 2012 auf 52 % und von 1. Jänner 2013 bis 31. August 2014 auf zwei Drittel des jeweiligen (Gesamt-)Einheitswerts. Der zuletzt genannte Wert (von zwei Dritteln) ergebe sich aufgrund einer Gesetzesänderung ab 1. Jänner 2013 (Einfügung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG), wonach bei Betriebsführung in Form einer GesbR, wenn nicht alle Gesellschafter Miteigentümer des Betriebs seien (fallbezogen stünden die Flächen teils im Alleineigentum des Bruders, teils im Miteigentum des Erstrevisionswerbers und seiner Ehefrau), der im Verhältnis der Gesellschafter geteilte Einheitswert heranzuziehen sei. Der demnach zuzurechnende Einheitswert übersteige jedenfalls die Versicherungsgrenze von € 1.500,--, sodass die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung von 1. April 2011 bis 31. August 2014 festzustellen sei. Auf Basis des zuzurechnenden Einheitswerts ergebe sich weiters die Höhe der Beitragspflicht; ferner sei wegen Meldepflichtverletzung ein Beitragszuschlag vorzuschreiben.
2.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstrevisionswerber Beschwerde mit dem Vorbringen, ausgehend von seinem Anteil an der GesbR von lediglich 2 % sei ihm ein Einheitswert von weit unter € 1.500,-- zuzurechnen, sodass eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nicht vorliege. Die für Ehegatten vorgesehene Nichtteilung des Einheitswerts käme nur dann zur Anwendung, wenn ausschließlich die Eheleute den Betrieb führten, was hier nicht der Fall sei. Die Bestimmung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG sei fallbezogen nicht anzuwenden, weil sie sich nur auf nach dem Inkrafttreten der Bestimmung (mit 1. Jänner 2013) gegründete Gesellschaften beziehe.2.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstrevisionswerber Beschwerde mit dem Vorbringen, ausgehend von seinem Anteil an der GesbR von lediglich 2 % sei ihm ein Einheitswert von weit unter € 1.500,-- zuzurechnen, sodass eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nicht vorliege. Die für Ehegatten vorgesehene Nichtteilung des Einheitswerts käme nur dann zur Anwendung, wenn ausschließlich die Eheleute den Betrieb führten, was hier nicht der Fall sei. Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG sei fallbezogen nicht anzuwenden, weil sie sich nur auf nach dem Inkrafttreten der Bestimmung (mit 1. Jänner 2013) gegründete Gesellschaften beziehe.
3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheids teilweise Folge, indem es aussprach, dass der Erstrevisionswerber lediglich von 1. April 2011 bis 31. Dezember 2012, nicht jedoch von 1. Jänner 2013 bis 31. August 2014 in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert sei (Spruchpunkt A). Im Übrigen hob es den Bescheid im Umfang der Spruchpunkte 2. und 3. auf und verwies die Sache insofern an die Zweitrevisionswerberin zurück (Spruchpunkt B).
3.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht führte begründend aus, für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG geführt werde, sei maßgeblich, wer aus der Betriebsführung im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet werde. Personengesellschaften, denen nach der Rechtsordnung keine eigene Rechtspersönlichkeit zukomme, seien als Verband natürlicher Personen anzusehen, bei denen die Rechtshandlungen grundsätzlich jedem Mitglied zuzurechnen und die einzelnen Gesellschafter als Betriebsführer zu erachten seien.3.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht führte begründend aus, für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG geführt werde, sei maßgeblich, wer aus der Betriebsführung im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet werde. Personengesellschaften, denen nach der Rechtsordnung keine eigene Rechtspersönlichkeit zukomme, seien als Verband natürlicher Personen anzusehen, bei denen die Rechtshandlungen grundsätzlich jedem Mitglied zuzurechnen und die einzelnen Gesellschafter als Betriebsführer zu erachten seien.
Vorliegend habe der Erstrevisionswerber als Gesellschafter der GesbR (gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Bruder) von 1. April 2011 bis 31. August 2014 somit zweifellos einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr geführt, sodass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG erfüllt seien.Vorliegend habe der Erstrevisionswerber als Gesellschafter der GesbR (gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Bruder) von 1. April 2011 bis 31. August 2014 somit zweifellos einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr geführt, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG erfüllt seien.
3.2.2. Die Pflichtversicherung nach der genannten Bestimmung setze weiters voraus, dass auch die Versicherungsgrenze des § 2 Abs. 2 BSVG (Einheitswert von € 1.500,--) erreicht werde. Bei Ermittlung dieses Grenzwerts sei (unter anderem) § 23 Abs. 3 BSVG entsprechend anzuwenden, wobei diese Vorschrift im fallbezogen maßgeblichen Zeitraum (durch Einfügung der lit. h) geändert worden sei, sodass zeitraumbezogen wie folgt zu differenzieren sei:3.2.2. Die Pflichtversicherung nach der genannten Bestimmung setze weiters voraus, dass auch die Versicherungsgrenze des Paragraph 2, Absatz 2, BSVG (Einheitswert von € 1.500,--) erreicht werde. Bei Ermittlung dieses Grenzwerts sei (unter anderem) Paragraph 23, Absatz 3, BSVG entsprechend anzuwenden, wobei diese Vorschrift im fallbezogen maßgeblichen Zeitraum (durch Einfügung der Litera h,) geändert worden sei, sodass zeitraumbezogen wie folgt zu differenzieren sei:
Was zunächst den Zeitraum von 1. April 2011 bis 31. Dezember 2012 betreffe, so stelle § 23 Abs. 3 lit. b BSVG die maßgebliche Bestimmung dar. Demnach sei bei Bildung der Versicherungswerte, wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebs sei, der im Verhältnis seines Eigentumsanteils geteilte Einheitswert zugrunde zu legen (anders bei Betriebsführung durch Ehegatten, wo eine Teilung nicht stattfinde). Nach der Rechtsprechung komme es dabei nicht auf das Eigentum an den bewirtschafteten Flächen, sondern auf das „Eigentum“ am Betrieb an. Entscheidend sei, mit welchem Anteil ein Gesellschafter an der den Betrieb führenden GesbR beteiligt sei.Was zunächst den Zeitraum von 1. April 2011 bis 31. Dezember 2012 betreffe, so stelle Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG die maßgebliche Bestimmung dar. Demnach sei bei Bildung der Versicherungswerte, wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebs sei, der im Verhältnis seines Eigentumsanteils geteilte Einheitswert zugrunde zu legen (anders bei Betriebsführung durch Ehegatten, wo eine Teilung nicht stattfinde). Nach der Rechtsprechung komme es dabei nicht auf das Eigentum an den bewirtschafteten Flächen, sondern auf das „Eigentum“ am Betrieb an. Entscheidend sei, mit welchem Anteil ein Gesellschafter an der den Betrieb führenden GesbR beteiligt sei.
Vorliegend sei der Erstrevisionswerber zwar nur mit 2 % an der GesbR und damit am Betrieb beteiligt, allerdings sei die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 3 (zweiter Satz) BSVG zu beachten, wonach bei Betriebsführung durch Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr eine Teilung des Einheitswerts nicht stattfinde. Im Hinblick darauf sei jedoch fallbezogen von einer Beitragsgrundlage von 52 % des Einheitswerts und damit vom Erreichen der Versicherungsgrenze des § 2 Abs. 2 BSVG auszugehen. Der Nichtteilung des Einheitswerts bei Ehegatten stehe auch nicht entgegen, dass ein weiterer Gesellschafter beteiligt sei, gehe doch aus § 23 Abs. 3 BSVG keinesfalls hervor, dass eine Teilung nur bei ausschließlicher Bewirtschaftung durch die Ehegatten zu unterbleiben habe. Folglich sei für den Zeitraum von 1. April 2011 bis 31. Dezember 2012 die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung festzustellen.Vorliegend sei der Erstrevisionswerber zwar nur mit 2 % an der GesbR und damit am Betrieb beteiligt, allerdings sei die Ausnahmeregelung des Paragraph 23, Absatz 3, (zweiter Satz) BSVG zu beachten, wonach bei Betriebsführung durch Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr eine Teilung des Einheitswerts nicht stattfinde. Im Hinblick darauf sei jedoch fallbezogen von einer Beitragsgrundlage von 52 % des Einheitswerts und damit vom Erreichen der Versicherungsgrenze des Paragraph 2, Absatz 2, BSVG auszugehen. Der Nichtteilung des Einheitswerts bei Ehegatten stehe auch nicht entgegen, dass ein weiterer Gesellschafter beteiligt sei, gehe doch aus Paragraph 23, Absatz 3, BSVG keinesfalls hervor, dass eine Teilung nur bei ausschließlicher Bewirtschaftung durch die Ehegatten zu unterbleiben habe. Folglich sei für den Zeitraum von 1. April 2011 bis 31. Dezember 2012 die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung festzustellen.
Was den weiteren Zeitraum von 1. Jänner 2013 bis 31. August 2014 anbelange, so stelle § 23 Abs. 3 lit. h BSVG die maßgebliche Bestimmung dar. Demnach sei, wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in Form einer GesbR geführt werde und nicht alle Gesellschafter Miteigentümer des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten Betriebs (lit. b) seien, der im Verhältnis der Gesellschafter geteilte Einheitswert zugrunde zu legen. Diese Bestimmung sei - da keine Rückwirkung und auch keine Einschränkung auf neu gegründete Gesellschaften vorgesehen sei - auf seit ihrem Inkrafttreten vorliegende Sachverhalte anzuwenden. Die Formulierung „der im Verhältnis der Gesellschafter geteilte Einheitswert“ sei dabei so zu verstehen, dass ausschließlich der Gesellschaftsanteil heranzuziehen sei und folglich eine Berechnung nach Köpfen wie auch die Nichtteilung des Einheitswerts bei Ehegatten nicht in Betracht komme.Was den weiteren Zeitraum von 1. Jänner 2013 bis 31. August 2014 anbelange, so stelle Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG die maßgebliche Bestimmung dar. Demnach sei, wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in Form einer GesbR geführt werde und nicht alle Gesellschafter Miteigentümer des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten Betriebs (Litera b,) seien, der im Verhältnis der Gesellschafter geteilte Einheitswert zugrunde zu legen. Diese Bestimmung sei - da keine Rückwirkung und auch keine Einschränkung auf neu gegründete Gesellschaften vorgesehen sei - auf seit ihrem Inkrafttreten vorliegende Sachverhalte anzuwenden. Die Formulierung „der im Verhältnis der Gesellschafter geteilte Einheitswert“ sei dabei so zu verstehen, dass ausschließlich der Gesellschaftsanteil heranzuziehen sei und folglich eine Berechnung nach Köpfen wie auch die Nichtteilung des Einheitswerts bei Ehegatten nicht in Betracht komme.
Fallbezogen erreiche der Erstrevisionswerber daher - ausgehend von seinem Gesellschaftsanteil von lediglich 2 % - nicht den erforderlichen Einheitswert von € 1.500,--. Folglich sei für den Zeitraum von 1. Jänner 2013 bis 31. August 2014 keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern festzustellen.
3.2.3. Was die vorgeschriebenen Beiträge und den Beitragszuschlag betreffe, so sei aufgrund der teilweisen Stattgebung der Beschwerde eine Neuberechnung erforderlich, die im fortgesetzten Verfahren vorzunehmen sei. Der bekämpfte Bescheid sei daher insoweit aufzuheben.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision hinsichtlich Spruchpunkt A) zulässig sei, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG fehle. Hinsichtlich Spruchpunkt B) erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Revision für nicht zulässig.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision hinsichtlich Spruchpunkt A) zulässig sei, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG fehle. Hinsichtlich Spruchpunkt B) erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Revision für nicht zulässig.
4. Gegen Spruchpunkt A) dieses Erkenntnisses wenden sich die Revisionen, zu denen jeweils Revisionsbeantwortungen erstattet wurden.
Der Erstrevisionswerber bekämpft den Spruchpunkt A) insoweit, als die Pflichtversicherung für den Zeitraum von 1. April 2011 bis 31. Dezember 2012 festgestellt wurde. Er macht mit Blick auf § 23 Abs. 3 lit. b bzw. zweiter Satz BSVG unter dem Gesichtspunkt eines Fehlens von Rechtsprechung geltend, die Sonderregelung für Ehegatten über die Nichtteilung des Einheitswerts sei nur dann anzuwenden, wenn ein Betrieb ausschließlich von den Eheleuten geführt werde, was hier nicht der Fall sei. Folglich sei die Pflichtversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht festgestellt worden. Die besagte Sonderregelung für Ehegatten sei zudem verfassungswidrig.Der Erstrevisionswerber bekämpft den Spruchpunkt A) insoweit, als die Pflichtversicherung für den Zeitraum von 1. April 2011 bis 31. Dezember 2012 festgestellt wurde. Er macht mit Blick auf Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, bzw. zweiter Satz BSVG unter dem Gesichtspunkt eines Fehlens von Rechtsprechung geltend, die Sonderregelung für Ehegatten über die Nichtteilung des Einheitswerts sei nur dann anzuwenden, wenn ein Betrieb ausschließlich von den Eheleuten geführt werde, was hier nicht der Fall sei. Folglich sei die Pflichtversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht festgestellt worden. Die besagte Sonderregelung für Ehegatten sei zudem verfassungswidrig.
Die Zweitrevisionswerberin bekämpft den Spruchpunkt A) insoweit, als die Pflichtversicherung für den Zeitraum von 1. Jänner 2013 bis 31. August 2014 verneint wurde. Sie macht in Bezug auf § 23 Abs. 3 lit. h BSVG unter dem Gesichtspunkt eines Fehlens von Rechtsprechung geltend, nach der genannten Bestimmung habe bei Betriebsführung in Form einer GesbR eine Teilung der Einheitswerte nicht nach den Gesellschafts- bzw. Miteigentumsanteilen, sondern „nach Köpfen“ zu erfolgen. Davon ausgehend sei aber die Pflichtversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht verneint worden.Die Zweitrevisionswerberin bekämpft den Spruchpunkt A) insoweit, als die Pflichtversicherung für den Zeitraum von 1. Jänner 2013 bis 31. August 2014 verneint wurde. Sie macht in Bezug auf Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG unter dem Gesichtspunkt eines Fehlens von Rechtsprechung geltend, nach der genannten Bestimmung habe bei Betriebsführung in Form einer GesbR eine Teilung der Einheitswerte nicht nach den Gesellschafts- bzw. Miteigentumsanteilen, sondern „nach Köpfen“ zu erfolgen. Davon ausgehend sei aber die Pflichtversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht verneint worden.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revisionen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und dazu erwogen:
Die Revisionen sind zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der vom Erstrevisionswerber aufgeworfenen Frage, ob die Sonderregelung für Ehegatten über die Nichtteilung des Einheitswerts in einer Konstellation wie hier anwendbar ist, sowie zur Frage, ob § 23 Abs. 3 lit. h BSVG bei richtiger Auslegung in einer Konstellation wie hier überhaupt zur Anwendung kommt, fehlt.Die Revisionen sind zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der vom Erstrevisionswerber aufgeworfenen Frage, ob die Sonderregelung für Ehegatten über die Nichtteilung des Einheitswerts in einer Konstellation wie hier anwendbar ist, sowie zur Frage, ob Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG bei richtiger Auslegung in einer Konstellation wie hier überhaupt zur Anwendung kommt, fehlt.
Die Revision des Erstrevisionswerbers erweist sich als nicht begründet, die Revision der Zweitrevisionswerberin ist im Ergebnis begründet.
6. Vorliegend ist unstrittig, dass der Erstrevisionswerber von 1. April 2011 bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft mit Ablauf des 31. August 2014 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Bruder einen landwirtschaftlichen Betrieb in Form einer GesbR als Außengesellschaft auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führte und daher grundsätzlich den Tatbestand der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG erfüllte.6. Vorliegend ist unstrittig, dass der Erstrevisionswerber von 1. April 2011 bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft mit Ablauf des 31. August 2014 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Bruder einen landwirtschaftlichen Betrieb in Form einer GesbR als Außengesellschaft auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führte und daher grundsätzlich den Tatbestand der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG erfüllte.
Strittig - und im Folgenden näher zu erörtern - bleibt indes, ob im maßgeblichen Zeitraum der dem Erstrevisionswerber zuzurechnende Einheitswert auch die in § 2 Abs. 2 BSVG vorgesehene Versicherungsgrenze erreichte.Strittig - und im Folgenden näher zu erörtern - bleibt indes, ob im maßgeblichen Zeitraum der dem Erstrevisionswerber zuzurechnende Einheitswert auch die in Paragraph 2, Absatz 2, BSVG vorgesehene Versicherungsgrenze erreichte.
7. Die wesentliche Gesetzeslage stellt sich wie folgt dar:
Gemäß § 2 Abs. 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur dann, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebs € 1.500,-- erreicht oder übersteigt. Dabei ist (unter anderem) § 23 Abs. 3 BSVG entsprechend anzuwenden.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BSVG besteht die Pflichtversicherung für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen nur dann, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebs € 1.500,-- erreicht oder übersteigt. Dabei ist (unter anderem) Paragraph 23, Absatz 3, BSVG entsprechend anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 3 lit. b BSVG ist bei der Bildung des Versicherungswerts gemäß Abs. 2, wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebs ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteils geteilte Einheitswert zugrunde zu legen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG ist bei der Bildung des Versicherungswerts gemäß Absatz 2,, wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebs ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteils geteilte Einheitswert zugrunde zu legen.
Gemäß § 23 Abs. 3 zweiter Satz BSVG findet eine Teilung des Einheitswerts (unter anderem) nach lit. b nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz BSVG findet eine Teilung des Einheitswerts (unter anderem) nach Litera b, nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen.
Gemäß § 23 Abs. 3 lit. h BSVG ist bei der Bildung des Versicherungswerts gemäß Abs. 2, wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in Form einer GesbR geführt wird und nicht alle Gesellschafter Miteigentümer des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten Betriebs (lit. b) sind, der im Verhältnis der Gesellschafter geteilte Einheitswert zugrunde zu legen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG ist bei der Bildung des Versicherungswerts gemäß Absatz 2,, wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in Form einer GesbR geführt wird und nicht alle Gesellschafter Miteigentümer des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten Betriebs (Litera b,) sind, der im Verhältnis der Gesellschafter geteilte Einheitswert zugrunde zu legen.
8.1. Die Bestimmung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG wurde mit BGBl. I Nr. 3/2013 neu eingefügt und ist mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten. Sie ist daher mangels einer gesetzlich angeordneten Rückwirkung auf ab dem Inkrafttreten vorliegende Sachverhalte anzuwenden. Der Anwendung steht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch eine bereits früher erfolgte Gründung einer GesbR nicht entgegen.8.1. Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, neu eingefügt und ist mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten. Sie ist daher mangels einer gesetzlich angeordneten Rückwirkung auf ab dem Inkrafttreten vorliegende Sachverhalte anzuwenden. Der Anwendung steht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch eine bereits früher erfolgte Gründung einer GesbR nicht entgegen.
8.2. Wie schon festgehalten wurde, geht es fallbezogen im Kern um die Frage, ob dem Erstrevisionswerber im maßgeblichen Zeitraum von 1. April 2011 bis 31. August 2014 ein Einheitswert von zumindest € 1.500,-- zugerechnet werden kann und daher die Pflichtversicherung zu bejahen ist.
Da in den