TE Vwgh Erkenntnis 2022/12/20 Ro 2019/08/0007

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Veröffentlicht am 20.12.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1175
ABGB §1182
BSVG §23 Abs3
BSVG §23 Abs3 litb
BSVG §23 Abs3 lith
VwRallg
  1. BSVG § 23 heute
  2. BSVG § 23 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 23 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  4. BSVG § 23 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. BSVG § 23 gültig von 01.04.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 23 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. BSVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. BSVG § 23 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  16. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  19. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  20. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  23. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  25. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  26. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. BSVG § 23 gültig bis 31.12.1998
  1. BSVG § 23 heute
  2. BSVG § 23 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 23 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  4. BSVG § 23 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. BSVG § 23 gültig von 01.04.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 23 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. BSVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. BSVG § 23 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  16. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  19. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  20. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  23. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  25. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  26. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. BSVG § 23 gültig bis 31.12.1998
  1. BSVG § 23 heute
  2. BSVG § 23 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 23 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  4. BSVG § 23 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. BSVG § 23 gültig von 01.04.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 23 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. BSVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. BSVG § 23 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  16. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  19. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  20. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  23. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  25. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  26. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. BSVG § 23 gültig bis 31.12.1998

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/08/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie die Hofräte Mag. Berger, Mag. Stickler und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revisionen 1. des A R in S, vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in 7304 Nebersdorf, Lange Gasse 14 (Ro 2019/08/0007), und 2. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 27/28 (Ro 2019/08/0008), gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2019, W167 2114913-1/6E, betreffend Pflichtversicherung und Beitragspflicht nach dem BSVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision der erstrevisionswerbenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revision der zweitrevisionswerbenden Partei wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem Spruchpunkt A) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit insoweit aufgehoben, als festgestellt wurde, dass die erstrevisionswerbende Partei von 1. Jänner 2013 bis 31. August 2014 nicht in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert war.

Begründung

1. Unstrittig ist, dass der Erstrevisionswerber von 1. April 2011 bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft mit Ablauf des 31. August 2014 mit seiner Ehefrau und seinem Bruder einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) als Außengesellschaft führte. Laut dem Gesellschaftsvertrag waren dem Erstrevisionswerber 2 %, seiner Ehefrau 50 % und seinem Bruder 48 % der Anteile zugeordnet.

Die GesbR bewirtschaftete von 1. April bis 30. September 2011 22,3030 ha mit einem Einheitswert von € 5.373,37, von 1. bis 31. Oktober 2011 22,0790 ha mit einem Einheitswert von € 5.330,06, von 1. November 2011 bis 30. September 2012 22,5573 ha mit einem Einheitswert von € 5.493,93, von 1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2013 21,7561 ha mit einem Einheitswert von € 5.334,19, von 1. Juli bis 30. September 2013 21,8410 ha mit einem Einheitswert von € 5.313,22 sowie von 1. Oktober 2013 bis 31. August 2014 21,8410 ha mit einem Einheitswert von € 5.441,43.

Die von der GesbR bewirtschafteten Flächen standen entweder im Alleineigentum des Bruders oder im Miteigentum des Erstrevisionswerbers und seiner Ehefrau oder wurden zugepachtet.

Eine Meldung über die Betriebsführung erfolgte erst am 6. März 2014.

2.1. Mit Bescheid vom 2. Juli 2015 sprach die Zweitrevisionswerberin aus, dass der Erstrevisionswerber von 1. April 2011 bis 31. August 2014 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Spruchpunkt 1.), mit € 3.995,08 beitragspflichtig sei (Spruchpunkt 2.) und einen Beitragszuschlag von € 185,64 zu entrichten habe (Spruchpunkt 3.).

Die Zweitrevisionswerberin führte dazu begründend aus, der Versicherungstatbestand für die Pflichtversicherung des Erstrevisionswerbers in der Kranken- und Pensionsversicherung sei erfüllt. Was das Erreichen der Versicherungsgrenze (des § 2 Abs. 2 BSVG) betreffe, so handle es sich beim Erstrevisionswerber und bei seiner Ehefrau um Eheleute, die einen Betrieb gemeinsam führten, sodass der auf sie entfallende Einheitswert ungeteilt in Ansatz zu bringen sei. Dieser belaufe sich daher von 1. April 2011 bis 31. Dezember 2012 auf 52 % und von 1. Jänner 2013 bis 31. August 2014 auf zwei Drittel des jeweiligen (Gesamt-)Einheitswerts. Der zuletzt genannte Wert (von zwei Dritteln) ergebe sich aufgrund einer Gesetzesänderung ab 1. Jänner 2013 (Einfügung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG), wonach bei Betriebsführung in Form einer GesbR, wenn nicht alle Gesellschafter Miteigentümer des Betriebs seien (fallbezogen stünden die Flächen teils im Alleineigentum des Bruders, teils im Miteigentum des Erstrevisionswerbers und seiner Ehefrau), der im Verhältnis der Gesellschafter geteilte Einheitswert heranzuziehen sei. Der demnach zuzurechnende Einheitswert übersteige jedenfalls die Versicherungsgrenze von € 1.500,--, sodass die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung von 1. April 2011 bis 31. August 2014 festzustellen sei. Auf Basis des zuzurechnenden Einheitswerts ergebe sich weiters die Höhe der Beitragspflicht; ferner sei wegen Meldepflichtverletzung ein Beitragszuschlag vorzuschreiben.

2.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstrevisionswerber Beschwerde mit dem Vorbringen, ausgehend von seinem Anteil an der GesbR von lediglich 2 % sei ihm ein Einheitswert von weit unter € 1.500,-- zuzurechnen, sodass eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nicht vorliege. Die für Ehegatten vorgesehene Nichtteilung des Einheitswerts käme nur dann zur Anwendung, wenn ausschließlich die Eheleute den Betrieb führten, was hier nicht der Fall sei. Die Bestimmung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG sei fallbezogen nicht anzuwenden, weil sie sich nur auf nach dem Inkrafttreten der Bestimmung (mit 1. Jänner 2013) gegründete Gesellschaften beziehe.

3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheids teilweise Folge, indem es aussprach, dass der Erstrevisionswerber lediglich von 1. April 2011 bis 31. Dezember 2012, nicht jedoch von 1. Jänner 2013 bis 31. August 2014 in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert sei (Spruchpunkt A). Im Übrigen hob es den Bescheid im Umfang der Spruchpunkte 2. und 3. auf und verwies die Sache insofern an die Zweitrevisionswerberin zurück (Spruchpunkt B).

3.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht führte begründend aus, für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG geführt werde, sei maßgeblich, wer aus der Betriebsführung im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet werde. Personengesellschaften, denen nach der Rechtsordnung keine eigene Rechtspersönlichkeit zukomme, seien als Verband natürlicher Personen anzusehen, bei denen die Rechtshandlungen grundsätzlich jedem Mitglied zuzurechnen und die einzelnen Gesellschafter als Betriebsführer zu erachten seien.

Vorliegend habe der Erstrevisionswerber als Gesellschafter der GesbR (gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Bruder) von 1. April 2011 bis 31. August 2014 somit zweifellos einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr geführt, sodass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG erfüllt seien.

3.2.2. Die Pflichtversicherung nach der genannten Bestimmung setze weiters voraus, dass auch die Versicherungsgrenze des § 2 Abs. 2 BSVG (Einheitswert von € 1.500,--) erreicht werde. Bei Ermittlung dieses Grenzwerts sei (unter anderem) § 23 Abs. 3 BSVG entsprechend anzuwenden, wobei diese Vorschrift im fallbezogen maßgeblichen Zeitraum (durch Einfügung der lit. h) geändert worden sei, sodass zeitraumbezogen wie folgt zu differenzieren sei:

Was zunächst den Zeitraum von 1. April 2011 bis 31. Dezember 2012 betreffe, so stelle § 23 Abs. 3 lit. b BSVG die maßgebliche Bestimmung dar. Demnach sei bei Bildung der Versicherungswerte, wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebs sei, der im Verhältnis seines Eigentumsanteils geteilte Einheitswert zugrunde zu legen (anders bei Betriebsführung durch Ehegatten, wo eine Teilung nicht stattfinde). Nach der Rechtsprechung komme es dabei nicht auf das Eigentum an den bewirtschafteten Flächen, sondern auf das „Eigentum“ am Betrieb an. Entscheidend sei, mit welchem Anteil ein Gesellschafter an der den Betrieb führenden GesbR beteiligt sei.

Vorliegend sei der Erstrevisionswerber zwar nur mit 2 % an der GesbR und damit am Betrieb beteiligt, allerdings sei die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 3 (zweiter Satz) BSVG zu beachten, wonach bei Betriebsführung durch Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr eine Teilung des Einheitswerts nicht stattfinde. Im Hinblick darauf sei jedoch fallbezogen von einer Beitragsgrundlage von 52 % des Einheitswerts und damit vom Erreichen der Versicherungsgrenze des § 2 Abs. 2 BSVG auszugehen. Der Nichtteilung des Einheitswerts bei Ehegatten stehe auch nicht entgegen, dass ein weiterer Gesellschafter beteiligt sei, gehe doch aus § 23 Abs. 3 BSVG keinesfalls hervor, dass eine Teilung nur bei ausschließlicher Bewirtschaftung durch die Ehegatten zu unterbleiben habe. Folglich sei für den Zeitraum von 1. April 2011 bis 31. Dezember 2012 die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung festzustellen.

Was den weiteren Zeitraum von 1. Jänner 2013 bis 31. August 2014 anbelange, so stelle § 23 Abs. 3 lit. h BSVG die maßgebliche Bestimmung dar. Demnach sei, wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in Form einer GesbR geführt werde und nicht alle Gesellschafter Miteigentümer des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten Betriebs (lit. b) seien, der im Verhältnis der Gesellschafter geteilte Einheitswert zugrunde zu legen. Diese Bestimmung sei - da keine Rückwirkung und auch keine Einschränkung auf neu gegründete Gesellschaften vorgesehen sei - auf seit ihrem Inkrafttreten vorliegende Sachverhalte anzuwenden. Die Formulierung „der im Verhältnis der Gesellschafter geteilte Einheitswert“ sei dabei so zu verstehen, dass ausschließlich der Gesellschaftsanteil heranzuziehen sei und folglich eine Berechnung nach Köpfen wie auch die Nichtteilung des Einheitswerts bei Ehegatten nicht in Betracht komme.

Fallbezogen erreiche der Erstrevisionswerber daher - ausgehend von seinem Gesellschaftsanteil von lediglich 2 % - nicht den erforderlichen Einheitswert von € 1.500,--. Folglich sei für den Zeitraum von 1. Jänner 2013 bis 31. August 2014 keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern festzustellen.

3.2.3. Was die vorgeschriebenen Beiträge und den Beitragszuschlag betreffe, so sei aufgrund der teilweisen Stattgebung der Beschwerde eine Neuberechnung erforderlich, die im fortgesetzten Verfahren vorzunehmen sei. Der bekämpfte Bescheid sei daher insoweit aufzuheben.

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision hinsichtlich Spruchpunkt A) zulässig sei, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG fehle. Hinsichtlich Spruchpunkt B) erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Revision für nicht zulässig.

4. Gegen Spruchpunkt A) dieses Erkenntnisses wenden sich die Revisionen, zu denen jeweils Revisionsbeantwortungen erstattet wurden.

Der Erstrevisionswerber bekämpft den Spruchpunkt A) insoweit, als die Pflichtversicherung für den Zeitraum von 1. April 2011 bis 31. Dezember 2012 festgestellt wurde. Er macht mit Blick auf § 23 Abs. 3 lit. b bzw. zweiter Satz BSVG unter dem Gesichtspunkt eines Fehlens von Rechtsprechung geltend, die Sonderregelung für Ehegatten über die Nichtteilung des Einheitswerts sei nur dann anzuwenden, wenn ein Betrieb ausschließlich von den Eheleuten geführt werde, was hier nicht der Fall sei. Folglich sei die Pflichtversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht festgestellt worden. Die besagte Sonderregelung für Ehegatten sei zudem verfassungswidrig.

Die Zweitrevisionswerberin bekämpft den Spruchpunkt A) insoweit, als die Pflichtversicherung für den Zeitraum von 1. Jänner 2013 bis 31. August 2014 verneint wurde. Sie macht in Bezug auf § 23 Abs. 3 lit. h BSVG unter dem Gesichtspunkt eines Fehlens von Rechtsprechung geltend, nach der genannten Bestimmung habe bei Betriebsführung in Form einer GesbR eine Teilung der Einheitswerte nicht nach den Gesellschafts- bzw. Miteigentumsanteilen, sondern „nach Köpfen“ zu erfolgen. Davon ausgehend sei aber die Pflichtversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht verneint worden.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revisionen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und dazu erwogen:

Die Revisionen sind zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der vom Erstrevisionswerber aufgeworfenen Frage, ob die Sonderregelung für Ehegatten über die Nichtteilung des Einheitswerts in einer Konstellation wie hier anwendbar ist, sowie zur Frage, ob § 23 Abs. 3 lit. h BSVG bei richtiger Auslegung in einer Konstellation wie hier überhaupt zur Anwendung kommt, fehlt.

Die Revision des Erstrevisionswerbers erweist sich als nicht begründet, die Revision der Zweitrevisionswerberin ist im Ergebnis begründet.

6. Vorliegend ist unstrittig, dass der Erstrevisionswerber von 1. April 2011 bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft mit Ablauf des 31. August 2014 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Bruder einen landwirtschaftlichen Betrieb in Form einer GesbR als Außengesellschaft auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führte und daher grundsätzlich den Tatbestand der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG erfüllte.

Strittig - und im Folgenden näher zu erörtern - bleibt indes, ob im maßgeblichen Zeitraum der dem Erstrevisionswerber zuzurechnende Einheitswert auch die in § 2 Abs. 2 BSVG vorgesehene Versicherungsgrenze erreichte.

7. Die wesentliche Gesetzeslage stellt sich wie folgt dar:

Gemäß § 2 Abs. 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur dann, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebs € 1.500,-- erreicht oder übersteigt. Dabei ist (unter anderem) § 23 Abs. 3 BSVG entsprechend anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 3 lit. b BSVG ist bei der Bildung des Versicherungswerts gemäß Abs. 2, wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebs ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteils geteilte Einheitswert zugrunde zu legen.

Gemäß § 23 Abs. 3 zweiter Satz BSVG findet eine Teilung des Einheitswerts (unter anderem) nach lit. b nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen.

Gemäß § 23 Abs. 3 lit. h BSVG ist bei der Bildung des Versicherungswerts gemäß Abs. 2, wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in Form einer GesbR geführt wird und nicht alle Gesellschafter Miteigentümer des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten Betriebs (lit. b) sind, der im Verhältnis der Gesellschafter geteilte Einheitswert zugrunde zu legen.

8.1. Die Bestimmung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG wurde mit BGBl. I Nr. 3/2013 neu eingefügt und ist mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten. Sie ist daher mangels einer gesetzlich angeordneten Rückwirkung auf ab dem Inkrafttreten vorliegende Sachverhalte anzuwenden. Der Anwendung steht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch eine bereits früher erfolgte Gründung einer GesbR nicht entgegen.

8.2. Wie schon festgehalten wurde, geht es fallbezogen im Kern um die Frage, ob dem Erstrevisionswerber im maßgeblichen Zeitraum von 1. April 2011 bis 31. August 2014 ein Einheitswert von zumindest € 1.500,-- zugerechnet werden kann und daher die Pflichtversicherung zu bejahen ist.

Da in den soeben genannten Zeitraum die Neueinführung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG mit 1. Jänner 2013 fällt, ist zeitraumbezogen zwischen der Beurteilung einerseits für die Zeit von 1. April 2011 bis 31. Dezember 2012 und andererseits für die Zeit von 1. Jänner 2013 bis 31. August 2014 zu unterscheiden.

9.1. Was zunächst den Zeitraum von 1. April 2011 bis 31. Dezember 2012 betrifft, so stellt § 23 Abs. 3 lit. b BSVG die einschlägige Bestimmung dar. Nach dieser ist, wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebs ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteils geteilte Einheitswert maßgeblich.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 23 Abs. 3 lit. b BSVG bereits ausgesprochen hat (vgl. VwGH 14.2.2013, 2010/08/0090), kommt es bei diesem Tatbestand nicht auf das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, sondern auf das „Eigentum“ am Betrieb an. Entscheidend ist, mit welchem Anteil ein Gesellschafter an der Erwerbsgesellschaft, die durch ihre Gesellschafter den Betrieb führt, beteiligt ist. Bei der GesbR ist für das Beteiligungsverhältnis regelmäßig der Gesellschaftsanteil maßgebend.

9.2. Vorliegend ist daher gemäß § 23 Abs. 3 lit. b BSVG grundsätzlich vom Beteiligungsverhältnis des Erstrevisionswerbers an der GesbR von 2 % auszugehen. Da der Erstrevisionswerber den Betrieb jedoch mit seiner Ehefrau auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führte, kommt die Sonderregelung des § 23 Abs. 3 zweiter Satz BSVG zur Anwendung, wonach bei einer Betriebsführung durch Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr eine Teilung des Einheitswerts (unter anderem) gemäß lit. b nicht stattfindet.

Der Heranziehung dieser Sonderregelung für Ehegatten steht auch nicht entgegen, dass die Betriebsführung im Rahmen der GesbR nicht ausschließlich durch die Ehegatten erfolgte, sondern ein weiterer Gesellschafter (der Bruder des Erstrevisionswerbers) beteiligt war. Von einem zwingenden Erfordernis einer alleinigen Betriebsführung durch die Ehegatten kann nach dem Gesetz nämlich nicht ausgegangen werden. Dem vermochte auch der Erstrevisionswerber nichts Stichhältiges entgegenzusetzen.

Für die Nichtteilung des Einheitswerts von Ehegatten spricht zudem der vom Gesetzgeber verfolgte Sinn und Zweck. Demnach sollen bei gemeinsamer Betriebsführung in der Regel beide Ehegatten pflichtversichert sein und soll beiden insbesondere auch der Erwerb von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung ermöglicht werden (vgl. etwa die 16. Novelle zum BSVG, BGBl. Nr. 678/1991 [AB 313 BlgNR 18. GP 2], und die 19. Novelle, BGBl. I Nr. 139/1997 [ErläutRV 886 BlgNR 20. GP 117]).

Die vom Erstrevisionswerber behauptete Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Sonderregelung für Ehegatten ist ebenso nicht zu sehen.

9.3. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund der Sonderregelung des § 23 Abs. 3 zweiter Satz BSVG eine Teilung des Einheitswerts der Ehegatten nach lit. b nicht stattfindet. Folglich sind dem Erstrevisionswerber, der zusammen mit seiner Ehefrau eine Beteiligung von 52 % an der GesbR und damit am Betrieb aufweist, 52 % des jeweiligen (Gesamt-)Einheitswerts zuzurechnen. Dieser Wert erreicht aber jedenfalls die Versicherungsgrenze des § 2 Abs. 2 BSVG, sodass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für den Zeitraum von 1. April 2012 bis 31. Dezember 2013 festgestellt hat.

9.4. Ausgehend davon war der Revision des Erstrevisionswerbers ein Erfolg zu versagen.

10.1. Was den Zeitraum von 1. Jänner 2013 bis 31. August 2014 betrifft, so ist zunächst auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG abzustellen. Nach dieser ist, wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in Form einer GesbR geführt wird und nicht alle Gesellschafter Miteigentümer des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten Betriebs (lit. b) sind, der im Verhältnis der Gesellschafter geteilte Einheitswert zugrunde zu legen.

10.2. Die Bestimmung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG kommt somit nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur dann zur Anwendung, wenn nicht alle Gesellschafter Miteigentümer des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten Betriebs im Sinn der lit. b sind. Diese Subsidiarität wird auch in den Gesetzesmaterialien hervorgehoben (vgl. ErläutRV 2000 BlgNR 24. GP 27).

10.3. Nach dem Gesagten kommt somit § 23 Abs. 3 lit. h BSVG nicht zur Anwendung, weil vorliegend alle Gesellschafter Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr in Form einer GesbR geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebs im Sinn der lit. b sind.

Im Hinblick darauf kann auch eine weitergehende Auslegung der Bestimmung - insbesondere dahin, was unter der vorgesehenen Teilung des Einheitswerts „im Verhältnis der Gesellschafter“ zu verstehen ist - unterbleiben.

10.4. Bei Anwendung der Bestimmung des § 23 Abs. 3 lit. b BSVG kommt es - wie schon erörtert (vgl. oben Punkt 9.) - nicht auf das Eigentum an den bewirtschafteten Flächen, sondern auf das „Eigentum“ am Betrieb an und ist daher die jeweilige Beteiligung an der GesbR entscheidend.

Fallbezogen waren nach dem unstrittigen Sachverhalt allen Gesellschaftern laut dem Gesellschaftsvertrag Anteile zugeordnet, die offenkundig jenem Verhältnis entsprachen, in dem sie landwirtschaftliche Flächen als Sacheinlagen eingebracht haben. Sämtliche Gesellschafter waren daher im Verhältnis ihrer Beteiligung als Eigentümer des Betriebs zu erachten.

Folglich ist der Einheitswert gemäß § 23 Abs. 3 lit. b BSVG nach den jeweiligen Miteigentumsanteilen zu teilen. Dabei kommt allerdings wieder die Sonderregelung des § 23 Abs. 3 zweiter Satz BSVG für Ehegatten zur Anwendung.

Ausgehend davon sind dem Erstrevisionswerber auch für den Zeitraum von 1. Jänner 2013 bis 31. August 2014 52 % des jeweiligen (Gesamt-)Einheitswerts zuzurechnen. Dieser Wert erreicht jedenfalls die Versicherungsgrenze des § 2 Abs. 2 BSVG, sodass das Bundesverwaltungsgericht die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht verneint hat.

10.5. Der Revision der Zweitrevisionswerberin war daher spruchgemäß Folge zu geben und das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 20. Dezember 2022

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019080007.J00

Im RIS seit

30.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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