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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §345 Abs2 Z1Rechtssatz
Aus dem gesetzlichen Erfordernis des Vorliegens von Streitigkeiten zwischen den Gesamtvertragsparteien über die Auslegung eines bestehenden Gesamtvertrags (§ 345 Abs. 2 Z 1 ASVG) ist abzuleiten, dass rein theoretisch-abstrakte Auslegungsfragen nicht in die Kompetenz der Schiedskommission fallen. Die Entscheidung einer Auslegungsstreitigkeit setzt demnach einen bestimmten Sachverhalt voraus, dessen anhand des Gesamtvertrags vorzunehmende rechtliche Beurteilung zwischen den Gesamtvertragsparteien strittig ist, mit der Folge, dass diese Auffassungsdivergenz über die Auslegung zu einer Gefährdung der Rechtssphäre der antragstellenden Partei führt (vgl. VwGH 11.5.2021, Ra 2019/08/0128; VfGH 10.12.2009, B 1804/08 = VfSlg. 18.943).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2018080001.J04Im RIS seit
30.01.2023Zuletzt aktualisiert am
30.01.2023