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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §342 Abs2Rechtssatz
Nach § 342 Abs. 2 letzter Satz ASVG sollen die Gesamtverträge eine Begrenzung der Ausgaben der Träger der Krankenversicherung enthalten. Den Gesamtvertragsparteien kommt insofern ein weiter Gestaltungsspielraum zu, mit welchen Mitteln eine derartige angemessene Begrenzung erreicht werden soll (vgl. VfGH 24.9.2002, B 1658/01 = VfSlg. 16.607). Die genannte Bestimmung erfordert daher keineswegs, dass für verschiedene ärztliche Fachgebiete - selbst bei zum Teil übereinstimmenden Leistungen und einvernehmlicher Honorierung nach demselben Tarifkatalog - zwingend identische Honorarbegrenzungen vorzusehen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2018080001.J02Im RIS seit
30.01.2023Zuletzt aktualisiert am
30.01.2023