RS Vwgh 2022/12/21 Fe 2021/21/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AVG §56
AVG §66 Abs4
BFA-VG 2014 §22a Abs3
BFA-VG 2014 §9 Abs2
FrPolG 2005 §52 Abs3
FrPolG 2005 §52 Abs9
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGG §67
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das VwG hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 den Bescheid des BFA betreffend (insbesondere) Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Ab dem Zeitpunkt der Erlassung dieses Beschlusses konnte nicht mehr ohne weiteres von der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und einer zeitnahen Abschiebbarkeit des Fremden ausgegangen werden, und zwar ungeachtet dessen, dass der genannte Beschluss des VwG letztlich mit dem Erkenntnis des VwGH vom 14. November 2019, Ra 2018/22/0276, aufgehoben wurde. Die genannte Rückkehrentscheidung gehörte zwar formell weiterhin dem Rechtsbestand an, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verliert jedoch ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 MRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Ab dem Zeitpunkt der erfolgten Aufhebung des Bescheides lagen in diesem Sinn konkrete Zweifel an der aufrechten Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung derart auf der Hand, dass auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren eine diesbezügliche Prüfung vorzunehmen war, kann doch die - im Hinblick auf die Begründung des Aufhebungsbeschlusses jedenfalls in Betracht zu ziehende - aktuelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur bedeuten, dass auch eine bereits zuvor erlassene Rückkehrentscheidung keine Rechtswirkungen mehr entfaltet (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0250). Vor diesem Hintergrund hätte es einer näheren Auseinandersetzung mit der Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung bedurft, die sich dem Erkenntnis aber nicht entnehmen lässt. Das Erkenntnis des VwG enthielt auch einen auf § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 gestützten Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Klägers in Schubhaft vorlägen. Dieser Ausspruch ist schon deswegen rechtswidrig, weil das VwG dafür mangels zum Zeitpunkt seiner Entscheidung aufrechter Schubhaft des Fremden nicht zuständig war (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FE2021210001.H02

Im RIS seit

30.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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